Inhaltsverzeichnis
- 1 Kündigung in der Probezeit bei Schwerbehinderung
- 1.1 Besondere Kündigungsschutzregelungen für Menschen mit einer Schwerbehinderung
- 1.2 Wesentliches zu den Urteilen zum Arbeitsrecht für Menschen mit einer Schwerbehinderung
- 1.3 Wie unsere Kanzlei helfen kann: Unterstützung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- 1.4 Haben Sie Fragen zur „Schwerbehinderung Probezeit“ oder einer Kündigung?
- 1.5 Fragen und Antworten zum Thema „Kündigung Probezeit Schwerbehinderung“:
- 1.5.1 Welche Schritte muss ein Arbeitgeber vor der Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters in der Probezeit unternehmen, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen?
- 1.5.2 Inwiefern schützt das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) schwerbehinderte Arbeitnehmer während der Probezeit vor einer Kündigung?
- 1.5.3 Welche Konsequenzen kann es haben, wenn ein Arbeitgeber die Präventionspflichten gemäß § 167 Abs. 1 SGB IX nicht einhält und einen schwerbehinderten Mitarbeiter in der Probezeit kündigt?
- 2 Mehr zum Thema Arbeitsrecht, Kündigung und Probezeit:
- 3 Quellen zum Thema Schwerbehinderung Probezeit:
Kündigung in der Probezeit bei Schwerbehinderung
Rechtsprechung und aktuelle Entwicklungen zum Thema Kündigungsschutz Schwerbehinderung Probezeit
Die besonderen Schutzmaßnahmen und Pflichten, die Arbeitgeber bei Kündigungen Schwerbehinderter auch in der Probezeit beachten müssen, wurden durch mehrere Gerichtsurteile präzisiert.
Hier beleuchten wir die wichtigsten Aspekte und aktuellen Entwicklungen, die aus den jüngsten Urteilen des Europäischen Gerichtshofes (C-485/20 HR Rail), des Bundesarbeitsgerichts (8 AZR 191/21) und des Arbeitsgerichts Köln (18 Ca 3954/23) hervorgehen.
Besondere Kündigungsschutzregelungen für Menschen mit einer Schwerbehinderung
Gemäß § 622 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist während der Probezeit zwei Wochen. In dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Durch diese Regelung soll Gelegenheit gegeben werden, zu prüfen, ob der Arbeitgeber den Anforderungen entspricht bzw. ob der Arbeitnehmer sich vorstellen kann, auf Dauer für den jeweiligen Arbeitgeber zu arbeiten.
Diese Regelung gilt grundsätzlich erst einmal für alle Arbeitnehmer.
Besonderheiten ergeben sich allerdings im Falle einer Schwerbehinderung des Arbeitnehmers. Schwerbehinderte Menschen genießen gemäß dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser besondere Schutz greift jedoch erst nach sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses vollständig. Während der Probezeit sind die Regelungen weniger strikt, aber dennoch wichtig:
- § 168 SGB IX: Kündigungen schwerbehinderter Menschen bedürfen der Zustimmung des Integrationsamtes.
- § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX: Während der ersten sechs Monate, also in der Probezeit, ist die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung nicht erforderlich.
Trotz der Ausnahme im SGB IX gilt auch in der Probezeit ein gewisser Schutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat diesen Schutz in jüngerer Zeit weiter präzisiert und erweitert: Der EuGH hat mit Urteil vom 10. Februar 2022 (C-485/20 HR Rail) entschieden, dass auch in der Probezeit vor der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers geprüft werden muss, ob eine anderweitige Beschäftigung im Unternehmen möglich ist. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, vor einer Kündigung Alternativen zu erwägen, z.B. die behindertengerechte Anpassung des Arbeitsplatzes oder die Versetzung auf eine andere, geeignete Position.
Wichtige Aspekte der Rechtsprechung
- Prüfung alternativer Beschäftigung: Arbeitgeber müssen prüfen, ob der schwerbehinderte Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen eingesetzt werden kann. Dies gilt auch während der Probezeit.
- Verhältnismäßigkeit: Der Arbeitgeber darf nur kündigen, wenn die Umsetzung oder Anpassung des Arbeitsplatzes den Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belastet.
- Information des Integrationsamtes: Auch wenn während der Probezeit keine Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich ist, muss dieses zumindest informiert werden, wenn eine Kündigung ausgesprochen wird.
Weitere Empfehlungen
Für Arbeitgeber: Prüfung alternativer Einsatzmöglichkeiten und die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung.
Für Arbeitnehmer: Schwerbehinderte Arbeitnehmer sollten sich bei einer Kündigung in der Probezeit anwaltlich beraten lassen und innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage einreichen, um die Rechtmäßigkeit der Kündigung prüfen zu lassen. Sie sollten zudem sicherstellen, dass der Arbeitgeber von ihrer Schwerbehinderung Kenntnis hat, um den besonderen Kündigungsschutz in Anspruch nehmen zu können.
Rechtsanwalt Hermann Kaufmann steht für eine umfassende Beratung zum Thema „Schwerbehinderung Probezeit“ zur Verfügung: Nehmen Sie gerne Kontakt auf!
Wesentliches zu den Urteilen zum Arbeitsrecht für Menschen mit einer Schwerbehinderung
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 2. Juni 2022 (8 AZR 191/21) befasst sich mit der Frage, ob eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes eine Benachteiligung wegen Schwerbehinderung darstellt.
Wesentliche Aspekte des Urteils:
- Benachteiligung und Kündigungsschutz:
- Das BAG stellte fest, dass die Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters ohne die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes gemäß § 168 SGB IX eine Benachteiligung nach § 22 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) vermuten lässt.
- Dies gilt auch, wenn die Schwerbehinderung zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht offiziell anerkannt war, aber offenkundig war.
- Prüfung der Kausalität:
- Das BAG betonte, dass eine unmittelbare Benachteiligung nur dann besteht, wenn ein kausaler Zusammenhang zwischen der Kündigung und der Behinderung besteht.
- Der Kläger konnte nicht ausreichend nachweisen, dass die Kündigung wegen seiner Behinderung erfolgte, obwohl er schwerbehindert war und dies dem Arbeitgeber bekannt war.
- Entscheidungsgründe:
- Der Kläger hatte wegen eines Schlaganfalls eine Schwerbehinderung, die erst nach der Kündigung offiziell anerkannt wurde.
- Die Kündigung erfolgte aufgrund der Beendigung eines Vertrags mit dem Auftraggeber des Arbeitgebers und nicht primär wegen der Behinderung des Klägers.
Relevanz für den Kündigungsschutz von Schwerbehinderten in der Probezeit:
- Präzedenzwirkung: Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung der formalen Zustimmung des Integrationsamtes bei der Kündigung schwerbehinderter Mitarbeiter und die Anforderungen an den Nachweis einer Diskriminierung.
- Schutzmechanismen: Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass sie alle rechtlichen Pflichten erfüllen und die Zustimmung des Integrationsamtes einholen, um nicht gegen das AGG zu verstoßen.
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts verdeutlicht, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer auch während der Probezeit durch das AGG geschützt sind, wenn die Kündigung im Zusammenhang mit ihrer Behinderung steht. Arbeitgeber müssen sorgfältig prüfen, ob alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20. Dezember 2023 (18 Ca 3954/23) behandelt die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers während der Probezeit und betont mehrere wichtige Aspekte:
- Pflicht zur Prävention: Arbeitgeber müssen auch während der Probezeit Präventionsmaßnahmen gemäß § 167 Abs. 1 SGB IX einleiten, wenn Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis auftreten. Dies umfasst die Einbindung der Schwerbehindertenvertretung und des Integrationsamtes zur Erörterung möglicher Hilfen und Änderungen am Arbeitsplatz.
- Diskriminierungsverbot: Eine Kündigung, die gegen die Pflichten zur Prävention verstößt, kann als Benachteiligung aufgrund der Schwerbehinderung gewertet werden und somit rechtsunwirksam sein gemäß § 164 Abs. 2 SGB IX.
- Rechtliche Konsequenzen: Das Gericht stellte fest, dass die Kündigung des Klägers rechtsunwirksam war, da der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen war, geeignete Maßnahmen zur Unterstützung des schwerbehinderten Arbeitnehmers zu ergreifen.
Relevanz für Arbeitgeber und Arbeitnehmer:
Dieses Urteil verdeutlicht die Wichtigkeit der Einhaltung gesetzlicher Pflichten gegenüber schwerbehinderten Arbeitnehmern, selbst während der Probezeit. Arbeitgeber sollten präventive Maßnahmen sorgfältig durchführen, um rechtliche Konflikte zu vermeiden.
Das Urteil ist derzeit nicht rechtskräftig, da gegen das Urteil Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG) Köln eingelegt wurde. Dies bedeutet, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln zur Unwirksamkeit der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers während der Probezeit aufgrund eines fehlenden Präventionsverfahrens nach § 167 Abs. 1 SGB IX noch nicht endgültig ist und in einer höheren Instanz überprüft wird.
Dieser Rechtsmittelweg kann auch zu einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) führen, um unionsrechtliche Unsicherheiten zu klären.
Wie unsere Kanzlei helfen kann: Unterstützung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Unsere Kanzlei bietet umfassende rechtliche Unterstützung sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer in Fragen der Kündigung von schwerbehinderten Mitarbeitern während der Probezeit. Hier sind die spezifischen Dienstleistungen und Hilfestellungen, die wir bieten:
Unterstützung für Arbeitgeber
- Rechtsberatung: Wir bieten maßgeschneiderte Beratung, um sicherzustellen, dass Arbeitgeber die gesetzlichen Anforderungen und Best Practices im Umgang mit schwerbehinderten Arbeitnehmern kennen und einhalten.
- Prüfung alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten: Wir unterstützen bei der Prüfung, ob schwerbehinderte Mitarbeiter auf anderen, geeigneten Arbeitsplätzen eingesetzt werden können, und beraten zur behindertengerechten Arbeitsplatzgestaltung. Wir helfen bei der Erstellung und Dokumentation aller Prüf- und Umsetzungsmaßnahmen, um rechtliche Anforderungen zu erfüllen und Nachweise im Streitfall zu sichern.
- Unterstützung bei Präventionsmaßnahmen: Wir helfen bei der Einrichtung von Präventionsverfahren gemäß § 167 Abs. 1 SGB IX, um Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis frühzeitig zu erkennen und zu lösen. Wir unterstützen bei der Einbindung des Integrationsamtes und der Schwerbehindertenvertretung, um rechtliche Konflikte zu vermeiden.
- Vertretung im Kündigungsschutzverfahren: Unsere erfahrenen Anwälte vertreten Sie vor Gericht, falls es zu einem Kündigungsschutzverfahren kommt, und verteidigen Ihre Interessen kompetent und engagiert.
Unterstützung für Arbeitnehmer
- Beratung und rechtliche Vertretung: Wir bieten eine umfassende (kostenpflichtige!) Erstberatung, um Ihre rechtliche Situation zu bewerten und die besten Schritte zu besprechen. Unsere Anwälte vertreten Sie vor Gericht, um Ihre Rechte durchzusetzen und gegen unrechtmäßige Kündigungen vorzugehen.
- Prüfung der Kündigung: Wir prüfen die Rechtmäßigkeit der Kündigung und die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben durch den Arbeitgeber. Wir helfen Ihnen, innerhalb der gesetzlichen Fristen eine Kündigungsschutzklage einzureichen, um die Kündigung anzufechten.
- Beratung zur Schwerbehinderteneigenschaft: Wir beraten Sie zu Ihren Rechten als schwerbehinderter Arbeitnehmer und den entsprechenden Schutzmaßnahmen. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Schwerbehinderung dem Arbeitgeber ordnungsgemäß mitzuteilen und die entsprechenden Rechte geltend zu machen.
Verhandlung von Abfindungen und Entschädigungen: Wir führen Verhandlungen mit dem Arbeitgeber, um faire Abfindungen oder Entschädigungen für Sie zu erzielen. Wir prüfen mögliche Schadensersatzansprüche und setzen diese gegebenenfalls durch.
Haben Sie Fragen zur „Schwerbehinderung Probezeit“ oder einer Kündigung?
Unsere Kanzlei bietet sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern spezialisierte und umfassende Unterstützung in allen Fragen rund um die Kündigung von schwerbehinderten Mitarbeitern in der Probezeit. Mit unserer Expertise und Erfahrung im Arbeitsrecht stehen wir Ihnen zur Seite, um Ihre Rechte zu wahren und optimale Lösungen zu finden.
Für eine persönliche Beratung erreichen Sie uns telefonisch unter 04202 / 638370. Sie können uns auch direkt per E-Mail unter info@rechtsanwaltkaufmann.de kontaktieren.
Die enthaltenen Informationen in diesen Artikel dienen allgemeinen Informationszwecken und beziehen sich nicht auf die spezielle Situation einer Person. Sie stellen keine rechtliche Beratung dar. Im konkreten Einzelfall kann der vorliegende Inhalt keine individuelle Beratung durch fachkundige Personen ersetzen.
Eine individuelle Beratung mit einem Rechtsanwalt wird empfohlen, um Ihre spezifische Situation zu bewerten und eine maßgeschneiderte Vorgehensweise zu entwickeln.
Fragen und Antworten zum Thema „Kündigung Probezeit Schwerbehinderung“:
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Welche Schritte muss ein Arbeitgeber vor der Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters in der Probezeit unternehmen, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen?
Vor der Kündigung in der Probezeit bei Schwerbehinderung muss der Arbeitgeber prüfen, ob der schwerbehinderte Mitarbeiter auf einem anderen, geeigneten Arbeitsplatz im Unternehmen eingesetzt werden kann. Diese Prüfung ist notwendig, um rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden und Diskriminierung zu vermeiden. Zusätzlich muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung anhören und sicherstellen, dass alle Bemühungen dokumentiert werden, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nachweisen zu können.
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Inwiefern schützt das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) schwerbehinderte Arbeitnehmer während der Probezeit vor einer Kündigung?
Der Kündigungsschutz für Menschen mit Schwerbehinderung in der Probezeit gemäß dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) ist während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses eingeschränkt. In dieser Zeit ist die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung nicht erforderlich (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Trotzdem müssen Arbeitgeber sicherstellen, dass sie keine diskriminierenden Maßnahmen ergreifen und alternative Beschäftigungsmöglichkeiten prüfen, um den besonderen Schutz gemäß der aktuellen Rechtsprechung zu gewährleisten.
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Welche Konsequenzen kann es haben, wenn ein Arbeitgeber die Präventionspflichten gemäß § 167 Abs. 1 SGB IX nicht einhält und einen schwerbehinderten Mitarbeiter in der Probezeit kündigt?
Wenn ein Arbeitgeber die Präventionspflichten gemäß § 167 Abs. 1 SGB IX nicht erfüllt und einen schwerbehinderten Mitarbeiter in der Probezeit kündigt, kann die Kündigung in der Probezeit bei Schwerbehinderung als rechtsunwirksam angesehen werden. Das Arbeitsgericht Köln hat in seinem Urteil (18 Ca 3954/23) festgestellt, dass eine Kündigung ohne vorherige Präventionsmaßnahmen eine Benachteiligung aufgrund der Schwerbehinderung darstellen kann. Dies bedeutet, dass die Kündigungsschutzmaßnahmen auch während der Probezeit greifen können, wenn der Arbeitgeber seine Pflichten zur Prävention und Prüfung alternativer Beschäftigungen nicht erfüllt. In solchen Fällen sollten Arbeitnehmer rechtlichen Rat einholen und gegebenenfalls eine Kündigungsschutzklage einreichen.
Mehr zum Thema Arbeitsrecht, Kündigung und Probezeit:
Quellen zum Thema Schwerbehinderung Probezeit:
- https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/arbg_koeln/j2023/18_Ca_3954_23_Urteil_20231220.html (Urteil AG Köln)
- https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-191-21/ (Urteil BAG)
- https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=253723&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 (Urteil EuGH)
- https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/index.html#BJNR323410016BJNE017401119 (SGB IX)
- https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/ (BGB)