Anwalt für Kryptowährungen | Kryptoupdates im Recht erklärt

Kryptoupdates im Recht Rechtlicher Umgang mit Kryptowährungen
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Kryptoupdates im Recht – Ein Rechtsanwalt erklärt

Der rechtliche Umgang mit Kryptowährungen ist in vielen Aspekten noch ungeklärt.

Kryptowährungen haben in den letzten Jahren viel Aufmerksamkeit erlangt. Der maßgebliche Unterschied zu herkömmlichen Währungen ist, dass Kryptowährungen von Zentralbanken weder geschaffen noch kontrolliert werden. Die Transaktionen werden von einem Netzwerk gleichberechtigter Rechner abgewickelt und beglaubigt.

Wie Kryptowährungen rechtlich einzustufen sind, ist in vielen Bereichen noch nicht geklärt oder es besteht Uneinigkeit. Einige Neuigkeiten bezüglich Kryptowährungen sollen folgend dargestellt werden.

Mit Kryptowährungen erzielte Gewinne sind zu versteuern

Das Finanzgericht Köln entschied in seinem Urteil vom 25.11.2021 (Az. 14 K 1178/20), dass Gewinne, die durch die Veräußerung von Kryptowährungen erzielt werden, sind im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts von der Einkommenssteuer erfasst. 

Der Kläger im Fall verfügte über Kryptowährungen, welche er im Jahre 2017 von Etherum zu Monero und letztlich in Bitcoin umtauschte und noch im selben Jahr veräußerte. Dadurch erzielte jener einen Gewinn von rund 3,4 Millionen Euro, welche in dessen Einkommensteuererklärung gem. §§ 22 Nr. 2, 23 I 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften bezeichnet wurden. Daraufhin wurde durch das Finanzamt die Einkommenssteuer entsprechend festgesetzt. Hiergegen erhob der Kläger Einspruch mit dem Einwand, dass bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Kryptowährungen ein strukturelles Vollzugsdefizit vorliegt, zumal es bei Kryptowährungen an der notwendigen Veräußerung eines Wirtschaftsgutes fehle. Weiterhin wurde vom Kläger angeführt, dass auch ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vorliege, wodurch die erzielten Gewinne schon gar nicht besteuert werden durften. 

Die Klage wurde letztlich vom Finanzgericht Köln abgewiesen. Begründet wird dies, dadurch, dass kein strukturelles Vollzugsdefizit vorläge und werde auch nicht durch die anonyme Veräußerung begründet. Weiterhin führt das Gericht aus, dass die Voraussetzungen eines privaten Veräußerungsgeschäfts vorgelegen haben. Auch soll es sich bei Kryptowährungen um „andere Wirtschaftsgüter handeln” im Sinne des § 23 I Nr. 2 EStG. Über den Gegenstand des Wirtschaftsgutes bestünden nach Ansicht des Gerichts keine Unklarheiten, sodass auch kein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vorlag. 

Demnach seien die gehandelten Kryptowerte verkehrsfähig und selbstständig bewertbar. Das Gericht zog einen strukturellen Vergleich zu Fremdwährungen.

Neuer Krypto-Betrug: Vorsicht, um Ihr Cold Wallet!

Seit ungefähr Mitte Mai dieses Jahres befindet sich eine Schädlingssoftware im Umlauf, die dafür sorgt, dass Daten aus 30 Browser-Diensten und Krypto-Tools ausgelesen werden können. Hierdurch können entsprechende Daten an seine Initiatoren übersendet werden. 

Verbreitet wird die schädliche Software über die online Plattform YouTube. Die Täter haben hier eine Vielzahl von Videos bereitgestellt, in denen Anleitungen gegeben werden, wie die Zuschauer selbst Bitcoins minen können. Nichtsahnende Nutzer werden über einen Link auf eine Website weitergeleitet, auf der das schädliche Softwareprogramm als kostenlose Software zum Mining angepriesen wird. Die Täter versprechen hier die Sicherheit des Programmes und verlangen vom Nutzer, dass das eigene Antiviren-Programm vor der Installation abgeschaltet wird. Wurde das Programm installiert, beginnt dieses damit, Systemdaten auszulesen. Dabei werden Informationen aus dem Internet-Browser samt entsprechenden Krypto-Erweiterungen gestohlen, Screenshots erstellt und sogar Chatverläufe kopiert. Das Ziel dieses Programmes ist letztlich der Zugriff auf sogenannte lokale “Cold Wallets”, die speziell dafür da sind, Kryptowährungen lokal und vom Internet getrennt, auf dem Computer des Nutzers zu speichern. 

Die maßgebliche Schwierigkeit beim Versuch der Wiederbeschaffung gestohlener Kryptowährung liegt dabei in der Rückverfolgung der Täter. Sei es über YouTube oder sonstige Internetseiten, durch die Nutzer um ihre Daten und Kryptowährungen gebracht wurden, zumeist lassen sich die Täter aufgrund entweder falscher oder gar nicht vorhandener Daten auf den genutzten Websites identifizieren und entsprechend verfolgen. 

Eine Möglichkeit der Verfolgung wäre eine Identifizierung der Täter über den Eigentümer der Internetdomain, über die die schädliche Software verbreitet wurde. Wie erfolgversprechend diese Methode ist, kann hier jedoch nicht gesagt werden.

China und Kryptowährungen – Bedenken für den Datenschutz

China hat in der Vergangenheit mehrfach Verbote hinsichtlich Kryptowährungen ausgesprochen. Darunter Verbote für das Kryptomining, aber auch der Verkehr von Kryptowährungen. 

Stattdessen baut die Regierung auf die Einführung einer eigenen digitalen Zentralbankwährung, dem sogenannten E-Yuan, welcher vom Prinzip her den bekannten Kryptowährungen ähnelt. Dieser wird von der chinesischen Zentralbank verwaltet und wurde bereits im Rahmen verschiedener Maßnahmen und Pilotprojekte an die Bevölkerung verteilt, um diese näher an die digitale Währung zu bringen. Eine dieser Aktionen umfasste eine Lotterie, in welcher die Bürger die Chance hatten, diese digitale Währung zu gewinnen. Um teilnehmen zu können, mussten sich die Bürger beim Messenger Dienst WeChat anmelden. Die durch die Lotterie verloste digitale Währung konnte bei verschiedenen teilnehmenden Läden als gültiges Zahlungsmittel verwendet werden. Um die Bevölkerung dazu zu motivieren, die digitale Währung zu nutzen, wurde dieser, für dieses Projekt ein Verfallsdatum gegeben. 

Dies erscheint zunächst harmlos, doch lässt der E-Yuan viele datenschutzrechtliche Bedenken aufkommen. Dadurch, dass die chinesische Zentralbank den E-Yuan verwaltet und betreibt, können gezielt jegliche Transaktionen gespeichert, dokumentiert, überwacht und analysiert werden. Hier könnte es hinsichtlich des Datenschutzes der Nutzer zu erheblichen Verletzungen kommen, da die Zentralbank mit den gesammelten Daten verkehren kann, wie diese möchte. Weiterhin müssen Nutzer auch persönliche Daten angeben, da die digitale Währung nur über die entsprechenden Dienstleister überhaupt erst genutzt werden kann.

Haben Sie noch weitere Fragen bezüglich Kryptowährungen?

Benötigen Sie einen Anwalt für Kryptowährungen oder suchen Sie einen Rechtsanwalt, der Ihnen bei einem Betrugsfall zum Thema Kryptowährungen weiterhilft? Rufen Sie uns gerne unter der Telefonnummer 04202 / 6 38 37 0 an oder schreiben Sie uns per E-Mail: info@rechtsanwaltkaufmann.de 

Die enthaltenen Informationen in diesen Artikel dienen allgemeinen Informationszwecken und beziehen sich nicht auf die spezielle Situation einer Person. Sie stellen keine rechtliche Beratung dar. Im konkreten Einzelfall kann der vorliegende Inhalt keine individuelle Beratung durch fachkundige Personen ersetzen.


Fragen und Antworten zum Thema Anwalt für Kryptowährungen


Quellen

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/fg-koeln-14k1178-20-gewinne-veraeusserung-kryptowaehrungen-einkommensteuerpflichtig/

https://www.btc-echo.de/news/e-yuan-china-verschenkt-digitale-zentralbankwaehrung-ans-volk-140177/

https://www.btc-echo.de/news/pennywise-neuer-krypto-scam-auf-youtube-unterwegs-146384/

https://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.wie-viele-kryptowaehrungen-gibt-es-mhsd.0f705a59-27a3-4644-a1d8-087ab44ba139.html

https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/FinTech/VirtualCurrency/virtual_currency_node.html

https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_200302_kryptoverwahrgeschaeft.html

https://www.winheller.com/bankrecht-finanzrecht/bitcointrading/bitcoin-und-bafin.html

https://www.deutschlandfunk.de/virtuelles-geld-sind-digitale-kryptowaehrungen-wie-bitcoin-100.html#:~:text=Der%20gr%C3%B6%C3%9Fte%20Unterschied%20zu%20normalen,es%20also%20keinen%20%E2%80%9EOberaufpasser%E2%80%9C.

https://www.tagesschau.de/wirtschaft/finanzen/china-kryptowaehrungen-101.html


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