Zum Jahreswechsel traten eine Vielzahl von Änderungen in der Insolvenzordnung (InsO), dem für Insolvenzen maßgeblichen Gesetz, und weiteren Gesetzen in Kraft. Durch diese wird das Privatinsolvenzverfahren für Verbraucher wesentlich verbessert. Zugleich wurde mit dem sogenannten StaRUG ein neues Sanierungsinstrument für Unternehmen geschaffen: Der Restrukturierungsplan.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Restrukturierungsplan – eine Chance für Unternehmen
- 2 Neuerungen bei Verbraucherinsolvenzen
- 3 Zusammenfassung
- 3.1 Suchen Sie einen Anwalt für einen Insolvenzfall?
- 3.2 Wie lange dauert es von der Insolvenz bis zur Schuldenfreiheit?
- 3.3 Ich bin ein Unternehmer und möchte eine Insolvenz nach Möglichkeit abwenden – Gibt es Möglichkeiten?
- 3.4 Ich bin bereits in der Insolvenz – bin ich trotzdem von der Neuerung betroffen?
Restrukturierungsplan – eine Chance für Unternehmen
Durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SaInsFoG) wurde das sogenannte StaRUG eingeführt. Dieses bietet Unternehmen die Möglichkeit noch vor Eintritt der Insolvenzreife bestimmte Verbindlichkeiten zu restrukturieren. Im Einzelnen hat es nunmehr die Möglichkeit eine insolvenzfeste Sanierungsmoderation oder eine Sanierung ohne oder mit gerichtlicher Hilfe durchzuführen, um so einer Insolvenz entgehen zu können. Vergleichbar einem Insolvenzplan kann dabei auch unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung einzelner Gläubiger zum Restrukturierungsplan erzwungen werden.
Neuerungen bei Verbraucherinsolvenzen
Durch das sogenannte „Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens […]“ sind eine Vielzahl von für Verbraucher positiven Veränderungen an der Insolvenzordnung vorgenommen worden. Als Herzstück dieser Änderungen kann man dabei mit Sicherheit den neuen § 287 Abs. 2 InsO bezeichnen. Dauerte es bisher regelmäßig 6 Jahre bis dem Verbraucher Restschuldbefreiung erteilt werden kann, so wurde dieser Zeitraum nunmehr auf 3 Jahre ab Antragstellung verkürzt. Das bedeutet, dass ein Verbraucher, sofern er seinen Mitwirkungspflichten in der Insolvenz nachkommt, bereits nach 3 Jahren Schuldenfreiheit erlangen kann. Dies gilt gemäß Art. 103k EG-InsO auch rückwirkend für alle seit dem 01.10.2020 laufenden Insolvenzverfahren.
Zusammenfassung
Der Gesetzgeber gibt mit dem StaRUG Unternehmen neue Handlungsmöglichkeiten an die Hand, um ihre Verbindlichkeiten neuzuordnen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der gegenwärtigen SARS-Cov2-Pandemie wichtig. Auch für Verbraucher ist der Weg in die Insolvenz nun attraktiver.
Suchen Sie einen Anwalt für einen Insolvenzfall?
Sollten Sie eine Insolvenz oder Restrukturierung erwägen, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Kaufmann mit seiner Expertise zur Seite. Er kann dabei auf Erfahrungen aus verschiedenen von ihm begleiteten Insolvenzverfahren zurückblicken. Sie können uns in unserer Kanzlei unter der Nummer 04204/ 6 38 37 0 erreichen oder schreiben Sie uns gerne eine Nachricht.
Wie lange dauert es von der Insolvenz bis zur Schuldenfreiheit?
Nach der Neufassung der Insolvenzordnung ist Schuldenfreiheit nach 3 statt bisher 6 Jahren möglich.
Ich bin ein Unternehmer und möchte eine Insolvenz nach Möglichkeit abwenden – Gibt es Möglichkeiten?
Möglicherweise kommt in ihrem Fall ein Restrukturierungsplan in Betracht. Beachten Sie aber, dass dies ausscheidet, sobald Insolvenzgründe bereits eingetreten sind. Gerne beraten wir Sie hierzu!
Ich bin bereits in der Insolvenz – bin ich trotzdem von der Neuerung betroffen?
Alle seit dem 01.10.2020 laufenden Insolvenzen profitieren von der neuen Insolvenzordnung. Haben Sie bereits zuvor einen Insolvenzantrag gestellt, so können sie ebenfalls von einer verkürzten Frist zur Schuldenfreiheit profitieren, sofern der Insolvenzantrag nach dem 16.12.2019 gestellt wurde. Die Verkürzung fällt dann allerdings geringer aus (Art. 103k Abs. 2 EG-InsO)