Inhaltsverzeichnis
- 1 Anspruch auf eine E-Auto-Ladestation für die Mietwohnung?
- 1.1 Anspruch auf eine E-Ladestation für Mieter aus § 554 Abs. 1 BGB
- 1.2 Mieter dürfen den Anbieter einer E-Auto-Ladestation nicht wählen – Urteil des AG München
- 1.3 Kann ich als Mieter meine E-Auto-Ladestation staatlich fördern lassen?
- 1.4 Haben Sie noch Fragen zum Thema Ladestation in einer Mietwohnung?
- 1.5 Fragen und Antworten zum Thema Strafe beim gefälschten Impfpass
Anspruch auf eine E-Auto-Ladestation für die Mietwohnung?
Können Mieter die Installation von E-Auto-Ladestationen für die Mietwohnung verlangen? Wer hat das letzte Wort bei der Wahl des Anbieters?
Das Aufladen von Elektroautos von zu Hause aus hat für Autofahrer viele Vorteile. Nicht nur kann so das Auto jederzeit komfortabel geladen werden, sondern auch der Strom ist günstiger. Dies war bisher jedoch nur mit dem Einverständnis des Vermieters möglich.
Aufgrund einer Gesetzesänderung im September 2020 haben Mieter mit Wirkung zum 01.12.2020 einen Anspruch darauf, eine E-Auto-Ladestation an ihrem Fahrzeugstellplatz einrichten zu lassen.
Anspruch auf eine E-Ladestation für Mieter aus § 554 Abs. 1 BGB
Der Anspruch für eine E-Auto-Ladestation ergibt sich aus § 554 Abs. 1 S. 1 Var. 2 BGB. Hiernach kann der Mieter die Zustimmung des Vermieters fordern, sodass ihm bauliche Veränderungen an der Mietsache, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen, erlaubt werden.
Zu den elektrisch betriebenen Fahrzeugen zählen gemäß § 2 Ziffer 1 Elektromobilitätsgesetz (EmoG) reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge oder Brennstoffzellenfahrzeuge.
Wenn nun der Anspruch durch den Mieter geltend gemacht wird, trägt dieser grundsätzlich auch die Kosten der Installation als auch das Betriebsrisiko, solange nichts anderweitig vertraglich mit dem Vermieter beschlossen wurde. Entsprechend § 554 Abs. 1 S. 2 BGB kann der Anspruch des Mieters nicht aufrechterhalten werden, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Wann einem Vermieter eine solche bauliche Veränderung nicht zugemutet werden kann, hängt vom Einzelfall ab.
Mieter dürfen den Anbieter einer E-Auto-Ladestation nicht wählen – Urteil des AG München
Nachdem nun klar ist, dass Mieter einen gesetzlichen Anspruch für die Zustimmung zur Installation einer E-Auto-Ladestation besitzen, besteht Uneinigkeit darüber, ob der Mieter auch den Anbieter der Ladestation wählen darf.
Dass Mieter den Anbieter der Ladestation selbst wählen dürfen, wurde in einem Urteil vor dem Amtsgericht München am 01.09.2021 (Az. 416 C 600/21) verneint.
In diesem Fall wollten die Mieter einer Wohnung innerhalb eines Wohnkomplexes eine Ladestation für ihr Hybridfahrzeug an ihrem Tiefgaragenstellplatz von einer selbst gewählten Fachfirma installieren lassen. Zum Wohnkomplex gehören an die 200 Mietparteien mit knapp 200 Tiefgaragenstellplätzen, welche über 2 Hausanschlüsse versorgt werden.
Die beklagte Vermieterin hält dem entgegen, dass die vorhandenen Hausanschlüsse jeweils nur für 5-10 Stationen ausreichen würden und befürchte bei einem steigenden Interesse der anderen Mietparteien auch Ladestationen zu installieren, dass das Stromnetz überlastet werden würde.
Die Klage wurde vom AG München abgewiesen. Zwar können Mieter gem. § 554 Abs. 1 BGB die Erlaubnis vom Vermieter für bauliche Veränderungen verlangen, jedoch besteht dieser Anspruch nicht, wenn die baulichen Veränderungen dem Vermieter nicht zugemutet werden können.
Aufgrund der allgemeinen Vertragsfreiheit soll es Mietern freistehen, wer mit der baulichen Veränderung beauftragt wird. Gleichzeitig kann dem Vermieter das Begehren, mehrere Mietparteien gleichzubehandeln, nicht verwehrt werden. Dies erscheine auch zur Wahrung eines friedvollen Umgangs mehrerer Mieter eines Wohnkomplexes sinnvoll.
Daher seien die sachlichen Bedenken der Vermieter von den Mietern hinzunehmen und gleichzeitig solle eine Lösung gefunden werden, die alle Interessen umfasse. Dazu führt das Gericht an, dass eine solche Lösung mit der Errichtung durch die Stadtwerke München erreicht werden könne, welche eine Überlastung besser verhindern könnten als ein privater Anbieter.
Diese Einschränkung des Anspruchs der Mieter aus § 554 BGB sei für jene im Hinblick der Interessen der anderen Mietparteien und der sachlichen Bedenken der Vermieter hinzunehmen, vor allem da die Installation einer Ladestation grundsätzlich weiterhin erlaubt sei. Es wäre ungerecht gewesen, den Klagenden eine individuelle Lösung zuzugestehen, während man späteren Interessenten aufgrund mangelnder Kapazitäten ihre Ansprüche versagen müsste.
Kann ich als Mieter meine E-Auto-Ladestation staatlich fördern lassen?
Für die Installation von privaten Ladestationen wurden von der Bundesregierung Förderungsmittel zur Verfügung gestellt. Diese wurden über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), wenn ein entsprechender Antrag gestellt wurde, geleistet. Hier kam es aber seit dem 27.10.2021 zu einem Stoppen der Anträge, da die Förderungsmittel ausgeschöpft wurden. Anträge, die vor dem 27.10.2021 gestellt wurden, werden weiterhin gefördert, sodass Förderungszahlungen dieser Anträge nach wie vor erhalten werden können.
Der Bund beschloss am 23.11.2021 ein neues Förderprogramm, durch welches die gewerbliche Ladeinfrastruktur gefördert werden soll. Dieser Zuschuss soll aber nur für den Kauf und die Installation von Ladestationen gelten, die nicht öffentlich zugänglich sind.
Haben Sie noch Fragen zum Thema Ladestation in einer Mietwohnung?
Sie denken, Sie haben Anspruch auf eine Ladestation in Ihrer Mietwohnung für Ihr E-Auto? Dann helfen wir Ihnen gerne weiter, Ihren Anspruch durchzusetzen.
Kontaktieren Sie gerne unsere Kanzlei unter 04202 / 6 38 37 0 oder schreiben Sie uns per E-Mail: info@rechtsanwaltkaufmann.de
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