BGH-Urteil zur Mietpreisbremse: Mögliche Mietminderung / Rückzahlung Anspruchsgrundlage 2024

Anspruch Mietminderung Rückzahlung Anspruchsgrundlage - Mietpreisbremse 2024
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So können Sie gegen Verstöße bei Missachtung der Mietpreisbremse vorgehen | 2024

Neue Entscheidung des BGH erleichtert die Durchsetzung der Mietpreisbremse (Mieterhöhungen)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich eine Entscheidung getroffen, die das Durchsetzen der Mietpreisbremse (Mieterhöhungen) für Mieter in Deutschland erleichtert. In diesem Artikel werden wird das BGH-Urteil beleuchten. Es werden Tipps erläutert, wie Sie als Mieter Verstöße gegen die Mietpreisbremse erkennen können und ob Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete bestehen könnte.

Das BGH-Urteil und seine Auswirkungen auf die Mietpreisbremse (Mieterhöhungen)

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat für Mieter in Deutschland Auswirkungen auf ihre Rechte bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse. Was ist die Mietpreisbremse? Mieterhöhungen sollen mit der 2015 gesetzlich eingeführten Mietpreisbremse die Höhe von Mietpreisen in bestimmten angespannten Wohnungsmärkten begrenzen, um Mieter vor enormen Mietsteigerungen zu schützen. Vermieter dürfen in diesen Gebieten bei Neuvermietungen die Miete nur bis zu einer festgelegten Obergrenze ansetzen.

Der BGH hat klargestellt, dass der Auskunftsanspruch des Mieters nach § 556g Abs. 3 BGB eigenständig und unabhängig von einem Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Auskunftsverlangen des Mieters. Dies bedeutet, dass Mieter, die feststellen, dass sie zu viel Miete gezahlt haben, nicht mehr an die Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung überzahlter Miete gebunden sind. Der BGH hat damit die Auffassung der Vorinstanzen abgelehnt, die die Verjährung des Auskunftsanspruchs an die Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung geknüpft hatten.

Dies ist eine wichtige Neuerung, durch die Mieter, die zu viel Miete gezahlt haben, leichter an die notwendigen Informationen gelangen können, um ihre Ansprüche geltend zu machen.

Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse

Wie erreichen Sie Mietminderung/ Rückzahlungen? Anspruchsgrundlage für einen Auskunftsanspruch sieht § 556g Abs. 3 BGB vor, um Mietern die Rückforderung überhöhter Mieten zu erleichtern. Dieser ermöglicht es dem Mieter, vom Vermieter Auskunft über die Tatsachen zu verlangen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miethöhe maßgeblich sind. Dies können Informationen über die Höhe der Vormiete, vorangegangene Modernisierungsmaßnahmen, Baujahr oder den Zeitpunkt der erstmaligen Vermietung sein.

Die Mietpreisbremse begrenzt die zulässige Miete in bestimmten Gebieten. Wenn ein Vermieter gegen diese Regelung verstößt und die Miete zu hoch ist, haben Mieter das Recht auf Mietminderung. Die zu viel gezahlte Miete kann zurückgefordert werden. Wenn die Miete über dem zulässigen Satz liegt, können Mieter nicht nur die Miete mindern, sondern auch eine Rückzahlung der überzahlten Miete fordern. Die Entscheidung des BGH unterstützt Mieter dabei, diese Ansprüche durchzusetzen.


Rechtsanwalt Hermann Kaufmann steht für eine umfassende Beratung zum Thema „Mietminderung Rückzahlung Anspruchsgrundlage“ als Rechtsanwalt zur Verfügung: Nehmen Sie gerne Kontakt auf!

Worauf bei der Mietpreisbremse (Mieterhöhungen) geachtet werden muss

Es gibt jedoch Ausnahmen von der Mietpreisbremse und dem Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, zum Beispiel für neue oder modernisierte Wohnungen oder wenn der vorherige Mieter bereits eine höhere Miete zahlte. Die genauen Regelungen können komplex sein, daher ist es ratsam, sich rechtzeitig bei einem Experten zu informieren. Seit dem 1. Januar 2019 gibt es gemäß § 556g Abs. 1a BGB einen weiteren Auskunftsanspruch, den der Vermieter unaufgefordert und bereits vor Abschluss des Mietvertrags erfüllen muss. Er muss dem Mieter Auskunft über die Tatsachen erteilen, die eine Abweichung von der Mietpreisbremse ermöglichen sollen. Wenn der Vermieter diese Auskunft nicht erteilt, kann er sich zunächst nicht auf das Vorliegen einer Ausnahme berufen. Der Vermieter muss zuerst die Auskunft nachholen, und erst zwei Jahre danach kann er sich auf eine Ausnahme berufen.

Rechtsberatung zur Mietpreisbremse: Unterstützung durch einen Experten

Wenn Sie feststellen, dass Sie zu viel Miete gezahlt haben und Ihre Ansprüche durchsetzen möchten, ist es ratsam, sich an die Kanzlei Hermann Kaufmann zu wenden. Unsere Experten stehen Ihnen zur Verfügung, um Ihre Möglichkeiten zu besprechen und Ihnen bei der Wiedererlangung Ihrer verlorenen Gelder zu helfen.

Für eine persönliche Beratung erreichen Sie uns telefonisch unter 04202 / 638370. Sie können uns auch direkt per E-Mail unter info@rechtsanwaltkaufmann.de kontaktieren.

Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihre Möglichkeiten zu besprechen und Ihnen bei der Wiedererlangung Ihrer verlorenen Gelder zu helfen.

Die enthaltenen Informationen in diesen Artikel dienen allgemeinen Informationszwecken und beziehen sich nicht auf die spezielle Situation einer Person. Sie stellen keine rechtliche Beratung dar. Im konkreten Einzelfall kann der vorliegende Inhalt keine individuelle Beratung durch fachkundige Personen ersetzen.

Eine individuelle Beratung mit einem Rechtsanwalt wird empfohlen, um Ihre spezifische Situation zu bewerten und eine maßgeschneiderte Vorgehensweise zu entwickeln.


Fragen und Antworten zum Thema Mietpreisbremse Mieterhöhung:

  • Welche Bedeutung hat das BGH-Urteil für Mieter, die gegen Verstöße gegen die Mietpreisbremse (Mieterhöhung) vorgehen möchten?

    Die Haftung im Bauwesen ist ein zentrales Thema, besonders wenn es um die Rolle und Verantwortung von Architekten geht. Architekten können für Das BGH-Urteil hat für Mieter eine große Bedeutung, da es festlegt, dass der Auskunftsanspruch unabhängig von der Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung überzahlter Miete gilt. Das bedeutet, dass Mieter, die zu viel Miete gezahlt haben, nicht mehr an eine Verjährung gebunden sind und leichter an die notwendigen Informationen gelangen können, um ihre Ansprüche geltend zu machen.

  • Welche Tipps gibt es, um Verstöße gegen die Mietpreisbremse (Mieterhöhungen) zu erkennen?

    Um Verstöße gegen die Mietpreisbremse (Mieterhöhungen) zu erkennen, sollten Mieter zunächst die ortsübliche Vergleichsmiete recherchieren. Es ist auch ratsam, den Vermieter um eine schriftliche Begründung für die geforderte Miete zu bitten und diese auf mögliche Verstöße zu überprüfen. Bei Unsicherheiten kann die Konsultation eines Anwalts hilfreich sein.

  • Welche Schritte können Mieter unternehmen, wenn sie feststellen, dass sie einen Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete haben?

    Wenn Mieter feststellen, dass ihr Vermieter gegen die Mietpreisbremse verstößt und zu viel Miete verlangt, können sie Schritte zur Durchsetzung ihrer Ansprüche unternehmen. Dies umfasst die Möglichkeit der Mietminderung/ Rückzahlung. Anspruchsgrundlage für einen Auskunftsanspruch sieht § 556g Abs. 3 BGB vor. Es ist wichtig, alle erforderlichen Informationen für einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse klar zu dokumentieren und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten.


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