Steuerverkürzung und Steuergefährdung | Bußgelder nach § 379 AO

Steuergefährdung und Steuerverkürzung - Grobe Fahrlässigkeit bei der Steuererklärung
Foto von Larry Farr auf Unsplash

Steuerverkürzung und Steuergefährdung: Grob fahrlässiges Verhalten und Konsequenzen gemäß § 379 AO

Grob fahrlässiges Verhalten im Steuerrecht: Definition und Beispiele

Die Steuergefährdung ist eine ernst zu nehmende Steuerstraftat, die in der Abgabenordnung geregelt ist. Aber was bedeutet grob fahrlässiges Verhalten in diesem Kontext und welche Folgen hat es?

Mehr zum Thema Steuerstrafrecht in Deutschland finden Sie hier:

Mehr zum Thema Steuerhinterziehung können Sie hier lesen:

Was ist grob fahrlässiges Verhalten im Kontext der Steuergefährdung?

Grob fahrlässiges Verhalten lässt sich nicht exakt definieren, aber es wird generell als ein Verhalten angesehen, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird. Das bedeutet, es werden einfachste, naheliegende Überlegungen nicht berücksichtigt und es wird das ignoriert, was jedem in der jeweiligen Situation hätte einleuchten müssen.

Beispiele aus anderen Rechtsbereichen verdeutlichen die Tragweite von grob fahrlässigem Verhalten: Ein Alkoholisierter, der schlafen geht, ohne zuvor brennende Kerzen zu löschen, handelt grob fahrlässig, wenn dadurch ein Wohnungsbrand entsteht (so OLG Köln mit Urteil vom 14.01.2010, Az.: 9 U 113/09n). Ein Fahrer, der sein Fahrzeug an einem Hang so parkt, dass es hinunterrollen könnte, handelt ebenso grob fahrlässig (so LG NürnbergFürth mit Urteil vom 25.02.1999, Az.: 2 S 10642/98). Weitere Beispiele umfassen das Fahren unter erheblichem Alkoholeinfluss oder das erhebliche Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Um sicherzustellen, dass man im Kontext von Steuern nicht grob fahrlässig handelt, ist es entscheidend, stets die notwendige Sorgfalt bei steuerrelevanten Angelegenheiten anzuwenden und sich ständig über die aktuellen Steuervorschriften und -gesetze zu informieren. Die obigen Beispiele zeigen, dass oft schon einfache Überlegungen und das Beachten von Grundregeln ausreichen, um grob fahrlässiges Handeln zu vermeiden.


Rechtsanwalt Hermann Kaufmann steht für eine umfassende Beratung zum Thema „Falsche Angaben in der Steuererklärung“ zur Verfügung: Nehmen Sie gerne Kontakt auf!

Typische Beispiele für Steuergefährdung durch grob fahrlässiges Verhalten:

Die Steuergefährdung: § 379 AO

Steuergefährdung, eine Form der Steuerordnungswidrigkeit gemäß § 379 AO, kann durch verschiedene Handlungen oder Unterlassungen begangen werden:

  • Falsche oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung: Dies kann auftreten, wenn vorsätzlich oder leichtfertig Belege ausgestellt werden, die inhaltlich nicht korrekt sind.
  • Nicht oder unrichtige Verbuchung von Geschäftsvorfällen: Hierunter fällt, wenn buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge nicht verbucht oder in tatsächlicher Hinsicht falsch verbucht werden.
  • Nichterfüllung von Mitteilungspflichten: Dies tritt ein, wenn bestimmten gesetzlichen Mitteilungspflichten nicht nachgekommen wird.
  • Verstoß gegen Aufzeichnungspflichten: Dies bezieht sich auf das Nichtbeachten gesetzlicher Aufzeichnungspflichten, insbesondere wenn dadurch die Verkürzung von Steuereinnahmen oder die Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile ermöglicht wird.
  • Verstoß gegen die Kontenwahrheit: Dies umfasst die Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit gemäß § 154 I AO.

Zusätzlich zur nationalen Ebene gibt es auch Vorgaben, die im europäischen Kontext eine Rolle spielen. Beispielsweise kann die Ausstellung unrichtiger Belege zur Verkürzung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben führen, die von anderen EU-Mitgliedsstaaten verwaltet werden oder sich auf bestimmte Assoziations- oder Präferenz abkommen beziehen. Gleiches gilt für Umsatzsteuern anderer EU-Staaten. Des Weiteren beinhaltet die Steuergefährdung das vorsätzliche oder fahrlässige Missachten einer Auflage gemäß § 120 II Nr. 4 AO.

Empfohlene Schritte bei Verdacht auf Steuergefährdung

Selbstprüfung und Dokumentation: Überprüfen Sie alle relevanten Dokumente und Unterlagen. Stellen Sie fest, welcher Fehler begangen wurde, in welchem Umfang und über welchen Zeitraum.

Steuerberater konsultieren: Bevor Sie Maßnahmen ergreifen, sollten Sie sich an einen Steuerberater oder Steueranwalt wenden. Diese Fachleute können Ihnen die Auswirkungen des Fehlers erklären und Ihnen helfen, die besten nächsten Schritte zu planen.

Bußgelder und Sanktionen verstehen: Abhängig von der Art der Verletzung können Bußgelder variieren:

  • Grundlegende Gefährdungshandlungen gemäß § 379 I S. 1 Nr. 1 und 2, II Nr. 1a und 1b, Nr. 2 sowie III AO können mit einer Geldbuße von mindestens fünf Euro bis zu 5.000 EUR (§ 379 IV AO) geahndet werden.
  • Verstöße gegen die Mitteilungspflicht nach § 138a AO i. V. m. § 379 II Nr. 1c AO können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR (§ 379 V AO) bestraft werden.
  • Bei Zuwiderhandlungen gegen bestimmte Pflichten beim Einsatz elektronischer Aufzeichnungssysteme gemäß § 379 I Satz 1 Nr. 4–6 AO oder gegen § 379 I Nr. 3 AO beträgt die Geldbuße bis zu 25.000 EUR (§ 379 VI AO).
  • Verstöße bezüglich Mitteilungspflichten nach §§ 138 II AO oder 138b I-III AO können mit Bußgeldern bis zu 25.000 EUR (§ 379 VII AO) belegt werden.

Beachten Sie, dass bei leichtfertiger oder fahrlässiger Begehung die Bußgelder in der Regel halbiert werden (vgl. § 17 II OWiG).

Berichtigung einreichen: Wenn Sie feststellen, dass Sie einen Fehler in Ihrer Steuererklärung gemacht haben, sollten Sie so schnell wie möglich eine korrigierte Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt einreichen.

Kooperation mit den Behörden: Falls Sie von den Steuerbehörden kontaktiert werden, kooperieren Sie vollständig und ehrlich. Transparenz und Kooperationsbereitschaft können bei eventuellen Sanktionen berücksichtigt werden.

Selbstanzeige prüfen: In bestimmten Fällen kann eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung sinnvoll sein, um strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Ihr Steuerberater kann Sie dazu beraten, ob dies in Ihrer Situation ratsam ist.

Vorsorge treffen: Um zukünftige Fehler zu vermeiden, sollten Sie in regelmäßige Schulungen und Fortbildungen im Bereich Steuern investieren. Überlegen Sie auch, ob die Einführung eines internen Kontrollsystems oder die Beauftragung eines externen Buchhalters für Sie sinnvoll ist.

Sie haben bewusst oder unbewusst falsche Angaben in der Steuererklärung getätigt?

Sie benötigen eine rechtliche Beratung oder möchten Ihre Möglichkeiten aufgezeigt bekommen, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Hermann Kaufmann für die Beratung zur Seite und kann Ihnen den Rechtsweg eröffnen. Besonders in Sache Steuerverkürzung oder Steuergefährdung haben wir unsere Expertise.

Für eine persönliche Beratung erreichen Sie uns telefonisch unter 04202 / 638370. Sie können uns auch direkt per E-Mail unter info@rechtsanwaltkaufmann.de kontaktieren.

Die enthaltenen Informationen in diesen Artikel dienen allgemeinen Informationszwecken und beziehen sich nicht auf die spezielle Situation einer Person. Sie stellen keine rechtliche Beratung dar. Im konkreten Einzelfall kann der vorliegende Inhalt keine individuelle Beratung durch fachkundige Personen ersetzen.

Eine individuelle Beratung mit einem Rechtsanwalt wird empfohlen, um Ihre spezifische Situation zu bewerten und eine maßgeschneiderte Vorgehensweise zu entwickeln.


Fragen und Antworten zum Thema „Steuerverkürzung und Steuergefährdung“:

  • Wie hat sich der Bußgeldrahmen gemäß § 379 AO seit 2016 verändert?

    Mit den 2016 in § 379 AO eingefügten neuen Bußgeldtatbeständen wurde der bis dato geltende einheitliche Bußgeldrahmen aufgehoben. Durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz vom 24.6.2017 wurden die Bußgelder gruppiert und in einigen Fällen sogar erhöht. Abhängig von der Art der Zuwiderhandlung können die Bußgelder nun variieren, z.B. für grundlegende Gefährdungshandlungen bis zu 5.000 EUR (§ 379 IV AO) oder bei Verstößen gegen bestimmte elektronische Aufzeichnungspflichten bis zu 25.000 EUR (§ 379 VI AO).

  • Was sind die Sanktionen für Verstöße gegen die Mitteilungspflicht nach § 138a AO i.V.m. § 379 II Nr. 1c AO?

    Verstöße gegen die Mitteilungspflicht nach § 138a AO in Verbindung mit § 379 II Nr. 1c AO können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden (§ 379 V AO). Ursprünglich wurde der geltende Bußgeldrahmen von § 379 AO als ausreichend betrachtet, jedoch wurde auf Empfehlung des Finanzausschusses der Bußgeldrahmen verdoppelt, um Verstöße im Zusammenhang mit länderbezogenen Berichten effektiv zu sanktionieren.

  • Wie unterscheiden sich die Bußgelder je nach Art der Begehung: vorsätzlich, leichtfertig oder fahrlässig?

    Das Höchstmaß von Bußgeldern, z. B. 5.000 EUR, 10.000 EUR oder 25.000 EUR, gilt nur für vorsätzliche Gefährdungshandlungen. Wenn die Tat leichtfertig oder fahrlässig begangen wird, beträgt das Bußgeld in der Regel die Hälfte, d. h. beispielsweise 2.500 EUR, 5.000 EUR oder 12.500 EUR (vgl. § 17 II OWiG).


Mehr zum Thema Steuerverkürzung und Steuergefährdung:


Quellen zum Thema falsche Angaben in der Steuererklärung:


Related Posts