Geschäftsführer nicht umfassend geschützt: Die D&O-Versicherung des GmbH- Geschäftsführers erfasst in der Regel keine Haftungsansprüche wegen sorgfaltswidriger Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife

gesellschaftsrecht

Sie sind Geschäftsführer einer GmbH? Diese GmbH befindet sich in der Krise? Dann seien Sie wachsam.

 

Sie glauben, dass Ihre D&O-Versicherung wie bei anderen Personen in Leitungsfunktionen in den meisten Fällen eines Fehlverhaltens Schutz gewährt und Sie vor privatem finanziellem Schaden bewahrt? Dieses stimmt leider nicht.

 

Gerät die Gesellschaft in die Insolvenz und der Insolvenzverwalter stellt fest, dass Sie nach dem Eintritt der Krise, also nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, Zahlungen für die Gesellschaft vorgenommen haben, so wird er diese von Ihnen, – privat -, zurückfordern. Dieses kann bei größeren GmbHs schnell mehrere hunderttausend Euro betragen. Wollen Sie dann Ihre Versicherung in Anspruch nehmen, so stellen Sie erschrocken fest, dass diese sich weigert, den Schaden zu übernehmen. Ihre D&O-Versicherung gewährt keinen Schutz gegen diese Zahlungspflichten.

 

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben hat der Geschäftsführer sein Verhalten an dem Verhalten eines ordentlichen Geschäftsmannes auszurichten. Das heißt, er muss unter anderem derart sorgfältig und rechtstreu handeln, dass weder ein Dritter noch die Gesellschaft Schaden nehmen kann. Insbesondere in der Krise der Gesellschaft ist diese Vorgabe zu beachten. Denn gerät die Gesellschaft in Zahlungsschwierigkeiten oder ist überschuldet, so darf der Geschäftsführer nicht mehr jedwede Zahlung veranlassen, sondern darf nur noch für die letztliche Aufrechterhaltung des Betriebes erforderliche Zahlungsvorgänge vornehmen. Das heißt, dass Strom, Wasser und Gehälter bezahlt werden dürfen. Andere Zahlungen aber können durch den Insolvenzverwalter als verbotswidrige Zahlungen zurückgefordert werden. Diese Zahlungen aber können schnell große Summen erreichen. Diese muss der Geschäftsführer dann aus eigener Tasche zahlen.

 

Es gibt also nicht für alle Fälle des Fehlverhaltens Versicherungen, die einen vor persönlichem Schaden bewahren. Diese als D&O-Versicherungen bezeichneten Schutzeinrichtungen greifen für die vorliegend geschilderten Fälle bei Insolvenzreife der Gesellschaft nicht. Der Geschäftsführer muss für den Schaden auf sein eigenes Geld zurückgreifen.

 

Die D&O-Versicherungen begründen diese Schutzlücke wie folgt: Der Schadensersatzanspruch, den der Insolvenzverwalter für die Gesellschaft geltend machen kann unterscheide sich von anderen Schadensersatzansprüchen derart, dass es ein nicht mit anderen Ansprüchen vergleichbarer Anspruch sei, der allein den Gläubigerinteressen der Gesellschaft diene. Die Interessen der Gesellschaft würden nicht berücksichtigt. Denn die Gesellschaft werde durch die verbotswidrige Vornahme der Zahlungen frei von den ihr gegenüber bestehenden Forderungen. Einen Vermögensschaden habe die Gesellschaft daher selbst nicht. Diesen Vermögensschaden haben nur die Gläubiger der Gesellschaft, die durch die vorgenommenen Zahlungen im Falle der Insolvenz nur noch eine geringere Quote erhalten. Die D&O- Versicherung soll aber vor Schadensersatzansprüchen schützen und gerade nicht den Gläubigerinteressen dienen.

 

Ferner kann die Versicherung anders als bei anderen Ansprüchen im Versicherungsfall gegen den jeweiligen Gegner nicht sämtliche, normalerweise zur Verfügung stehenden Einwendungen geltend machen. So ist eine gesamtschuldnerische Haftung aufgrund gemeinsamer Geschäftsführung ausgeschlossen. Zudem wäre der Einwand, der Gesellschaft selbst sei ja kein Schaden entstanden abgeschnitten. Somit sind die Verteidigungsmöglichkeiten der Versicherung eingeschränkt. Dieses wollen die Versicherungen nicht hinnehmen und schließen daher einen Schutz für Ansprüche wegen verbotswidriger Zahlungen aus. Die Versicherungen greifen nicht.

 

Angemerkt sei, dass es sich nicht nur um aktive verbotswidrige Zahlungen, also Handlungen des Geschäftsführers handelt, sondern auch die passive Entgegenahme von Einzahlungen auf dem Geschäftskonto, sofern dieses ein im Soll-geführtes Konto ist.

 

Seien Sie daher als Geschäftsführer auf der Hut, sofern die Gesellschaft beginnt, sich in eine Schieflage zu bewegen. Denken Sie daher auch an Ihr eigenes Portemonnaie und verhindern Sie, später selbst zur Rechenschaft gezogen zu werden.

 

Wir beraten Sie schon in dem Moment des Beginns der Krise und helfen Ihnen, aus dem gefährlichen Fahrwasser zu steuern. Die Rechtsanwaltskanzlei Kaufmann ist seit langem im Bereich der Sanierung und Restrukturierung tätig und Sie finden fachmännischen Rat und langjährige Erfahrung, bevor auch Ihr Schiff untergehen kann. Vereinbaren Sie lieber zur rechten Zeit einen Beratungstermin, bevor Sie der Insolvenzverwalter mit offenen Armen empfängt.

 

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