EuGH-Urteil zum Urlaubsanspruch: Verjährungsfristen, Verfall und Krankheit

Urlaubsanspruch Verjährungsfristen - Verfall und bei Krankheit
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EuGH-Urteil zum Urlaubsanspruch: Verjährungsfristen, Verfall und Krankheit

EuGH verschärft seine bisherige Rechtsprechung zu Urlaubsansprüchen

Das deutsche Bundesarbeitsgericht muss seine Rechtsprechung den Standards des Unionsrechts anpassen. Was das für Sie bedeutet, erfahren Sie in diesem Artikel.

Warum verfällt mein Urlaubsanspruch überhaupt?

Das Recht auf Urlaub ist fest im deutschen Arbeitsrecht verankert, jedem Arbeitnehmer stehen grundsätzlich 24 Urlaubstage pro Jahr zu. Dieser Anspruch unterliegt, wie alle anderen Ansprüche auch, der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, § 195 BGB. Dies ist also nichts Ungewöhnliches und lässt sich auch verständlich begründen: Der Sinn und Zweck der Verjährung ist es, nach Ablauf einer bestimmten Zeit Rechtsfrieden herzustellen. Niemand soll unbegrenzt lang Ansprüchen Dritter ausgesetzt sein, es soll ein “Schlussstrich” gezogen werden. Dies klingt zunächst nach einer Benachteiligung für den Anspruchsteller, ist es bei näherer Betrachtung indes nicht. Denn der Beginn der Dreijahresfrist wird von gewissen Bedingungen zu seinen Gunsten abhängig gemacht. So sollen sich die Interessen von Anspruchsteller und Anspruchsgegner die Waage halten.

Ein Fall verjährender Urlaubsansprüche kann schneller auftreten, als viele denken. In zahlreichen Unternehmen dürfte es keine Seltenheit sein, dass zu Spitzenbelastungszeiten sämtliches Personal benötigt wird, sodass anstehender Urlaub nicht genommen werden kann. Dieser wird dann in nächste Jahr übertragen, wo das gleiche Problem aufs Neue lauert. So kann sich rasch ein regelrechter Urlaubsstau bilden, den abzubauen es immer schwieriger wird und der letztlich zu verjähren droht.

Auch wer wegen Krankheit gar nicht arbeiten konnte, hat einen Urlaubsanspruch

Die Fälle, die der EuGH zu entscheiden hatte, handelten von Arbeitnehmern, die zeitweise arbeitsunfähig waren und dementsprechend auch vorübergehend nicht arbeiteten. Dennoch machten die genannten Arbeitnehmer geltend, für den fraglichen Zeitraum einen Urlaubsanspruch zu haben. Dies ist auch nach deutscher Rechtsprechung grundsätzlich möglich und anerkannt. Allein fraglich war, ob der Anspruch 15 Monate nach Beginn des Urlaubsjahres verfallen kann, wenn der Arbeitnehmer durchgehend arbeitsunfähig war. So war jedenfalls gängige deutsche Rechtspraxis. Der EuGH stärkt hier nun den Beschäftigten den Rücken: Zwar verfällt der Anspruch tatsächlich nach 15 Monaten, indes nur unter der Bedingung, dass der Arbeitgeber zuvor darauf hingewiesen hat, dass überhaupt ein Urlaubsanspruch besteht und dieser verfallen kann, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht in Anspruch nimmt oder nehmen kann. Wirklich neu ist also lediglich die ausdrückliche Hinweispflicht für Arbeitgeber.

Droht Arbeitgebern jetzt eine Klagewelle wegen verfallener Urlaubsansprüche?

Die kurze Antwort lautet: Nein! Da sich die Rechtslage eher in Details geändert hat, ist keine Klagewelle zu erwarten. Wohl beraten aber sind Arbeitgeber, wenn sie sich ihrer Informationspflichten bewusst sind und diese einhalten. Solange rechtzeitig auf das Bestehen des Urlaubsanspruches und den möglichen Verfall desselben hingewiesen wird, besteht kein Grund zur Sorge. Zusätzlich hat es sich bewährt, so viel wie möglich zu dokumentieren, sodass sich im Falle eines Rechtsstreites das eigene Handeln gut beweisen lässt. Ebenso wie auch Abmahnungen stets schriftlich erfolgen sollten, sollte auch die oben beschriebene Urlaubsanspruch-Erinnerung stets schriftlich erfolgen.

Der EuGH stärkt mit dieser Rechtsprechung grundsätzlich die Rechte der Arbeitnehmer. Letztere seien nämlich regelmäßig die schwächere Partei eines Arbeitsverhältnisses und daher schutzbedürftig. Für Arbeitgeber bietet sich dennoch kein Anlass zur Besorgnis. Wer sich über aktuelle Rechtsprechungsentwicklungen informiert und die genannten Empfehlungen befolgt, hat nichts zu befürchten.

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Die enthaltenen Informationen in diesen Artikel dienen allgemeinen Informationszwecken und beziehen sich nicht auf die spezielle Situation einer Person. Sie stellen keine rechtliche Beratung dar. Im konkreten Einzelfall kann der vorliegende Inhalt keine individuelle Beratung durch fachkundige Personen ersetzen.


Fragen und Antworten zum Thema „„Urlaubsanspruch Verfall 2022““


Quellen zum Thema „Urlaubsanspruch Verfall 2022“

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/eugh-c-120-21-urlaub-keine-verjaehrung-fehlende-mitwirkung-c-518-20-c-727-70/

https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/eugh-staerkt-urlaubsanspruch-bei-verfall-und-verjaehrung

https://www.spiegel.de/karriere/europaeischer-gerichtshof-urlaubstage-verfallen-nicht-automatisch-nach-drei-jahren-a-38beeff5-a571-4d87-8bd5-65e0804f4474

https://www.zeit.de/arbeit/2022-09/eugh-urteil-urlaubsanspruch-verjaehrung-faq

BAG, Urt. v. 07.08.2012, Az. 9 AZR 353/10

EuGH, Urt. v. 22.09.2022, C-120/21
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