Selbst OLG Frankfurt stärkt Verbrauchern den Rücken – Gegenwind gegen Sparkassen

bankrecht

Auch das OLG Frankfurt hält Widerrufsbelehrungen der Sparkassen von 2002 bis 2008 für fehlerhaft. In den Jahren 2002 bis 2008 verwendeten die Sparkassen bundesweit ganz überwiegend ein fehlerhaftes Muster für Widerrufsbelehrungen (vgl. auch unseren Beitrag vom 26.03.2016).

Dieser Widerrufsbelehrungstext beinhaltete eine vom BGH längst als fehlerhaft festgestellte Formulierung (die Formulierung „Die Frist beginnt frühestens“). Auch beinhaltete dieses Widerrufsbelehrungsmuster Fußnotenzusätze (unter anderem „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“), welche bereits von den meisten Oberlandesgerichten als unzulässiger inhaltlicher Eingriff gewertet wurde. Hinzu kommt eine textliche Umgestaltung in der Belehrungspassage über „Finanzierte Geschäfte“. Dort haben die Sparkassen regelmäßig einen eigenen, einen im gesetzlichen Mustertext nicht vorgesehenen Satz hinzugenommen („Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen….“).

Zu diesem Eingriff in den Musterbelehrungstext hat sich nunmehr auch das OLG Frankfurt am Main geäußert. Mit Urteil vom 25.04.2016 (23 U 98/15) begründet es ausführlich, weshalb durch diesen textlichen Eingriff eine Schutzwirkung durch Musterverwendung entfällt. Es bestätigt damit seine Rechtsprechung von Anfang dieses Jahres (Urt. v. 27.01.2016 – 17 U 16/15) und erteilt den Einwendungen der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs eine klare Absage.

Allein wegen des inhaltlichen Eingriffs in der Belehrungspassage über „Finanzierte Geschäfte“ können sich die Sparkassen nicht auf die Richtigkeitsfiktion durch Übernahme des gesetzlichen Belehrungsmusters (aus § 14 BGB InfoV) berufen. Dies sehen (soweit ersichtlich) auch die meisten Oberlandesgerichte (bspw. OLG Hamm, Urt. v. 04.11.2015 -31 U 64/15; OLG Stuttgart, Urteil v. 29.09.2015 – 6 U 21/15; OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.06.2014 – 17 U 65/14).

Durch diesen inhaltlichen Eingriff wird die Widerrufsbelehrung abschließend fehlerhaft . Die Widerrufsfrist wurde zu keinem Zeitpunkt in Lauf gesetzt. Der betroffene Darlehensvertrag kann noch heute widerrufen werden.

Diese jüngste Entscheidung des OLG Frankfurt ist deshalb auch deshalb für Verbraucher hochrelevant, da das tendenziell „bankenfreundliche“ OLG Frankfurt sich in der Vergangenheit oftmals schwer damit tat, dem Widerruf von Darlehensnehmern zu entsprechen. Umso interessanter sind auch die Ausführungen des OLG Frankfurt zur sogenannten Verwirkung und zum sogenannten Rechtsmissbrauch. Diese werden nunmehr ausdrücklich vom OLG Frankfurt als gegenstandslos zurückgewiesen. Beide Argumente (Verwirkung / Rechtsmissbrauch) werden regelmäßig von Bankenseite angeführt, greifen aber nach der bisherigen Rechtsprechung des BGHs und der meisten Oberlandesgerichte nicht durch. So führt selbst das „bankenfreundliche“ OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 25.04.2016 aus, dass allein der Ablauf einer gewissen Zeit (also auch mehrere Jahre) nicht die Tatbestandsvoraussetzung einer Verwirkung erfüllt. Unter dem zutreffenden Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 16.03.2016 (VIII ZR 146/15) weist das OLG Frankfurt zudem darauf hin, dass die Motivation eines Darlehensnehmers (deutlicher Zinsvorteil bei Umschuldung) regelmäßig keinen Grund für einen Rechtsmissbrauch darstellt. Eine „wie auch immer geartete Gesinnungsprüfung“ aus welchem Grund der Bankkunde widerruft , darf durch die Gerichte nicht stattfinden, so das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 25.04.2016.

Angesichts der nachträglich beschlossenen Ausschlussfrist für den Widerruf von Altverträgen (2002 bis 2010) zum 20.06.2016 hin, kann allen Sparkassenkunden die in diesem Zeitraum Darlehensverträge abgeschlossen haben nur nachdrücklich eine Prüfung des jeweiligen Darlehensvertrages angeraten werden. Da bis zu diesem Stichtag der Widerruf bei der Bank eingegangen sein muss, um aus dem Widerruf Rechte herzuleiten, sollten zudem alle betroffenen Darlehensnehmer einen Widerruf des Darlehensvertrages per Einschreiben mit Rückschein an die Bank versenden. Dadurch kann der Zeitpunkt des Zugangs des Widerrufs bei der Bank leichter nachgewiesen werden.

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