Weitere Schlappe für die bundesdeutschen Sparkassen – Widerrufsbelehrungen der Sparkassen aus den Jahren 2008 bis 2010 sind fehlerhaft

bankrechtIn einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Düsseldorf den deutschen Sparkassen bescheinigt, dass deren häufig verwendete Widerrufsbelehrung aus den Jahren 2008 bis 2010 in der Fassung Juli 2008 in Verbraucherdarlehensverträgen unwirksam ist.

Mit Urteil vom 13.05.2016 (I-17 U 182/15) moniert das OLG Düsseldorf, dass bereits der Fußnotenzusatz Nr. 1 „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ den Verbraucher verwirrt und damit die gesamte Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Das OLG stellt sich damit auf die Verbraucherseite und stellt damit zutreffend fest, dass es sich bei dem Begriff des Fernabsatzgeschäftes um einen juristischen Fachbegriff handelt, mit dem der Verbraucher regelmäßig nichts anzufangen weiß. Da sich ein solcher Hinweis auch nicht in dem damals geltenden Musterbelehrungstext (vom Gesetzgeber vorgegeben) wiederfindet, ist die Widerrufsbelehrung der Sparkassen schlicht fehlerhaft und Verträge mit dieser Widerrufsbelehrung aus den Jahren 2008 bis 2010 konnten noch Jahre später (bis einschließlich zum 20.06.2016) wirksam widerrufen werden.

Da jedoch andere Gerichte die gleiche Widerrufsbelehrung als nicht fehlerhaft erachten, hat das OLG Düsseldorf dankenswerterweise die Überprüfung durch den Bundesgerichtshof (BGH) möglich gemacht. Es ließ die Revision zu, um für die vielen widerrufenen Fälle und anhängigen Klageverfahren endgültige Klärung durch den BGH herbeizuführen. In vergleichbaren Konstellationen mit der gleichen Widerrufsbelehrung verweigert dies momentan noch das OLG Celle in mehreren von unserer Kanzlei anhängigen Berufungsverfahren. Obwohl gerade wegen der tausendfachen Verwendung eine grundsätzliche Bedeutung offensichtlich ist und eine einheitliche Klärung durch den BGH geboten ist, war das OLG Celle bislang nicht bereit, seine eigenen Entscheidungen zu dieser Widerrufsbelehrung durch den übergeordneten Bundesgerichtshof überprüfen zu lassen. Erst jüngst hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 16.06.2016 (1 BvR 873/15) dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht bescheinigt, dass in vergleichbaren Fällen, in denen ersichtlich eine Vielzahl von geschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen betroffen sind, die Revision zum BGH selbstverständlich zuzulassen ist. In solchen Fällen kann die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit als Revisionsgrund (zum BGH) nicht verneint werden und die Nichtzulassung zum BGH führt, so das Bundesverfassungsgericht, zur Verletzung der grundrechtlich geschützten Rechtsschutzgarantie aus Art. 20 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG.

Nachdem der BGH erst am 12.07.2016 eine andere Widerrufsbelehrung der Sparkassen aus den Jahren 2002 bis 2008 für fehlerhaft befunden hat, dürfte nun in nächster Zeit auch die Klärung anstehen, ob die Widerrufsbelehrungen aus den Jahren 2008 bis 2010 der bundesdeutschen Sparkassen fehlerhaft sind. Folgt man den strengen Anforderungen, die der BGH in ständiger Rechtsprechung an die Widerrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehensverträgen stellt, dürfen Verbraucher guten Mutes nach Karlsruhe blicken und die Entscheidung des BGH abwarten.

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