Betriebliche Altersversorgung in der Insolvenz | Geschäftsführer aufgepasst!

Betriebliche Altersversorgung als Geschäftsführer in der Insolvenz
Foto angelehnt an Andrea Piacquadio von Pexels

Betriebliche Altersvorsorge in der Insolvenz

Kann ein Insolvenzfall Ihre Altersversorgung als Gesellschafter/Geschäftsführer platzen lassen?

Falls Sie Gesellschafter sind und gleichzeitig die Geschicke Ihrer GmbH als Geschäftsführer leiten, profitieren Sie nicht nur von der gesellschaftsrechtlichen Haftungsbeschränkung der GmbH, sondern oftmals auch von einer betrieblichen Altersvorsorge, die über die GmbH in Form von Versicherungsaufbauleistungen bewirkt wird. Diese wird im Fall des Renteneintritts dem begünstigten Geschäftsführer übertragen.

Wie verhält sich die betriebliche Altersvorsorge im Insolvenzfall?

Greifen jedoch Gläubiger auf das Vermögen der GmbH zu, was insbesondere in der Insolvenz durch die rückwirkenden Anfechtungsmöglichkeiten der Fall ist, ergeben sich hierbei viele Schwierigkeiten. In dem Fall sind die auf den Namen der GmbH abgeschlossenen Produkte der betrieblichen Altersvorsorge grundsätzlich diesem Zugriff ausgeliefert.

Welche Risiken bringt die betriebliche Altersvorsorge?

Das Risiko der betrieblichen Altersvorsorge besteht insbesondere darin, dass das Altersversorgungskapital, welches über die GmbH aufgebaut wurde, für den Geschäftsführer im Insolvenzfall der GmbH vom Insolvenzverwalter abgeschöpft werden kann.

Wird der Betrag beziehungsweise die Anwartschaft lediglich an den Geschäftsführer verpfändet, so kann der Insolvenzverwalter die Pfändung widerrufen. 

Folglich bedarf es hinsichtlich der Insolvenzsicherung einer anderen Lösung, bei welcher Sie auf die Hilfe eines qualifizierten Rechtsanwalts nicht verzichten sollten.

Haben auch Geschäftsführer einen Anspruch auf die betriebliche Altersvorsorge?

Im Rahmen des Schutzes der betrieblichen Altersversorgung ist für Arbeitnehmer im Insolvenzfall des Arbeitgebers ein Pensions-Sicherungsverein auf Gegenseitigkeit eingerichtet, welcher als Insolvenzsicherung nach § 7 I BetrAVG den fehlenden Betrag bis zu einer bestimmten Grenze füllen soll. Da es sich jedoch bei Geschäftsführern der GmbH nicht um Arbeitnehmer handelt, werden sie von dieser Schutzregelung der Altersvorsorge nicht erfasst. Dies hat zur Folge, dass es andere Maßnahmen bedarf, die dafür zu sorgen, dass deren Ansprüche pfändungs- und insolvenzfest werden.

Brauchen Sie als Geschäftsführer Hilfe bei der betrieblichen Altersvorsorge?

Die mit der betrieblichen Altersvorsorge und Insolvenzsicherung zusammenhängenden Fragen steuerlicher, rechtlicher und kautelarjuristischer Natur sind sehr komplex und einzelfallbezogen zu lösen. In Anbetracht der großen Bedeutung für den letzten Lebensabschnitt sollten sie daher sorgfältig gestaltet sein. Sehr gerne stehen wir Ihnen hierbei mit unserer Expertise zur Seite.

Kontaktieren Sie gerne unsere Kanzlei unter 04202 / 6 38 37 0 oder schreiben Sie uns per E-Mail: info@rechtsanwaltkaufmann.de 

Dieser Artikel dient lediglich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle anwaltliche Beratung.

Weiterhin thematisiert der Artikel ein Thema, welches aufgrund der Aktualität sehr dynamisch ist. Dies hat zur Folge, dass die Inhalte ständigen Änderungen unterliegen.

Fragen und Antworten

Quellen

  • Urteil BGH 9.10.2014, IX ZR 41/14.
  • BGH NJW 2005, 2231.
  • Artikel von Benjamin Böhme „Altersvorsorgevermögen: die Schranken des Gläubigerzugriffs“ (VIA 2018, 9)

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