Energiepauschale 300 Euro Arbeitgeber | Energiekostenzuschuss vom Unternehmen

Energiepauschale 300 Euro Arbeitgeber - Energiepauschale von Unternehmen
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Energiekostenzuschuss vom Unternehmen

Energiepauschale 300 Euro Arbeitgeber | Energiekostenzuschuss vom Unternehmen

Der Anstieg der Energiepreise stellt momentan eine enorme Belastung für die deutschen Bürgerinnen und Bürger dar. Im Rahmen ihrer Entlastung gewährt die Regierung allen unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen eine einmalige Energiepauschale in Höhe von 300 Euro. Dieser Energiekostenzuschuss soll von den jeweiligen Arbeitgebern im September 2022 mit der Lohnzahlung ausgezahlt werden. 

Doch wem genau steht die Energiepauschale zu und welche Spielregeln sind hierbei zu beachten?

Wer erhält die Energiepauschale in Höhe von 300 Euro vom Arbeitgeber?

Die Energiepauschale steht allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Steuerklassen I bis V zu, die sich am 1. September 2022 in einem Dienstverhältnis befinden. Hierunter fallen auch Eltern in Elternzeit, Werkstudenten, Frauen im Mutterschutz sowie Auszubildende. 

Auch kurzfristig Beschäftigten und Minijobbern, die ihren Lohn pauschal versteuern, wird der Energiekostenzuschuss in Höhe von 300 Euro über ihren Arbeitgeber mit dem Lohn und Gehalt ausgezahlt. 

Sollten Sie vor dem 1. September aus einem Dienstverhältnis ausgeschieden sein und keine neue Arbeit begonnen haben, können Sie sich die Energiepauschale über die persönliche Einkommensteuererklärung sichern. 

Insgesamt lässt sich sagen, dass alle Erwerbstätigen, die 2022 Einkünfte bezogen haben, einen Anspruch auf die Energiepauschale haben.

Wann und wie müssen Arbeitgeber die 300 Euro Energiepauschale auszahlen?

Ab September 2022 müssen Arbeitgeber die Energiepauschale den Anspruchsberechtigten zusätzlich zum Lohn auszahlen. Der entsprechende Vermerk ist auf der Lohnsteuerbescheinigung unter dem Großbuchstaben “E” zu finden. Der Energiekostenzuschuss ist zwar sozialabgabenfrei, aber steuerpflichtig. Eine Ausnahme stellen hierbei Minijobber dar. Die Pauschale ist bei pauschal versteuerten Minijobs nämlich steuerfrei. Zusammen veranlagte Ehepartner bekommen nur dann die 300 Euro ausgezahlt, wenn auch beide anspruchsberechtigt sind.

Bei der Auszahlung im September wird der Zuschuss mit der Lohnsteuer-Anmeldung am 10. September für August 2022 verrechnet. 

Sollten Sie die Lohnsteuer nicht monatlich, sondern vierteljährlich von Ihrem Arbeitgeber abgeführt bekommen, so können Sie sich die Energiepauschale auch im Oktober 2022 auszahlen lassen. So genannte “Quartalsanmelder” können die 300 Euro mit dem Gesamtbetrag der für das dritte Quartal einzubehaltenden Lohnsteuer verrechnen. 

Führen Sie Ihre Lohnsteuer nur jährlich ab, so können Sie diese über die persönliche Einkommensteuererklärung erhalten.

Wie und wann bekommen Arbeitgeber und Selbstständige die 300 Euro Energiepauschale?

Auch Arbeitgebern und Selbstständigen, die ein eigenes Unternehmen leiten, steht der Energiekostenzuschuss in Höhe von 300 Euro zu. 

Bei Arbeitgebern wird die Energiepauschale mit der Lohnsteuer verrechnet. Sie führen also einfach weniger Lohnsteuer an das Finanzamt ab. Sollten Sie als Arbeitnehmer viele Mitarbeiter haben, denen ein Anspruch auf die 300 Euro zusteht, kann es dazu kommen, dass das auszuzahlende Geld den Wert der Lohnsteuern der Arbeitnehmer übersteigt. In diesem Fall bekommen Sie die Differenz vom Finanzamt.

Neben Arbeitnehmern haben auch Selbstständige, Landwirte sowie Gewerbetreibende einen Anspruch auf die Energiepauschale, wobei diese bei ihnen unter sonstige Einkünfte fällt. Damit diese Gruppen ihren Zuschuss erhalten, werden die für das dritte Quartal bereits festgesetzten Vorauszahlungen für den 10. September 2022 um jeweils 300 Euro gekürzt. Sollte eine solche Vorauszahlung nicht stattfinden, lässt sich der Betrag erst automatisch, ohne besonderen Antrag, mittels Einkommensteuerveranlagung berücksichtigen. 

Etwas anders verhält es sich mit Selbstständigen mit kleineren Einkommen, wie zum Beispiel Solo-Selbstständigen. Für diese werden in der Regel für den 10. September 2022 weniger als 300 Euro an Vorauszahlungen festgesetzt. Die Pauschale mindert die Vorauszahlungen in dem Fall auf 0 Euro. Eine Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung ist also nicht vorgesehen.

Das ist der Grund, warum kleinere Unternehmen die Pauschale erst nach Bearbeitung der Jahressteuererklärung 2022 erhalten.

Dieser Artikel ist stark vereinfacht und dient lediglich zu Informationszwecken. Eine individuelle Beratung mit einem Rechtsanwalt ist zu empfehlen!

Brauchen Sie Hilfe in Bezug auf die Energiepauschale?

Sollten Sie als Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Selbstständiger etc. Fragen bezüglich Ihres Energiekostenzuschusses haben, können Sie gerne unsere Kanzlei kontaktieren:

Rufen Sie uns einfach unter der Telefonnummer 04202 / 6 38 37 0 an oder schreiben Sie uns per E-Mail: info@rechtsanwaltkaufmann.de. Wir beraten Sie gerne über Ihre Möglichkeiten und helfen Ihnen, aus Ihren Schulden herauszukommen.

(DIe Abrechnung erfolgt nur bei mittlerem Aufwand und per Rechnung nach dem Gespräch)

Die enthaltenen Informationen in diesen Artikel dienen allgemeinen Informationszwecken und beziehen sich nicht auf die spezielle Situation einer Person. Sie stellen keine rechtliche Beratung dar. Im konkreten Einzelfall kann der vorliegende Inhalt keine individuelle Beratung durch fachkundige Personen ersetzen.


Fragen und Antworten zum Thema „Energiepauschale 300 Euro vom Arbeitgeber“

  1. Wem steht die 300 Euro Energiepauschale vom Arbeitgeber zu?

    Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Steuerklassen I bis V, welche sich am 1. September in einem Dienstverhältnis befinden, haben einen Anspruch auf die 300 Euro. Davon sind auch Eltern in Elternzeit, Frauen im Mutterschutz, Werkstudenten sowie Auszubildende nicht ausgeschlossen. 
    Minijobber und kurzfristig Beschäftigte, die ihren Lohn pauschal versteuern, dürfen sich ebenfalls über die Energiepauschale freuen. Diesen wird der Energiekostenzuschuss über ihren Arbeitgeber mit dem Lohn und Gehalt ausgezahlt. 
    Diejenigen, die vor September-Beginn ein Dienstverhältnis gekündigt und keine neue Arbeit begonnen haben, können sich die Pauschale über die persönliche Einkommensteuererklärung sichern. 
    Zusammenfassend sind alle Erwerbstätigen, die im Jahr 2022 Einkünfte bezogen haben, anspruchsberechtigt.

  2. Wann und wie sollen Arbeitgeber die Energiepauschale in Höhe von 300 Euro auszahlen?

    Ab diesem Monat, also dem September, sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Energiekostenzuschuss zusätzlich zum Lohn an all diejenigen zu zahlen, die anspruchsberechtigt sind. Der entsprechende Vermerk für die sozialabgabenfreie, aber steuerpflichtige Energiepauschale befindet sich dann auf der Lohnsteuerbescheinigung unter dem Großbuchstaben “E”. 
    Pauschal versteuerte Minijobs stellen hinsichtlich der Steuerpflichtigkeit eine Ausnahme dar, da die Pauschale bei diesen steuerfrei ist. 
    Ehepartner mit einer gemeinsamen Veranlagung bekommen die 300 Euro Pauschale nur ausgezahlt, wenn beide anspruchsberechtigt sind.
    Im Rahmen der Auszahlung des Zuschusses erfolgt eine Verrechnung mit der Lohnsteuer-Anmeldung am 10. September für August 2022.
    Bei nicht monatlich, sondern vierteljährlich abzuführenden Lohnsteuern, kann der Energiekostenzuschuss auch im Oktober 2022 ausgezahlt werden. Die Pauschale kann von “Quartalsanmeldern” mit dem Gesamtbetrag der für das dritte Quartal einzubehaltenden Lohnsteuer verrechnet werden.
    Im Falle von Lohnsteuern, die nur jährlich abzuführen sind, 
    erhalten Sie die 300 Euro über die persönliche Einkommensteuererklärung. 

  3. Wie kommen Arbeitgeber und Selbstständige an die 300 Euro Energiepauschale?

    Arbeitgebern und Selbstständigen steht die 300 Euro Energiepauschale ebenfalls zu.

    Um die Energiepauschale zu erhalten, führen Arbeitgeber weniger Lohnsteuer an das Finanzamt ab, da diese mit der Pauschale verrechnet wird. 
    Wenn Sie die 300 Euro an viele Angestellte auszahlen müssen, ist es nicht unwahrscheinlich, dass das auszuzahlende Geld den Wert der Lohnsteuern der Arbeitnehmer übersteigt. In einem solchen Fall erhalten Sie die Differenz vom Finanzamt.

    Auch Selbstständige, Gewerbetreibende sowie Landwirte sind antragsberechtigt. Der Zuschuss fällt dabei unter sonstige Einkünfte. Hierfür werden die für das dritte Quartal bereits festgesetzten Vorauszahlungen für den 10. September 2022 jeweils um 300 Euro gekürzt. Für den Fall, dass eine solche Vorauszahlung nicht erfolgen sollte, wird der Betrag erst automatisch durch die Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich.

    Letztlich erhalten auch Selbstständige mit kleineren Einkommen, also beispielsweise Solo-Selbstständige, die Energiepauschale. Bei diesen werden grundsätzlich für den 10. September weniger als 300 Euro an Vorauszahlung festgesetzt. Der Energiekostenzuschuss mindert die Vorauszahlung dann auf 0 Euro. Anders als bei den anderen genannten Gruppen ist eine Einkommensteuervorauszahlung also nicht vorgesehen. Daher erhalten kleinere Unternehmen die Pauschale erst nach Bearbeitung der Jahressteuererklärung 2022.


Quellen zum Thema „Energiepauschale 300 Euro vom Arbeitgeber“

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