Schwere Schlappe für die Commerzbank

bankrecht

Das Landgericht Verden hat mit Urteil vom 04.09.2015 eine Widerrufsbelehrung der Commerzbank AG aus dem Jahr 2006 für fehlerhaft befunden. Unser Mandant schloss im Jahr 2006 mit der Commerzbank eine Baufinanzierung mit einem effektiven Jahreszins von 4,63% und einer Zinsbindung von 10 Jahren ab. Wie in tausenden anderen Darlehensverträgen aus dieser Zeit auch, wurden gleich mehrere Darlehensverträge zwischen der Commerzbank und unserem Mandanten in einem Vertragsformular gemeinsam abgeschlossen. Obwohl es sich trotz des einheitlichen Vertragsformulars in rechtlicher Hinsicht um mehrere Darlehensverträge handelt, für die dem Verbraucher hinsichtlich jedes einzelnen Vertrages ein Verbraucherwiderrufsrecht zusteht, belehrte die Commerzbank falsch und missverständlich, indem sie lediglich über ein einheitliches Widerrufsrecht belehrte.

 

In der Widerrufsbelehrung verwendete sie folgenden Wortlaut: „Ich bin an meine Willenserklärung (Antrag auf Abschluss des Darlehensvertrages mit der Commerzbank AG bzw. ihren Kooperationspartnern) nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe.“

 

Das Landgericht Verden schloss sich der Auffassung des Klägers an, dass eine solche Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen an die Klarheit und Verständlichkeit der Widerrufserklärung genügt. Das Landgericht führt aus: „Stecken danach aber vier einzelne Willenserklärungen hinter den vier verschiedenen Verträgen, stellt sich die Frage für den Verbraucher umso mehr, ob jeder einzelne Vertrag widerrufen werden kann, oder ob – angesichts des einheitlichen Vertragsformulars – auch nur alle vier einheitlich widerrufen werden können.“

 

Zutreffend lässt das Landgericht somit die zig-fach verwendete Widerrufsbelehrung als fehlerhaft durchfallen, weil nicht für jeden einzelnen Darlehensvertrag gesondert klar und deutlich über das Widerrufsrecht belehrt wurde. Bereits wegen dieses Umstandes sollten alle Kunden der Commerzbank ihre alten Darlehensverträge auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung hin überprüfen lassen.

 

In dem Fall unseres Mandanten kam für die Commerzbank noch erschwerend hinzu, dass sich der eigentliche Rechtsstreit gegen die Hypothekenbank Frankfurt AG (100%ige Tochter der Commerzbank) richtete. In dem einheitlichen Vertragsformular der Darlehensverträge aus 2006 waren drei Darlehensverträge mit der Commerzbank geschlossen worden und ein weiterer mit der Rechtsvorgängerin der Hypothekenbank Frankfurt. Diese Besonderheit, die ebenfalls in tausenden Darlehensverträgen der Fall sein dürfte, führte in diesem Fall zu einer noch weiteren „Verundeutlichung“ des Widerrufsrechts unseres Mandanten hinsichtlich jedes einzelnen Darlehensvertrages.

Related Posts