Schadensersatz aufgrund fehlerhafter Bauleistung wegen unzureichender Vorarbeit

baurecht

Wenn umfangreichere Renovierungen oder Bauvorhaben anstehen, werden oftmals verschiedene Unternehmen damit beauftragt unterschiedliche Leistung durchzuführen. Bei der Durchführung des Vorhabens, vertrauen die einen Handwerker der Unternehmen damit die eigene Leistung nicht mangelhaft ist darauf, dass die anderen Unternehmen ihre Arbeit ordnungsgemäß durchgeführt haben.

 

Es kommt dann häufig vor, dass die Leistung des einen Unternehmens fehlerhaft ist und ein Schaden entstanden ist, welcher auf der fehlerhaften Arbeit eines anderen Unternehmens basiert. Dieses birgt diverse Fragen für den Auftraggebenden Bauherren, wie zum Beispiel:

 

  • ob und von wem Beseitigung verlangt werden kann
  • ob und von wem die Schäden ersetzen werden können
  • ob und von wem die Kosten der Beseitigung des Schadens durch jemand anderen ersetzt werden können

 

Solche Situationen können zum Beispiel aufgrund eines Mauerschadens auftreten, wodurch ein Fenster milchig wird und vergilbt oder aufgrund eines schräg gefliesten Bodens eintreten, weshalb das Wasser der Dusche nicht mehr richtig abläuft. In diesen Fällen wollen Sie als Auftraggeber dann, dass das betreffende Fenster erneuert wird oder die Duschwanne richtig eingebaut wird. Auftragnehmer berufen sich in diesen Fällen dann oftmals darauf, dass sie für den Schaden nicht verantwortlich sind, sondern der andere, erste Auftragnehmer, welcher die Vorarbeiten durchgeführt hat. Jedoch kann hier auch der zweite Auftragnehmer dazu verpflichtet sein den Schaden zu beheben oder zu ersetzten, ebenfalls wenn dieser meint er habe den Schaden nicht herbeigeführt.

 

Ein Anspruch gegen den zweiten Auftragnehmer besteht, wenn die Funktion der zweiten Leistung von der Arbeit des ersten Auftragnehmers abhängig ist und durch diese beeinträchtigt ist. Um in diesem Fall ordnungsgemäß zu handeln müsste der zweite Auftragnehmer die Vorarbeit des anderen Prüfen, sodass er selbst seine Arbeit ordnungsgemäß abliefern kann. Stellt dieser dann fest, dass die Vorarbeit des anderen Auftragnehmers unzureichend ist und er dadurch selbst seine Arbeit nicht ordnungsgemäß durchführen kann, so hat er den Auftraggeber auf seine Bedenken hinzuweisen. Hat der zweite Auftragnehmer keine Prüfung der Vorarbeit durchgeführt und keinen Bedenkenhinweis gegenüber dem Auftraggeber abgegeben, so hat dieser den Schaden verursacht und ist für seinen Teil der Arbeit Ersatzpflichtig und muss den Schaden beseitigen. Der Schaden allein ist somit eingetreten, sobald die Leistung des zweiten Auftragnehmers nicht mehr für die vereinbarte Funktion geeignet ist und durch eine nicht korrekte Leistung des ersten Auftragnehmers entstanden ist. Daneben stehen unabhängig die Ersatz- und Beseitigungspflicht des ersten Auftragnehmers aufgrund seiner mangelhaften und nicht vertragsgemäßen Leistung gegenüber dem Auftraggeber.

 

Sollte Sie sich in einer dieser Lagen wiederfinden und ein Mangel bestehen und keiner sich in der Pflicht sehen diesen zu beseitigen oder ersetzen, so kann Ihnen Herr Rechtsanwalt Kaufmann den Rechtsweg für den Schadensersatz bei Mängeln an Haus- und Wohnungseigentum ebnen. Sie können Ihn direkt unter der Nummer 0421/5975330 kontaktieren.

 

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