Von wesentlichen und unwesentlichen Mängeln bei Bauverträgen

Im Rahmen von Bauverträgen und Verträgen über Handwerksleistungen ist der Auftraggeber gem. § 641 Abs. 1 S. 1 BGB regelmäßig erst mit Abnahme des Gewerks zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Den Auftraggeber trifft dabei gem. § 640 Abs. 1 BGB grundsätzlich eine Pflicht zur Abnahme, sofern das Gewerk im Wesentlichen mangelfrei hergestellt worden ist. Wann ein Gewerk im Wesentlichen mangelfrei ist, also eine Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers besteht, ist häufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.

Zuletzt hatte das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 12.08.2019 (Az. 29 U 101/18) über die Frage, ob ein wesentlicher Mangel vorliegt zu entscheiden. Der Bauunternehmer verlangte seine ausstehende Vergütung. Der Auftraggeber verweigerte die Abnahme und damit die Zahlung. Hintergrund dessen war, dass der Bauunternehmer es im Rahmen eines umfassenden Bauvertrages unterlassen hatte, die vertraglich geschuldeten Wasser- und Entwässerungsleitungen zum Gäste-WC herzustellen. Letztlich entschied das Oberlandesgericht zugunsten des Auftraggebers und erachtete das Fehlen der Leitungen als wesentlichen Mangel, der zur Verweigerung der Abnahme berechtige. 

Sehen Sie sich auch mit der Vergütungsforderung eines Bauunternehmers oder Handwerkers konfrontiert, obwohl dieser seine Leistungen mangelhaft ausgeführt hat? Herr Rechtsanwalt Kaufmann steht Ihnen in solchen Fällen mit Rat und Tat zur Seite. Er kann hierbei auf eine umfangreiche Erfahrung auf dem Gebiet des Bauvertragsrechts zurückblicken. So war er mehr als 10 Jahre als Wirtschaftsjurist für einen großen Bauträger tätig. 

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