Besteuerung von Bitcoins, Kryptowährungen und Initial Coin Offerings (ICOs)

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Die Kryptowährungen und ihr bekanntester Vertreter – der Bitcoin – sind derzeit in aller Munde. Grade die Finanzaufsichts-, Steuer-, und Zollbehörden befassen sich stark mit diesem neuen Markt, um Straftaten zu verhindern. Bei Kryptowährungen handelt sich um Zahlungsmittel, welche auf der Blockchain-Technologie und der dezentralen Speicherung und Verwaltung basieren.

 

Wer Aktien und Finanzinstrumente über eine Bank in Deutschland mit Gewinn verkauft, ist durch das automatische Abziehen der Abgeltungssteuer durch die Bank selbst schnell mit der Finanzbehörde auf einem Nenner. Anders ist das hingegen bei der steuerlichen Beurteilung von Kryptowährungen, Initial Coin Offerings (ICO) und Smart Contracts, welche unterschiedlicher und schwieriger für den Verbraucher nicht sein könnte.

 

Es besteht bei Geschäften mit Kryptowährungen für Sie schnell der Weg in die Illegalität. So kann der Handel zu Probleme mit Finanzämtern oder anderen Behörden führen, da Sie – anders als bei Aktien – selbst dafür verantwortlich sind erzielte Gewinne zu versteuern. Dadurch kann der Verkauf von Kryptowährungen schnell zur Steuerhinterziehung oder -verkürzung führen oder in anderen Straftaten enden. Daneben kommt es oft vor, dass durch Auszahlungen auf ihr eigenes Konto oder beim Verschieben auf ein anderes Konto gegen das Geldwäschegesetz verstoßen wird, woraufhin die Financial Intelligence Unit des Zolls tätig wird. Vorbeugende Maßnahmen ihrerseits sind hier essentiell, um nachteilige Konsequenzen abzuwenden.

 

Die Besteuerung von Kryptowährung für Privatpersonen

Innerhalb der Besteuerung der Geschäfte von Privatpersonen unterscheidet man zwischen zwei Fällen, durch welche Umsätze mit Kryptowährungen erzielt werden können.

 

  • Das Erzielen von Gewinnen oder Umsätzen durch den Umtausch von Kryptowährungen in konventionelle Währungen (der klassischer Verkauf).
  • Die Verwendung von Kryptowährungen als Entgelt für den Kauf oder Verkauf von Dienstleistungen oder Waren.

 

Diese beide Fälle sind typischerweise als private Veräußerungsgeschäfte zu verstehen und unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer, sondern der Einkommenssteuer. Daraus resultiert, dass Umsätze und Gewinne bei Einhaltung der Haltefrist oder bei Unterschreitung der Freigrenze steuerfrei sind.

 

Problematisch ist, dass nicht alle vom Anleger verkauften Coins der Kryptowährungen zuvor der Haltefrist entsprechend gehalten wurden oder der Wert der gehandelten Coins den Freibetrag überschreitet. Eine Rechtsberatung hinsichtlich der rechtlichen Bedeutung der Haltefristen und Freibeträge ist von großer Bedeutung.

 

Die Besteuerung von Bitcoins für Unternehmen

Mangels der Möglichkeit von privaten Veräußerungsgeschäften sind Umsätze, die durch Bitcoins, von Unternehmen erzielt werden, voll steuerpflichtig. Es besteht weder eine Mindesthaltedauer, noch ein Freibetrag. Die erzielten Gewinne sind je nach Unternehmensform nach der Gewerbesteuer und entweder der Einkommens- oder Körperschaftssteuer zu besteuern. Problematisch ist bei der Besteuerung von Unternehmen, in wie weit die Geschäfte auch der Umsatzsteuer unterliegen. Eine Beratung hinsichtlich der steuerrechtlichen Bedeutung der Umsätze im Rahmen der Umsatzsteuer ist unerlässlich, da es andernfalls zu einer Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung führen kann, wenn keine Steuern abgeführt werden.

 

Initial Coin Offerings, Smart Contracts und Coin “Mining”

Problematisch in der steuerlich-rechtlichen Beurteilung sind neben dem einfachen Verkauf auch das Mining von Coins, ICOs und ggf. in Coins enthaltenen Smart Contracts.

 

Das Mining der Coins kann in steuerlicher Hinsicht problematisch sein, da zur Ermittlung der zu zahlenden Steuern der Anschaffungspreis herangezogen wird. Dieses kann, aufgrund des schwankenden Wertes zu unterschiedlichen Zeiten, selbst schon zu Problemen führen. Beim Mining kann der Wert der Coins nicht am Kurs bemessen werden, da die Coins nicht direkt gekauft werden, sondern über gekaufte Rechenleistung errechnet werden. Daher erfordert der Verkauf von Coins aus dem Mining eine Entscheidung im Einzelfall.

 

Das ICO stellt das Krypto-Äquivalent zum Börsengang dar und ist derzeit bei Start-Ups sehr beliebt. Bei einem ICO werden, im Vergleich zum Börsengang, statt klassischen Unternehmensanteilen Coins ausgegeben, welche Kryptowährungen, Unternehmensanteile oder andere Strukturen wiederspiegeln. Dieses birgt viele steuerliche und rechtliche Fragen und Hindernisse für Investoren und Unternehmen, die ein ICO anstreben. So ist problematisch wie und in wie weit der erzielten Erlös des Unternehmens durch das ICO versteuert werden muss. Auch fraglich ist, ob und wie die Rendite der Anleger steuerpflichtig ist. In beiden Fällen ist dieses eine Einzelfallentscheidung, weshalb sie sich vor der Durchführung eines ICOs bzw. vor dem Kauf von derartigen Coins unbedingt rechtlich beraten lassen sollten.

 

Ein weiteres problematisches Feld sind auch Smart Contracts, welche unter anderem in einen Coin einer Kryptowährung oder eines ICOs integriert sein können. Diese Smart Contracts würden zum Beispiel automatisch gewisse Geldsummen in Coins oder konventioneller Währung als Rendite für die Investoren ausschütten oder andere Folgen herbeiführen. Hier ist neben der rechtliche Wertung der Smart Contracts, auch die Versteuerung der dadurch erzielten Erlöse schwierig für den Besitzer der Smart Contracts einzuschätzen. Auch hier hängt die rechtliche und steuerrechtliche Wertung unabdingbar vom Einzelfall der Ausgestaltung ab, was eine Individuelle rechtliche Einschätzung hervorruft.

Vor dem Hintergrund der bleibenden rechtlichen und steuerlichen Fragen und Unsicherheiten bei Investition in Kryptowährungen und blockchainbasierten Technologien ist eine frühzeitige und fachkundige Rechtsberatung unerlässlich. Grade bei großen Summen kann ein Fehlverhalten schnell in steuerrechtlichen und strafrechtliche Konsequenzen enden, wodurch eine rechtliche Beratung unumgänglich ist. Nur durch sie können potentiell schwerwiegenden rechtlichen Konsequenzen abgewehrt und vorbeugend behandelt werden.

 

Wenn Sie Fragen zu der steuerrechtlichen Beurteilung der Gewinne im Kryptowährungshandel haben oder sich gegen das Finanzamt und die Besteuerung wehren wollen, so kann Ihnen Herr Rechtsanwalt Kaufmann den Rechtsweg ebnen und dahingehend beraten. Sie können Ihn direkt unter der Nummer 0421/5975330 kontaktieren.

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