Die Pfändungsfreiheit von Abfindungen nach der Kündigung

Nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung ist es in der heutigen Arbeitswelt üblich, dass dem Arbeitnehmer eine Abfindung gezahlt wird. Problematisch ist diese freudige Nachricht einer Abfindung aber dann, wenn sich der ehemalige Arbeitnehmer gleichzeitig in der Insolvenz befindet. In diesem Fall wird die Abfindung oft zu einer Hiobsbotschaft, denn es wird davon ausgegangen, dass dieser Betrag zum Begleichen der Schulden genutzt werden muss.

Dieser Ausgangspunkt ist oftmals aber oft nicht komplett richtig. Auch die einer insolventen Person gezahlte Abfindung kann der Person (teilweise) selbst zustehen, wodurch die Summe somit nicht komplett gepfändet wird. Oft ist das der Fall, wenn nach der Anfertigung eines hypothetischen Gesamteinkommens weniger Geld zur Verfügung steht, als vorhanden sein würde, wenn das gesamte Einkommen aus einem laufendem Arbeitslohn besteht. Die Abfindung wird – da sie regelmäßig nicht wiederkehrend ist – auf eine Monatszahlung heruntergerechnet und in das übrigen monatliche Einkommen aus z.B. Arbeitslosengeld und Kindergeld eingerechnet. Hieraus ergibt sich unter Bezugnahme auf die geschätzten Dauer bis zu einer Wiedereinstellung der Betrag, welcher trotz Insolvenz nicht von der Abfindung gepfändet werden kann.

 (((Summe der Abfindung/12 Monate) + Arbeitslosengeld I + Kindergeld + Sonstiges)
– Summe aus Anl. 1§ 850 c ZPO) * voraussichtliche Dauer der Arbeitslosigkeit
– voraussichtliche Dauer der Arbeitslosigkeit * Arbeitslosengeld I
+ Kindergeld
+ Sonstiges
= Pfändungsfreier Betrag der Abfindung

Dieses hat zur Folge, dass bei dem Zustandekommen von einer Abfindung oder anderen einmaligen Zahlungen (z.B. Lottogewinne) fast immer ein Antrag in Betracht kommt mit welchem die Einkünfte zusammen betrachtet werden. Hierdurch wird der insolventen Person dann der ihm maximal zustehende Betrag belassen. Sollten Sie sich in der Situation wiederfinden und vor der Frage stehen, ob ihre Abfindung oder einmalige Zahlung gepfändet wird, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Kaufmann mit seiner Erfahrung im Insolvenzrecht zur Seite und berät Sie hinsichtlich der Höhe einer möglichen Pfändung und stellt die nötigen Anträge, um einer solchen (teilweise) zu entgehen. Schreiben Sie uns eine Nachricht oder rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter.

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