
Autor: Rechtsanwalt Hermann Kaufmann | Kanzlei Rechtsanwalt Hermann Kaufmann, Achim
Aktualisiert: 19. Juni 2026 | Fachlich geprüft von Rechtsanwalt Hermann Kaufmann
Inhaltsverzeichnis
- 1 Anspruch auf Inflationsausgleichsprämie während der Elternzeit
- 1.1 Einleitung
- 1.2 Was ist die Inflationsausgleichsprämie? – Definition und rechtliche Grundlagen
- 1.3 Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die Prämie zu erhalten?
- 1.4 Wie hat die Rechtsprechung entschieden? Der Instanzenzug im Überblick
- 1.5 Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus dem BAG-Urteil?
- 1.6 Was bedeutet das für Beschäftigte mit offenem Insolvenzverfahren des Arbeitgebers?
- 1.7 Praxisbeispiele – So läuft es in der Realität
- 1.8 Welche Fehler sollten Sie unbedingt vermeiden?
- 1.9 Welche Besonderheiten gelten in Bremen und Niedersachsen?
- 2 Benötigen Sie rechtlichen Rat?
- 3 Fazit:
- 4 Mehr zum Thema Zivilrecht:
- 5 Quellen zum Thema „DSGVO Datenschutz“:
Anspruch auf Inflationsausgleichsprämie während der Elternzeit
Das Wichtigste zur Inflationsausgleichsprämie in der Elternzeit in Kürze
Rechtsanwalt Hermann Kaufmann erklärt: Das Bundesarbeitsgericht hat am 28. Januar 2026 höchstrichterlich entschieden, dass tarifliche Inflationsausgleichszahlungen Beschäftigten in Elternzeit grundsätzlich versagt werden dürfen.
Wer während der Elternzeit keinen Entgeltanspruch hatte, hat nach dem TV Inflationsausgleich (TVöD/VKA) keinen Anspruch auf die Sonderzahlung.
Der tarifliche Ausschluss verstößt nach dem BAG weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch stellt er eine mittelbare Geschlechterdiskriminierung nach § 1 AGG dar.
Eine Ausnahme gilt: Für Monate, in denen während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet wurde und damit ein Entgeltanspruch bestand, kann anteilig ein Anspruch entstehen.
Wer noch offene Ansprüche gegenüber einem insolventen Arbeitgeber geltend machen will, muss besondere insolvenzrechtliche Fristen beachten.
Für Beschäftigte in der Passivphase der Altersteilzeit gilt eine abweichende Regelung (BAG, 12.11.2024, 9 AZR 71/24).
Rechtsanwalt Kaufmann berät Sie bei ungeklärten Sonderzahlungsansprüchen, auch in Insolvenzsituationen.
Einleitung
Bekamen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Elternzeit die tarifliche Inflationsausgleichsprämie oder nicht? Diese Frage beschäftigte über zwei Jahre lang Arbeitsgerichte in ganz Deutschland. Das Arbeitsgericht Essen hatte 2024 noch zugunsten der Beschäftigten entschieden. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hob dieses Urteil im August 2024 auf. Am 28. Januar 2026 hat nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Frage endgültig geklärt.
Rechtsanwalt Hermann Kaufmann erläutert die aktuelle Rechtslage: Wer sich im maßgeblichen Bezugszeitraum in Elternzeit befand und dort kein Entgelt bezog, hat nach dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) keinen Anspruch. Eine wichtige Ausnahme gilt jedoch für Monate, in denen parallel zur Elternzeit in Teilzeit gearbeitet wurde.
Dieser Artikel erklärt die Rechtslage aktuell und vollständig. Er beleuchtet auch, was Betroffene tun können, wenn Ansprüche noch offen sind und welche Besonderheiten gelten, wenn der Arbeitgeber insolvent ist.
Was ist die Inflationsausgleichsprämie? – Definition und rechtliche Grundlagen
Die Inflationsausgleichsprämie (auch: IAP) ist eine steuerfreie Sonderzahlung, die Arbeitgeber zwischen Oktober 2022 und Dezember 2024 an ihre Beschäftigten zahlen konnten. Gesetzliche Grundlage ist § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz (EStG). Bis zu 3.000 Euro konnten so steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden.
Im öffentlichen Dienst (zum Beispiel bei Kommunen oder Bundesbehörden) wurde die Prämie in einem eigenen Tarifvertrag geregelt: dem TV Inflationsausgleich (TV-IAP) vom 22. April 2023. Dieser sah folgende Zahlungen vor:
| Zahlung | Wann | Betrag |
|---|---|---|
| Einmalig | Juni 2023 | 1.240 Euro |
| Monatlich | Juli 2023 – Februar 2024 | je 220 Euro |
Wichtig: Der Anspruch bestand nur, wenn an mindestens einem Tag im jeweiligen Zeitraum Anspruch auf Arbeitsentgelt (Gehalt) bestand. Wer kein Gehalt bekam – zum Beispiel weil das Arbeitsverhältnis ruhte – war vom Tarifvertrag ausgeschlossen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die Prämie zu erhalten?
Der TV Inflationsausgleich knüpft den Anspruch an drei Bedingungen:
1. Bestehendes Arbeitsverhältnis am Stichtag
Das Arbeitsverhältnis muss am 1. Mai 2023 bestanden haben. Wer erst danach eingestellt wurde, ist ausgeschlossen.
2. Entgeltanspruch im Bezugszeitraum
An mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 muss ein Anspruch auf Arbeitsentgelt bestanden haben. Gleiches gilt jeweils für jeden Bezugsmonat bei den monatlichen Zahlungen.
3. Geltungsbereich des TVöD/TV Inflationsausgleich
Nur wer unter den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags fällt (§ 1 TV Inflationsausgleich), ist erfasst. In der Regel betrifft dies Beschäftigte des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen (VKA).
Sonderfall Teilzeit in der Elternzeit:
Wer während der Elternzeit in zulässigem Umfang in Teilzeit gearbeitet hat, hat für diese Monate anteilig einen Anspruch. Das BAG hat dies ausdrücklich bestätigt: Die anteilige Kürzung entsprechend dem Arbeitszeitverhältnis (Teilzeit zu Vollzeit) ist wirksam.
Wie hat die Rechtsprechung entschieden? Der Instanzenzug im Überblick
ArbG Essen, 16. April 2024 – 3 Ca 2231/23
Das Arbeitsgericht Essen sprach einer Arbeitnehmerin in Elternzeit einen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie zu. Der tarifliche Ausschluss von Arbeitnehmern ohne Entgeltbezug verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Insbesondere fehle ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitnehmern im Krankengeld- oder Kinderkrankengeldbezug.
LAG Düsseldorf, 14. August 2024 – 14 SLa 303/24
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hob das erstinstanzliche Urteil auf. Die tarifliche Regelung verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, sondern sei wirksam. Die Tarifvertragsparteien dürfen den Bezug von Entgelt an mindestens einem Tag als Anspruchsvoraussetzung für den Inflationsausgleich festlegen. Die Revision wurde zugelassen.
BAG, 28. Januar 2026 – 10 AZR 261/24
Das BAG wies die Revisionen beider Parteien zurück. Differenzierungskriterium für den Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie ist nicht das Geschlecht, sondern der fehlende Entgeltanspruch im Bezugszeitraum, der unterschiedliche Gründe haben kann. Die Norm wirkt sich nicht ausschließlich auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Elternzeit nachteilig aus. Kein Anspruch auf Inflationsausgleichszahlungen besteht während der elternzeitbedingten Ruhephase des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltbezug. Nur für den Dezember 2023, in dem die Klägerin in Teilzeit tätig war, sprach das BAG ihr eine Zahlung in voller Höhe von 220,00 Euro brutto zu.
Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus dem BAG-Urteil?
Das BAG hat die Rechtslage nun abschließend geklärt. Für Betroffene ergibt sich Folgendes:
Kein Anspruch bei durchgehender Elternzeit ohne Entgelt
Wer sich im gesamten Bezugszeitraum in Elternzeit befand und kein Entgelt bezog, hat grundsätzlich keinen Anspruch. Klagen, die auf dieser Grundlage noch anhängig sind, dürften in der Regel keinen Erfolg haben.
Anteiliger Anspruch bei Teilzeitarbeit
Für jeden Monat, in dem während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet wurde, besteht ein anteiliger Anspruch. Das BAG bestätigte, dass eine anteilige Kürzung für die Teilzeitmonate im Verhältnis zur Vollzeit gerechtfertigt ist.
Kein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG
Eine Entschädigung wegen mittelbarer Diskriminierung scheidet aus. Das BAG sah keine unzulässige Benachteiligung aufgrund des Geschlechts.
Abweichende Regelung bei Altersteilzeit
Das BAG entschied mit Urteil vom 12. November 2024 (Az.: 9 AZR 71/24), dass eine tarifliche Regelung, die Arbeitnehmer in der Passivphase ihrer Altersteilzeit von der Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie ausschließt, unwirksam ist. Diese Konstellation ist also anders zu beurteilen als Elternzeit.
Was bedeutet das für Beschäftigte mit offenem Insolvenzverfahren des Arbeitgebers?
Hier besteht ein wichtiger insolvenzrechtlicher Bezug, den viele Betroffene übersehen:
Wer noch offene Ansprüche auf die Inflationsausgleichsprämie hat, etwa weil der Arbeitgeber die Prämie schuldet, aber nicht gezahlt hat, und inzwischen Insolvenz angemeldet wurde, muss diese Ansprüche im Insolvenzverfahren anmelden.
Dabei gilt:
Anmeldefrist beachten (§ 28 InsO)
Das Insolvenzgericht setzt im Eröffnungsbeschluss eine Frist zur Anmeldung von Forderungen. Diese beträgt in der Regel zwei bis drei Monate. Wer die Frist versäumt, riskiert, dass seine Forderung nachrangig behandelt wird oder vollständig leer ausgeht.
Einstufung der Forderung
Ob die Prämie als Insolvenzforderung (§ 38 InsO) oder als Masseverbindlichkeit (§ 55 InsO) einzustufen ist, hängt davon ab, wann der Anspruch entstanden ist, vor oder nach Verfahrenseröffnung. Ansprüche, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig waren, sind einfache Insolvenzforderungen. Sie werden quotal aus der Insolvenzmasse befriedigt.
Insolvenzgeld als Sicherungsnetz
Bleibt der Arbeitgeber drei Monate vor Insolvenzantrag mit Entgeltzahlungen im Rückstand, können Arbeitnehmer Insolvenzgeld bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen (§ 165 SGB III). Ob die Inflationsausgleichsprämie als „Arbeitsentgelt“ im insolvenzgeldrechtlichen Sinne erfasst ist, ist im Einzelfall zu prüfen.
Praxisbeispiele – So läuft es in der Realität
Fall 1: Vollständige Elternzeit ohne Entgeltbezug (kein Anspruch)
Ausgangslage: Eine Verwaltungsangestellte einer Gemeinde befindet sich von Juni 2022 bis April 2024 durchgehend in Elternzeit. Sie arbeitet in diesem Zeitraum nicht in Teilzeit.
Problem: Der Arbeitgeber verweigert die Inflationsausgleichsprämie mit Verweis auf den TV Inflationsausgleich.
Lösung/Ergebnis: Nach dem BAG-Urteil vom 28. Januar 2026 (10 AZR 261/24) besteht kein Anspruch. Da im gesamten Bezugszeitraum kein Entgeltanspruch bestand, greift der tarifliche Ausschluss. Eine Klage wäre aussichtslos.
Fall 2: Teilzeitarbeit in der Elternzeit (anteiliger Anspruch)
Ausgangslage: Dieselbe Arbeitnehmerin nimmt ab Dezember 2023 eine Teilzeittätigkeit mit 24 von 39 Wochenstunden auf.
Problem: Der Arbeitgeber zahlt für Januar und Februar 2024 nur einen gekürzten Betrag (135,38 Euro statt 220 Euro).
Lösung/Ergebnis: Für den Monat Dezember 2023 bestand ein Entgeltanspruch. Das BAG bestätigte: Für diesen Monat steht die volle Zahlung von 220 Euro zu. Die anteilige Kürzung für Januar und Februar (24/39 von 220 Euro) ist dagegen wirksam. (Aus dem Parallelfall BAG 10 AZR 261/24)
Fall 3: Offene Prämienforderung gegen insolventen Arbeitgeber
Ausgangslage: Ein Mitarbeiter einer insolventen Kommunalgesellschaft hat in den Bezugsmonaten Juli bis September 2023 in Teilzeit gearbeitet. Der Arbeitgeber hat die anteilige Prämie nie ausgezahlt.
Problem: Das Insolvenzverfahren wurde eröffnet. Der Mitarbeiter weiß nicht, wie er seine Forderung geltend machen soll.
Lösung: Der Anspruch ist als Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO zur Tabelle anzumelden. Die Anmeldefrist aus dem Eröffnungsbeschluss ist zwingend einzuhalten.
Welche Fehler sollten Sie unbedingt vermeiden?
1. Ansprüche nicht rechtzeitig geltend machen
Tarifliche Ansprüche unterliegen oft kurzen Ausschlussfristen – häufig drei bis sechs Monate nach Fälligkeit. Wer zu lange wartet, verliert seinen Anspruch, selbst wenn er rechtlich bestehen würde.
Lösung: Prüfen Sie Ihren Tarifvertrag auf Ausschlussklauseln und handeln Sie rechtzeitig.
2. Insolvenz des Arbeitgebers ignorieren
Wer bei Insolvenz des Arbeitgebers keine Forderungsanmeldung vornimmt, geht leer aus. Die Anmeldefrist aus dem Eröffnungsbeschluss ist nicht verlängerbar.
Lösung: Sofort nach Kenntnis der Insolvenz anwaltliche Beratung suchen und Forderung anmelden.
3. Altersteilzeit und Elternzeit gleichbehandeln
Beide Fallgruppen werden rechtlich unterschiedlich behandelt. Der Ausschluss bei Altersteilzeit (Passivphase) ist unwirksam; bei Elternzeit ist er nach dem BAG grundsätzlich wirksam.
Lösung: Klären Sie, welche Fallgruppe auf Sie zutrifft.
4. Teilzeitverdienst in der Elternzeit nicht geltend machen
Wer in der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet hat, hat für diese Monate einen anteiligen Anspruch. Viele Betroffene verzichten darauf irrtümlich.
Lösung: Überprüfen Sie jeden Bezugsmonat einzeln auf einen Entgeltanspruch.
5. Auf höchstrichterliche Entscheidung hoffen, obwohl das BAG bereits entschieden hat
Das BAG hat am 28. Januar 2026 entschieden. Weitere Rechtsmittel sind nicht mehr möglich. Klagen auf Basis dieser Frage sind nun abschließend zu beurteilen.
Lösung: Lassen Sie offene Klagen anwaltlich überprüfen.
Welche Besonderheiten gelten in Bremen und Niedersachsen?
Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst in Bremen und Niedersachsen gilt der TV Inflationsausgleich ebenfalls, soweit der TVöD/VKA anzuwenden ist. Zuständige Gerichte für Streitigkeiten sind:
- Arbeitsgericht Achim – zuständig für Achim und Umgebung
- Arbeitsgericht Bremen – erste Instanz für Bremer Beschäftigte
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Hannover) – Berufungsinstanz
- Landesarbeitsgericht Bremen – Berufungsinstanz für bremische Fälle
Regionale Besonderheit: Kommunalbeschäftigte im Landkreis Verden und im Stadtgebiet Bremen, die in der Elternzeit Teilzeit geleistet haben, sollten ihre Ansprüche angesichts der nahenden Verjährung (31. Dezember 2026 für 2023er Ansprüche) noch in diesem Jahr prüfen lassen.
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Rechtsanwalt Hermann Kaufmann berät Arbeitnehmer umfassend zu Inflationsausgleichsprämien, Sonderzahlungen während der Elternzeit sowie zur Durchsetzung offener Ansprüche gegenüber Arbeitgebern und Insolvenzverwaltern.
Fazit:
Das BAG hat am 28. Januar 2026 entschieden: Wer während der Elternzeit kein Entgelt bezogen hat, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf die tarifliche Inflationsausgleichsprämie. Der TV Inflationsausgleich ist insoweit wirksam. Eine mittelbare Geschlechterdiskriminierung liegt nicht vor.
Gleichwohl gibt es Konstellationen, in denen noch Handlungsbedarf besteht: Wer in der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet hat und noch keine vollständige Abrechnung erhalten hat, sollte jetzt handeln. Dasselbe gilt für Betroffene mit offenem Insolvenzverfahren des Arbeitgebers.
Rechtsanwalt Hermann Kaufmann berät Sie zu offenen Ansprüchen aus Sonderzahlungen – auch im Rahmen von Insolvenzverfahren. Wir prüfen, ob in Ihrem Fall noch durchsetzbare Forderungen bestehen, und begleiten Sie bei der Forderungsanmeldung oder außergerichtlichen Geltendmachung.
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Benötigen Sie rechtliche Beratung zur Inflationsausgleichsprämie während der Elternzeit oder möchten Sie prüfen lassen, ob Ihnen trotz Elternzeit oder Teilzeittätigkeit noch Ansprüche zustehen?
Die enthaltenen Informationen in diesem Artikel dienen allgemeinen Informationszwecken und beziehen sich nicht auf die spezielle Situation einer Person. Sie stellen keine rechtliche Beratung dar. Im konkreten Einzelfall kann der vorliegende Inhalt keine individuelle Beratung durch fachkundige Personen ersetzen.
Eine individuelle Beratung mit einem Rechtsanwalt wird empfohlen, um Ihre spezifische Situation zu bewerten und eine maßgeschneiderte Vorgehensweise zu entwickeln.
Häufige Fragen zur Inflationsausgleichsprämie in der Elternzeit:
-
Habe ich in der Elternzeit Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie?
Grundsätzlich nein. Das BAG hat am 28. Januar 2026 entschieden, dass der tarifliche Ausschluss von Beschäftigten ohne Entgeltbezug wirksam ist. Wer in der Elternzeit kein Entgelt bezog, hat keinen Anspruch nach dem TV Inflationsausgleich.
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Was gilt, wenn ich während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet habe?
Für jeden Monat, in dem Sie während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet und damit Entgelt erhalten haben, besteht ein anteiliger Anspruch. Die Kürzung im Verhältnis zur Vollzeit ist wirksam.
-
Ist der Ausschluss vom Inflationsausgleich eine Diskriminierung?
Nein, nach dem BAG nicht. Das Gericht sah keine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Das Kriterium ist der fehlende Entgeltanspruch – nicht das Geschlecht.
Mehr zum Thema Zivilrecht:
Quellen zum Thema „DSGVO Datenschutz“:
- BAG, Urteil vom 28.01.2026 – 10 AZR 261/24, bundesarbeitsgericht.de (abgerufen am 19.06.2026)
- BAG, Urteil vom 12.11.2024 – 9 AZR 71/24, bundesarbeitsgericht.de (abgerufen am 19.06.2026)
- LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2024 – 14 SLa 303/24, lag-duesseldorf.nrw.de (abgerufen am 19.06.2026)
- ArbG Essen, Urteil vom 16.04.2024 – 3 Ca 2231/23, justiz.nrw.de (abgerufen am 19.06.2026)

