Keine Grunderwerbsteuer auf Markisen und Einbauküche

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Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass für gebrauchte bewegliche Gegenstände, die mit einer Immobilie verkauft werden, keine Grunderwerbssteuer fällig wird. Weitere Voraussetzung ist, dass für diese Gegenstände keine unrealistischen Kaufpreise bestehen dürfen.

Der Fall war dergestalt, dass die Kläger ein Einfamilienhaus für € 292.000,00 erworben hatten. Im notariellen Kaufvertrag war vereinbart, dass von dem Kaufpreis € 9.000,00 auf die Markisen und die mitverkaufte Einbauküche entfielen. Das Finanzamt erhob auch aufdiesen Teilbetrag von € 9.000,00 Grunderwerbsteuer, weil es den für die gebrauchten Gegenstände (Markisen und Einbauküche) vereinbarten Preis für zu hoch hielt. Den Klägern, so das Finanzamt, sei es nur darum gegangen, die Grunderwerbsteuer zu sparen.

Dieses sah das Finanzgericht Köln anders.

Nach Auffassung des Finanzgerichts sind die in einem Kaufvertrag gesondert vereinbarten Kaufpreise grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn deutliche Zweifel an der Angemessenheit der Preise bestehen würden. Dann müsse jedoch das Finanzamt nachweisen, dass für diese beweglichen Gegenstände im Kaufvertrag keine realistischen Verkaufswerte angesetzt worden seien. Zur Ermittlung des Werts für diese gebrauchten Gegenstände könne das Finanzamt nicht die amtlichen Abschreibungstabellen zugrunde legen. Genauso wenig könne es die auf Verkaufsplattformen für gebrauchte und ausgebaute Gegenstände geforderten Preise als Vergleichsmaßstab ansetzen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle: Finanzgericht Köln vom 08.11.2017 (AZ: 5 K 2938/16)

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