Inhaltsverzeichnis
- 1 Diskriminierung von Ungeimpften
- 1.1 Diskriminierung ungeimpfter Personen – Arbeitgeber verweigert Lohnzahlung bei fehlender Impfung
- 1.2 Diskriminierung durch Zutrittsverbot zum Arbeitsplatz wegen fehlender Impfung
- 1.3 Was tun gegen diskriminierende Arbeitskollegen?
- 1.4 Sind Sie ungeimpft und werden Sie diskriminiert?
- 1.5 Fragen und Antworten zur Diskriminierung Ungeimpfter
Diskriminierung von Ungeimpften
Worauf können sich Personen, die aufgrund ihres ungeimpften Status diskriminiert werden, berufen?
Mit dem Auslauf des bisherigen Infektionsschutzgesetzes am 19. März 2022 wurde vom Bundestag und Bundesrat für die Zeit ab dem 20. März ein neues Infektionsschutzgesetz beschlossen. Jenes soll die individuellen Bundesländer bestärkt werden, eigene Schutzvorkehrungen zu beschließen.
Der Katalog an möglichen Maßnahmen ist jedoch erheblich auf Bereiche wie beispielsweise den öffentlichen Personenverkehr, Unterkünfte für Geflüchtete und medizinische Einrichtungen, darunter Krankenhäuser, Pflegeheime, ambulante Pflegedienste, Arztpraxen etc., beschränkt. In diesen Bereichen können Maßnahmen wie die Maskenpflicht weiterhin angeordnet werden.
Diskriminierung ungeimpfter Personen – Arbeitgeber verweigert Lohnzahlung bei fehlender Impfung
Ungeimpfte Personen können, auch nach der neuen Verabschiedung des Infektionsschutzgesetzes und dem damit einhergehenden Wegfall vieler Corona-Schutzmaßnahmen, Benachteiligungen erfahren.
Ein Beispiel hierfür wäre, dass der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung im Falle eines Krankheitsfalls wegen Corona verweigert. Eine entsprechende Entschädigung kann bereits seit dem 1. November 2021 nicht mehr durch das Infektionsschutzgesetz erlangt werden. Gemäß § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG erhalten diejenigen keine Entschädigung, die durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können. Ausgenommen von dieser Regelung sind jene Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen konnten und dies durch ein entsprechendes Attest belegen können.
Wer an Covid-19 erkrankt und nicht geimpft wurde, kann weiterhin einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Krankheitsgeld gem. § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz geltend machen. Außerdem spielt es keine Rolle, wenn hinsichtlich der Erkrankung eine Quarantäne behördlich angeordnet wurde. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht jedoch dann nicht, wenn die Erkrankung vom Betroffenen selbst verschuldet wurde. Hierfür ist es noch nicht ausreichend, dass beispielsweise eine Reise in ein Risikogebiet getätigt wurde. Dies vor allem dann, wenn die empfohlenen Verhaltensregeln eingehalten wurden. Zusätzlich kommt es darauf an, ob der betroffene Arbeitnehmer die Erkrankung leichtfertig oder sogar vorsätzlich herbeigeführt hat. Ob ein solcher Fall vorliegt, hängt jedoch von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.
Ansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) können sich hinsichtlich Benachteiligungen aufgrund des Impfstatus nicht unmittelbar ergeben, da der Impfstatus als solcher nicht unter die, in § 1 AGG, geschützten Merkmale fällt. Allenfalls können Ansprüche entstehen, wenn es zu Benachteiligungen wegen einer fehlenden Impfung kommt, jene aber zum Beispiel aufgrund einer Schwangerschaft oder anderer medizinischer Gründe nicht wahrgenommen werden konnte. In einem solchen Falle könnte eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts angenommen werden. Ob eine mittelbare Benachteiligung vorliegt, ist anhand der Umstände des Einzelfalls von einem Gericht zu bestimmen.
Diskriminierung durch Zutrittsverbot zum Arbeitsplatz wegen fehlender Impfung
Auch könnte es zu Diskriminierungen ungeimpfter Arbeitnehmer kommen, indem jenen der Zutritt zum Arbeitsplatz erst gewährt wird, wenn diese einen Impfnachweis vorlegen. Ein solcher Fall könnte vorkommen, wenn Arbeitgeber von ihrem Hausrecht Gebrauch machen. Arbeitgebern ist es mithin möglich, im Einzelfall zu entscheiden, wem Zutritt zum Betrieb gewährt wird.
Vor diesem Hintergrund besteht jedoch Uneinigkeit, ob einem Arbeitgeber ein solches Fragerecht bezüglich des Impfstatus seiner Arbeitnehmer zusteht. Dies ruft vorwiegend datenschutzrechtliche Probleme hervor, weil die geforderten Informationen zum Impfstatus des Arbeitnehmers schützenswerte Gesundheitsdaten gem. Art. 9 Datenschutz-Grundverordnung sind. Folglich könnte der Arbeitgeber gegen das gesetzliche Maßregelungsverbot gem. § 612a BGB verstoßen. Hiernach ist eine Benachteiligung von Beschäftigten untersagt, wenn diese zulässigerweise ihre Rechte ausüben. Dadurch, dass derzeit keine rechtsverbindliche Impfpflicht in Deutschland besteht, könnte eine durch § 612a BGB untersagte Benachteiligung vorliegen, wenn Arbeitnehmern der Zugang zum Arbeitsplatz nur durch das Vorlegen eines Impfausweises gestattet wird.
Was tun gegen diskriminierende Arbeitskollegen?
Diskriminierende Handlungen oder Mobbing können am Arbeitsplatz auch durch Arbeitskollegen getätigt werden. In jenem Fall sollten jegliche diskriminierenden Handlungen dokumentiert werden und zunächst mit dem Arbeitgeber über die Situation gesprochen werden.
Erfahren ungeimpfte Personen wegen ihres Impfstatus Diskriminierungen oder Mobbing, stehen den Betroffenen mögliche Ansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz nicht unmittelbar zu. Nach dem AGG werden unmittelbar die in § 1 AGG aufgeführten Merkmale vor Ungleichbehandlungen geschützt. Der Impfstatus als solcher ist dabei nicht umfasst. Allenfalls können sich Ansprüche aus dem AGG ergeben, wenn eine Person eine Impfung beispielsweise wegen einer Schwangerschaft oder anderer medizinischer Gründe nicht wahrnehmen konnte. Solche mittelbaren Diskriminierungen sind vom Schutz des AGG umfasst. In diesen Fällen sollten Betroffene vermeintliche Diskriminierungen dokumentieren und Kontakt mit einem Anwalt aufnehmen.
Nehmen die diskriminierenden Handlungen ein verschärftes Maß an, zum Beispiel, wenn Betroffene körperlich verletzt/misshandelt werden, könnten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld beispielsweise gem. §§ 823ff., 249 ff. und 253 II BGB begründet werden. Ob die Bedingungen für einen solchen Anspruch vorliegen, ist anhand des Einzelfalls zu prüfen.
Sind Sie ungeimpft und werden Sie diskriminiert?
Sie haben sich aus persönlichen Gründen gegen eine Impfung entschieden und leiden an den Konsequenzen im öffentlichen Leben oder am Arbeitsplatz? Lassen Sie sich gerne unverbindlich beraten was Sie dagegen tun können!
Kontaktieren Sie gerne unsere Kanzlei unter 04202 / 6 38 37 0 oder schreiben Sie uns per E-Mail: info@rechtsanwaltkaufmann.de
Dieser Artikel dient lediglich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle anwaltliche Beratung.
Weiterhin thematisiert der Artikel ein Thema, welches aufgrund der Aktualität sehr dynamisch ist. Dies hat zur Folge, dass die Inhalte ständigen Änderungen unterliegen.
Fragen und Antworten zur Diskriminierung Ungeimpfter
Quellen – Diskriminierung Ungeimpfter
https://verfassungsblog.de/privilegien-diskriminierung-oder-was/
https://www.nzz.ch/meinung/corona-impfpass-der-vorwurf-der-diskriminierung-greift-zu-kurz-ld.1590674
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/aenderung-ifsg-maskenpflicht-hausrecht-supermaerkte-unternehmen-corona-rechtsfragen-praktische-probleme/
https://www.arbeitnehmerkammer.de/service/bam/ausgaben/ausgabe-septemberoktober-2016/arbeitsrechts-infos-rund-um-das-coronavirus.html