Schadensersatz und die fehlerhafter Anlageberatung

bankrecht

Der Anleger hat bei seiner Kapitalanlage oftmals das Gefühl einen Glücksgriff gemacht zu haben – viel Rendite und ein geringes Verlustrisiko –, woraufhin der Kapitalanlagevertrag sogleich unterzeichnet wird. Der Vertrag zwischen dem Anlageberater und dem Anleger ist hier von großer Bedeutung. Sollten die Pflichten der Anlageberatung im Gespräch nicht eingehalten werden, resultiert dieses oftmals, trotz dem Gefühl, dass ein hoher Gewinn erzielt werden kann, nicht in dem eigentlichen Anlageziel. Hierdurch wird das eingesetzte Kapital dann oft zumindest teilweise verloren.

 

Die Anlageberatung ist grundsätzlich als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an den Kunden zu verstehen und kann auch mündlich geschehen. Sie liegt vor, wenn

 

  • eine persönliche Empfehlung abgegeben wird, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten bezieht,
  • diese Empfehlung gegenüber dem Kunden oder seinem Vertreter abgegeben wird,
  • diese Empfehlung auf den persönlichen Umständen des Anlegers beruht und sie ihn als für das Produkt geeignet darstellen und
  • diese Empfehlung nicht an die Allgemeinheit gerichtet ist oder auf der Internetseite für jedermann sichtbar ist.

 

Aus einem Beratervertrag resultieren dann besondere Pflichten zur Beratung und Aufklärung für den Berater. So müssen vollständige und richtige Informationen durch den Berater über das Finanzprodukt gemacht werden. Daneben muss eine richtige Beratung hinsichtlich unter anderem der Renditeziele, Finanzverhältnisse oder Risikobereitschaft geschehen. Der wirkliche Inhalt und Umfang der Pflichten ist vom Einzelfall abhängig. So macht es zum Beispiel einen Unterschied, ob ein routiniert am Markt handelnder Anleger beraten wird oder ein 80-jähriger Rentner, welcher seine Ersparnisse für die Studiums-Finanzierung seiner Enkelin anlegen möchte. Der Anlageberater muss

 

  • die persönlichen Interessen und Fähigkeiten des Kunden
  • im Bezug zum beworbenen Finanzprodukt
  • in der konkreten Situation des Kunden (Ziele, Risikobereitschaft, etc.)

 

für die Wahrung der Beratungs- und Aufklärungspflicht berücksichtigen. Der Berater muss bei der Geldanlage kritisch prüfen, ob der Kunde für das Finanzprodukt geeignet ist, ehe dieses von ihm beworben wird. Trotz der sehr hohen Anforderungen an das Beratungsgespräch und an die beworbenen Produkte, kommt es oft zu einer Empfehlung von riskanten und spekulativen Finanzprodukten an sicherheitsbewusste Kunden. Dieses kann einen Verstoß gegen die Beratungspflichten darstellen, da das Produkt nicht mit den Anlagezielen übereinstimmt.

 

Durch die europäische Finanzmarktrichtlinie MiFID II wird eine Geeignetheitserklärung vorausgesetzt, welche das ursprüngliche Beratungsprotokoll ersetzt. Hierdurch soll der Kunden vor Beratungsfehlern geschützt werden, da es im Vergleich zum Beratungsprotokoll, nicht mehr allein auf den Verlauf und den Inhalt des Gespräches ankommt. Vielmehr kommt es darauf an, warum grade Sie als Kunde für die betreffende Anlage in Frage kommen. In die Geeignetheitserklärung müssen daher unter anderem ihre Anlageziele und -erfahrungen mit aufgenommen werden. Sie muss ihnen durch den Berater vor der Geldanlage zur Verfügung gestellt werden.

 

Daher sollten Sie heutzutage vor einer Anlage immer genau prüfen, ob Sie im Sinne dieser Geeignetheitserklärung in den Zielmarkt des beworbenen Produktes passen oder nicht. Sie sind als Anleger zwar grundsätzlich besser durch die Geeignetheitserklärung informiert, aber dennoch schützt diese nicht vor einer fehlerhaften Beratung!

 

Die Erfahrungen im Handel mit offenen oder geschlossenen Fonds, Zertifikaten, Derivaten, oder ähnlichem zeigen, dass die Geeignetheitserklärungen und die Anlageberatung selbst oftmals wichtige Informationen nur versteckt oder unzureichend beschrieben oder erklären wurden oder gar ganz verschwiegen unterblieben sind. Hieraus würde dann eine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht resultieren. Wesentliche Bereiche sind hier die folgenden:

 

  • Risikobelehrungen,
  • Anlageziele und Verlustbereitschaft,
  • Kundeneinstufung als professioneller Kunde,
  • Kosteninformationen,
  • Angebotenen Produkte und ihre Informationsblätter

 

Sollte ihr Anlageberater gegen eine ihm obliegenden Aufklärungs- oder Beratungspflichten innerhalb des Beratungsgesprächs verstoßen haben, so können Sie, wenn Sie Verluste erlitten haben oder unerwartete Kosten auftreten, einen Schadensersatz verlangen. Ausschlaggebend hierfür ist die Geeignetheitserklärung oder das Beratungsprotokoll, welches eine fehlerhafte Beratung nachweisen kann. So können ihnen als Anleger rechtliche Schritte zur Seite stehen, woraus Sie die Verluste ausgleichen oder unerwartete Kosten zurückverlangen können.

 

Sollte Sie sich in einer dieser Lagen wiederfinden und einen Verlust durch eine fehlerhafte Anlageberatung erlitten haben, so kann Ihnen Herr Rechtsanwalt Kaufmann den Rechtsweg für den Schadensersatz ebnen. Sie können Ihn direkt unter der Nummer 0421/5975330 kontaktieren.

[button href=“/kontakt“ style=“flat“ size=“medium“ color=“#00a085″]Jetzt Kontakt aufnehmen[/button]

Related Posts