Kosten für Abschiedsfeier absetzbar

allgemein

Aufwendungen für eine Abschiedsfeier, die ein Mitarbeiter anlässlich eines Arbeitgeberwechsels veranstaltet, sind steuerlich als Werbungskosten abzugsfähig. Ein wesentliches Indiz für die berufliche Veranlassung der Feier war der Arbeitgeberwechsel.

Ein leitender Angestellter eines Unternehmens wechselte seinen Arbeitgeber. Anlässlich seines Arbeitsplatzwechsels lud er Kollegen, Kunden, Lieferanten, Verbands- und Behördenvertreter zu einem Abendessen in ein Restaurant ein. Die Einladung stimmte er mit seinem bisherigen Arbeitgeber ab. Das Restaurant stellte für die Ausrichtung der Abschiedsfeier mit etwa 100 Personen rund 5.000,00 Euro in Rechnung. Diese machte der Kläger in seiner Einkommenssteuerklärung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt lehnte mit der Begründung ab, dass es sich um eine private Feier gehandelt hätte. Dieses sah das Finanzgericht Münster anders. Denn die Aufwendungen für die Abschiedsfeier seien durch die berufliche Tätigkeit des Klägers veranlasst gewesen. Der Anlass der Feier, der Arbeitgeberwechsel, sei rein beruflicher Natur gewesen. Die Gäste hätten aus dem beruflichen Umfeld gestammt. Private Freunde oder Angehörige habe er nicht eingeladen.

 

Finanzgericht Münster vom 29.05.2015, AZ: 4 K 3236/12 E

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