Leistungsverweigerungsrecht im Bauvertragsrecht

Bedenkenanzeige im Bauvertrag
Wann sie schützt – und wann nicht
Foto eigene Darstellung mit Google Nano Banana 2

BGH entscheidet zu Mehrkosten nach Kündigung eines Werkvertrags

Im Bau- und Werkvertragsrecht kommt es häufig zu Auseinandersetzungen über die Ausführung von Arbeiten und die daraus resultierenden Kosten. Ein aktueller Fall, der vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main und dem Bundesgerichtshof verhandelt wurde, bietet einen tiefen Einblick in die rechtlichen Nuancen dieser Streitigkeiten. Der Fall behandelt die Frage, inwiefern eine Auftraggeberin nach wiederholten Verzögerungen und Bedenken des Auftragnehmers berechtigt ist, den Vertrag teilweise zu kündigen und Ersatz der entstandenen Mehrkosten zu verlangen. 

Die Entscheidungen der Gerichte sind richtungsweisend und bieten wertvolle Lehren für ähnlich gelagerte Fälle.

Hintergründe des Falles

Der Fall dreht sich um einen Streit zwischen einer Auftraggeberin, die ein Neubauprojekt realisierte, und einem Auftragnehmer, der mit umfangreichen Bodenbelagsarbeiten beauftragt wurde. Die Klägerin, die den Auftrag zur Errichtung des Gebäudes gegeben hatte, beauftragte den Beklagten, die Bodenbeläge in zwei großen Hallen zu verlegen, darunter Parkett-, Linoleum- und Teppicharbeiten. Der Werkvertrag wurde im Dezember 2016 auf der Grundlage eines detaillierten Leistungsverzeichnisses und unter Einbeziehung der VOB/B abgeschlossen.

Die Probleme begannen, als der Beklagte die Arbeiten trotz mehrfacher Zusagen nicht termingerecht aufnahm. Am 5. Juli 2017 teilte er der Klägerin schriftlich mit, dass er bis spätestens zum 24. Juli 2017 mit den Arbeiten beginnen würde. Zu diesem Zeitpunkt erschien er jedoch nicht auf der Baustelle. Am 26. Juli 2017 meldete der Beklagte Bedenken bezüglich einer zu hohen Restfeuchte des Estrichs an, was seiner Meinung nach die Ausführung der Arbeiten verhinderte. Die Klägerin forderte ihn daraufhin wiederholt auf, die Arbeiten aufzunehmen, und setzte ihm mehrere Fristen. Sie ließ die Restfeuchte des Estrichs durch eine beauftragte Architekten-Ingenieurgesellschaft messen, die die Belegreife feststellte und die Bedenken des Beklagten zurückwies.

Trotz dieser Klarstellungen setzte der Beklagte die Arbeiten nicht fort, was die Klägerin dazu veranlasste, den Vertrag in mehreren Teilbereichen zu kündigen. Die erste Teilkündigung erfolgte am 18. August 2017, nachdem der Beklagte eine erneute Frist zur Lieferung und Verlegung von Eichenparkett in Halle 2 verstreichen lassen hatte. Weitere Teilkündigungen folgten im September, Oktober und November 2017 für andere Bereiche und Arbeiten, einschließlich der Parkettarbeiten in Halle 1 und der Verlegung von Teppich und Linoleum in verschiedenen Räumen.

Aufgrund der fortgesetzten Nichterfüllung durch den Beklagten sah sich die Klägerin gezwungen, Drittunternehmen mit der Fertigstellung der Arbeiten zu beauftragen. Diese Maßnahmen führten zu Mehrkosten in Höhe von insgesamt 155.032,23 Euro. Nach Abzug eines bereits in einem früheren Mahnverfahren titulierten Betrags von 58.042,64 Euro verblieb ein Anspruch von 96.980,68 Euro, den die Klägerin vor Gericht geltend machte. Die Klägerin legte eine detaillierte Rechnungsaufstellung vor, um die entstandenen Mehrkosten zu belegen, und argumentierte, dass der Beklagte die nachvollziehbar dargestellten Mehrkosten nicht substantiiert bestritten habe.

In der Folge verklagte die Klägerin den Beklagten auf Ersatz dieser Mehrkosten, was zu den gerichtlichen Auseinandersetzungen führte, die zunächst vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main und anschließend vor dem Bundesgerichtshof entschieden wurden. Die Gerichte befassten sich intensiv mit den vertraglichen Pflichten der Parteien, den Gründen für die Kündigungen und der Berechnung der Mehrkosten.

Die Urteile des OLG Frankfurt am Main und des Bundesgerichtshofs

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 5. August 2022 (Az. 21 U 84/21) zugunsten der Klägerin. Das OLG stellte fest, dass die Klägerin berechtigt war, den Werkvertrag in Teilbereichen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 VOB/B in Verbindung mit § 5 Abs. 4 VOB/B zu kündigen, da der Beklagte trotz wiederholter Aufforderungen und gesetzter Fristen die Arbeiten nicht begonnen hatte. Die vom Beklagten geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der Restfeuchte des Estrichs wurden zurückgewiesen, da die Klägerin ihn ausdrücklich angewiesen hatte, die Arbeiten aufzunehmen und somit das Risiko übernommen hatte. Das OLG erkannte die Mehrkosten von 96.980,68 Euro als ausreichend dargelegt und nachvollziehbar an.

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte mit Urteil vom 1. Februar 2024 (Az. VII ZR 171/22) die Entscheidung des OLG und wies die Revision des Beklagten zurück. Der BGH betonte, dass dem Beklagten trotz seiner Bedenken kein Leistungsverweigerungsrecht zustand. Zwar verpflichtet § 4 Abs. 3 VOB/B den Auftragnehmer zur Anzeige von Bedenken gegen die vorgesehene Ausführung. Ein darüber hinausgehendes Leistungsverweigerungsrecht kommt jedoch nur ausnahmsweise unter Berücksichtigung von § 242 BGB (Treu und Glauben) in Betracht. Da die Klägerin den Beklagten ausdrücklich zur Aufnahme der Arbeiten angewiesen und damit das Risiko der Ausführung übernommen hatte, konnte sich der Beklagte hierauf nicht berufen. Zudem stellte der BGH klar, dass die Klägerin die Mehrkosten hinreichend dargelegt hatte und die Anforderungen an die Substantiierung der Forderung erfüllt waren. Der BGH entschied auch, dass trotz eines formalen Verfahrensfehlers gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in der ersten Instanz keine Zurückverweisung notwendig war, da keine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich sei und das Berufungsgericht selbst in der Sache entscheiden konnte. Damit wurde die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung der Mehrkosten in Höhe von 96.980,68 Euro endgültig bestätigt.

Implikationen für die Praxis

Der vorliegende Fall hat bedeutende Implikationen für das Bauvertragsrecht und ähnliche Rechtsstreitigkeiten. Zunächst verdeutlicht der Fall die Grenzen eines Leistungsverweigerungsrechts bei erhobenen Bedenken. Zwar verpflichtet § 4 Abs. 3 VOB/B den Auftragnehmer dazu, Bedenken gegen die vorgesehene Ausführung anzuzeigen. Ein Leistungsverweigerungsrecht wird jedoch nur ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt von § 242 BGB (Treu und Glauben) anerkannt. Erteilt der Auftraggeber trotz der angezeigten Bedenken ausdrücklich die Weisung zur Ausführung und übernimmt damit das Risiko, kann sich der Auftragnehmer regelmäßig nicht auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen. Der Beklagte konnte sich nicht erfolgreich auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen, da die Klägerin ihn ausdrücklich angewiesen hatte, die Arbeiten trotz seiner Bedenken aufzunehmen und somit das Risiko übernommen hatte. Für die Praxis bedeutet dies, dass Auftragnehmer sich nicht leichtfertig auf das Leistungsverweigerungsrecht berufen können, insbesondere wenn der Auftraggeber klare Anweisungen gibt und die Verantwortung für potenzielle Risiken übernimmt.

Zudem zeigt der Fall, wie wichtig es für Auftraggeber ist, klare Fristen zu setzen und diese konsequent zu verfolgen. Die Entscheidung des OLG und des BGH unterstreicht, dass Auftraggeber berechtigt sind, Verträge zu kündigen und Ersatz der Mehrkosten zu verlangen, wenn Auftragnehmer ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Diese Klarheit und Konsequenz sind entscheidend, um rechtliche Ansprüche durchzusetzen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die gründliche und nachvollziehbare Dokumentation der Mehrkosten. Auftraggeber sollten detaillierte Aufstellungen und Nachweise vorlegen, um ihre Forderungen zu substantiieren. Dies erleichtert es den Gerichten, die Berechtigung der Ansprüche zu prüfen und gegebenenfalls zu bestätigen.

Schließlich verdeutlicht der Fall die Bedeutung der Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorschriften. Obwohl ein Verfahrensfehler vorlag, entschieden die Gerichte, dass keine Zurückverweisung notwendig war, da das Berufungsgericht in der Lage war, selbst zu entscheiden. Dies zeigt, dass formale Fehler nicht zwangsläufig zu einer erneuten Verhandlung führen müssen, wenn die Sachlage klar ist und keine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich ist.

Insgesamt bietet der Fall wertvolle Lehren für alle Parteien im Bauvertragsrecht, wie sie ihre Rechte und Pflichten effektiv managen und durchsetzen können.

Benötigen Sie rechtlichen Rat?

Kontaktieren Sie uns unter der Telefonnummer 

04202 / 6 38 37 0 oder per

E-Mail: info@rechtsanwaltkaufmann.de.

Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.


Rechtsanwalt Hermann Kaufmann steht für eine umfassende Beratung zum Thema Leistungsverweigerungsrecht im Bauvertragsrechtzur Verfügung: Nehmen Sie gerne Kontakt auf!

Ihre Rechte im Bauvertragsrecht sichern: Lassen Sie sich von uns unterstützen


Haben Sie ähnliche Probleme im Bauvertragsrecht? Wenn Sie als Auftraggeber oder Auftragnehmer im Bauvertragsrecht vor Herausforderungen stehen, insbesondere im Zusammenhang mit Leistungsverweigerungsrechten oder Mehrkosten, zögern Sie nicht, sich an uns zu wenden. Unsere erfahrenen Anwälte unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche durchzusetzen oder sich gegen unberechtigte Forderungen zu verteidigen. 

Kontaktieren Sie uns für eine kompetente Beratung und eine starke Vertretung Ihrer Interessen. Gemeinsam finden wir eine Lösung für Ihr Anliegen.

📞 Tel.: 04202 / 638370

📧 E-Mail: info@rechtsanwaltkaufmann.de

Rechtliche Klarheit. Echte Unterstützung – setzen Sie auf erfahrene Anwälte wie Rechtsanwalt Hermann Kaufmann als Experten beim Thema Bauvertragsrecht an Ihrer Seite!

Wir setzen Ihre Ansprüche am Bau konsequent durch – rechtssicher und mit Nachdruck.

Die enthaltenen Informationen in diesem Artikel dienen allgemeinen Informationszwecken und beziehen sich nicht auf die spezielle Situation einer Person. Sie stellen keine rechtliche Beratung dar. Im konkreten Einzelfall kann der vorliegende Inhalt keine individuelle Beratung durch fachkundige Personen ersetzen.

Eine individuelle Beratung mit einem Rechtsanwalt wird empfohlen, um Ihre spezifische Situation zu bewerten und eine maßgeschneiderte Vorgehensweise zu entwickeln.


Fragen und Antworten zum Thema „Leistungsverweigerungsrecht im Bauvertragsrecht“:

  • Wie wurde das Leistungsverweigerungsrecht im Bauvertragsrecht im vorliegenden Fall behandelt?

    Im vorliegenden Fall konnte sich der Beklagte nicht erfolgreich auf das Leistungsverweigerungsrecht berufen. Die Klägerin hatte den Beklagten trotz seiner Bedenken hinsichtlich der Restfeuchte des Estrichs ausdrücklich angewiesen, die Arbeiten aufzunehmen. Da die Klägerin das Risiko übernommen hatte, entschied das Gericht, dass dem Beklagten kein Leistungsverweigerungsrecht im Bauvertragsrecht zustand.

  • Welche Rolle spielte das Leistungsverweigerungsrecht (BGB) in den Entscheidungen der Gerichte?

    Das Leistungsverweigerungsrecht (BGB) spielt eine wichtige Rolle in der Abwägung, ob ein Auftragnehmer berechtigt ist, seine Leistung zu verweigern. In diesem Fall entschied der Bundesgerichtshof, dass das Leistungsverweigerungsrecht nicht anwendbar war, da die Klägerin klar die Verantwortung für die möglichen Risiken übernommen hatte und der Beklagte somit die Arbeiten nicht hätte verweigern dürfen.

  • Welche Lehren lassen sich aus dem Urteil des BGH für das Bauvertragsrecht ziehen?

    Aus dem Urteil des BGH lassen sich mehrere wichtige Lehren für das Bauvertragsrecht ziehen. Erstens zeigt der Fall, dass Auftragnehmer sich nicht leichtfertig auf das Leistungsverweigerungsrecht berufen können, insbesondere wenn klare Anweisungen des Auftraggebers vorliegen und dieser die Verantwortung für Risiken übernimmt. Zweitens unterstreicht der Fall die Bedeutung einer gründlichen Dokumentation von Mehrkosten, um Ansprüche erfolgreich geltend machen zu können. Schließlich verdeutlicht der Fall, dass Verfahrensfehler nicht zwangsläufig zu einer Zurückverweisung führen, wenn das Berufungsgericht in der Lage ist, selbst zu entscheiden.


Mehr zum Thema Zivilrecht:


Quellen zum Thema „Leistungsverweigerungsrecht im Bauvertragsrecht„: