Falsch Beraten? Prospekthaftung und Vertreterhaftung Finanzberater in 2024

Prospekthaftung und Vertreterhaftung Finanzberater
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Prospekthaftung und Vertreterhaftung der Finanzberater – Das ist zu beachten!

Wann Sie wegen falscher Anlagenberatung von Ihrem Finanzberater Schadensersatz verlangen können

In der Welt der Finanzanlagen sind Transparenz und Vertrauen Schlüsselkomponenten für eine erfolgreiche Beziehung zwischen Anlegern und Finanzberatern. Doch was geschieht, wenn diese Grundlagen durch fehlerhafte Informationen oder Beratungsfehler untergraben werden? In solchen Fällen kommen die Konzepte der Prospekthaftung und der Vertreterhaftung ins Spiel, die für Anleger von entscheidender Bedeutung sein können. 

Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Grundlagen und praktischen Aspekte der Prospekthaftung und Vertreterhaftung im Finanzsektor. Er bietet einen einleitenden Überblick darüber, wann und wie Anleger Schadensersatzansprüche geltend machen können, wenn sie durch unzureichende oder irreführende Informationen in Finanzprospekten oder durch das Fehlverhalten von Finanzberatern Verluste erleiden. 

Wir werden die rechtlichen Rahmenbedingungen, die verschiedenen Verantwortlichkeiten und die typischen Szenarien, in denen Anleger Ansprüche stellen können, untersuchen. Ferner geben wir praktische Tipps, wie Anleger sich in der komplexen Welt der Finanzberatung schützen können.

Wegen der Komplexität und des Umfangs dieses Themas können wir leider keinen umfassenden Überblick geben. Daher dient dieser Artikel eher als Einstieg in diese Thematik und soll zur selbstständigen Recherche animieren oder zur Konsultation eines auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalts führen.

Grundlagen der Prospekthaftung

Definition

Wenn Wertpapiere (alle übertragbaren Wertpapiere, die an einem Markt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von weniger als 12 Monaten, iSd. EU-Prospekt-VO) entweder öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden, ist grundsätzlich ein Prospekt zu erstellen. Diese Pflicht entfällt jedoch, wenn bestimmte Ausnahmen vorliegen (vgl. § 3 WpPG).

Die Prospekthaftung bezieht sich auf die rechtliche Verantwortung der Herausgeber von Wertpapierprospekten für die Richtigkeit und Vollständigkeit der darin enthaltenen Informationen. Ein Prospekt ist ein Dokument, das potenziellen Investoren wichtige Informationen über ein Wertpapier, wie Aktien oder Anleihen, bereitstellt. Die Prospekthaftung soll sicherstellen, dass Investoren auf der Grundlage von zuverlässigen und vollständigen Informationen Entscheidungen treffen können.

Rechtliche Grundlagen

Das Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bildet die zentrale rechtliche Grundlage für die Prospekthaftung in Deutschland. Es regelt die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung von Wertpapierprospekten und legt fest, unter welchen Umständen Herausgeber von Prospekten haftbar gemacht werden können. Für andere Anlageinstrumente (z.B. Unternehmensbeteiligungen, Treuhandvermögen, Genussrechte, Namensschuldverschreibungen, Partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen oder Einlagengeschäfte iSd. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG)) kann stattdessen das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) oder das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) gelten. 

Die EU-Prospekt-VO (VO (EU) 2012/1129) harmonisiert die Anforderungen an Wertpapierprospekte innerhalb der EU. Sie stellt sicher, dass Investoren in der EU gleichwertige Informationen erhalten, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat das Wertpapier angeboten wird.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bestimmt allgemeine Haftungsregelungen, wie die deliktische Haftung, welche ebenfalls im Kontext der Prospekthaftung relevant sein können.

Verantwortlichkeiten

Für den Inhalt eines Prospekts sind verschiedene Parteien verantwortlich. Dazu gehören Anbieter der Wertpapiere, der Emittent (also das Unternehmen, das die Wertpapiere ausgibt), derjenige, der die Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einer Börse beantragt, und der Garantiegeber, falls es einen gibt. Bei Wertpapieren, die öffentlich angeboten werden, ist immer der Anbieter für den Prospekt verantwortlich. Wenn die Wertpapiere an einer Börse gehandelt werden sollen, sind neben dem Emittenten auch das Kreditinstitut, das Finanzdienstleistungsinstitut oder das Wertpapierinstitut, das zusammen mit dem Emittenten die Zulassung beantragt, verantwortlich. Wenn jemand eine Garantie für die Wertpapiere übernimmt, ist auch dieser Garantiegeber für den Inhalt des Prospekts verantwortlich (vgl. § 8 WpPG).

Schadensersatzansprüche bei Prospekthaftung

Anleger, die aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Informationen im Prospekt für die Börsenzulassung von Wertpapieren (§ 9 WpPG) oder andere Arten von öffentlichen Angeboten von Wertpapieren (§ 10 WpPG), sowie Fehlern in Wertpapier-Informationsblättern (§ 11 WpPG) oder aufgrund eines fehlenden Prospekts (§ 14 WpPG) Verluste erleiden, können Schadensersatzansprüche geltend machen. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Informationsdokumente

Alle diese Ansprüche beziehen sich auf Situationen, in denen Wertpapiere auf Basis von Informationsdokumenten wie Prospekten oder Wertpapierinformationsblättern erworben wurden. Diese Dokumente sollen potenziellen Investoren wichtige Informationen über die Wertpapiere liefern.

Unrichtige oder unvollständige Informationen

Der Prospekt muss entweder gar keine, unrichtige, irreführende oder unvollständige Informationen enthalten. Dies bezieht sich auf wesentliche Fakten, die für die Anlageentscheidung eines durchschnittlichen Anlegers relevant sind.

Kausalität

Es muss ein direkter Zusammenhang zwischen dem Schaden des Anlegers und den Fehlern im Prospekt bestehen. Der Anleger muss nachweisen, dass der Schaden aufgrund der unterbliebenen, fehlerhaften, irreführenden oder unvollständigen Informationen im Prospekt oder Informationsblatt entstanden ist.

Erwerb der Wertpapiere aufgrund des Prospekts

Der Anleger muss die Wertpapiere auf Basis des nicht vorhandenen oder fehlerhaften bzw. irreführenden oder unvollständigen Prospekts erworben haben.

Fristen

Alle Ansprüche sind zeitlich begrenzt. Sie müssen idR innerhalb von 6 Monaten nach Kauf bzw. nach dem ersten öffentlichen Angebot der Wertpapiere geltend gemacht werden.

Haftungsausschluss

Die §§ 12 und 13 WpPG legen Haftungsausschlüsse fest. § 12 besagt, dass Personen oder Unternehmen, die für einen Prospekt verantwortlich sind, insbesondere dann nicht haftbar gemacht werden können, wenn sie von den Fehlern nichts wussten oder wenn der Käufer des Wertpapiers nicht direkt durch den fehlerhaften Prospekt beeinflusst wurde. § 13 ist das Pendant zu § 12 für Wertpapier-Informationsblätter.

Rechtsfolgen

Die Gesetze ermöglichen es den Investoren, die Wertpapiere zurückzugeben und den Kaufpreis erstattet zu bekommen oder Schadensersatz für die Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis zu verlangen, wenn sie die Wertpapiere bereits verkauft haben.

Grundlagen der Vertreterhaftung für Finanzberater

Definition

Die Vertreterhaftung im Finanzsektor bezieht sich auf die rechtliche Verantwortung von Finanzberatern oder -vertretern für Schäden, die durch ihre Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit entstehen. Dies umfasst Beratungsfehler, Fehlinformationen, Nichtbeachtung von Kundeninteressen oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften.

Der Begriff des Finanzberaters ist weit zu verstehen und umfasst neben den gebundenen Ein-Firmenvermittlern (§ 84 Handelsgesetzbuch – HGB) auch unabhängige oder freie Finanzberater (Makler, § 93 HGB). 

Unterschieden wird zwischen Anlageberater, Honorar-Anlageberater, Finanzanlagenberater, Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater, Versicherungsvermittler, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler, Versicherungsberater, Rentenberater und Immobiliardarlehenvermittler. Für alle diese Berufe ist eine staatliche Zulassung notwendig.

Umfang

Die Haftung kann sich auf direkte finanzielle Verluste, entgangene Gewinne oder andere Schäden erstrecken, die der Kunde aufgrund der Handlungen des Vertreters erleidet.

Rechtliche Grundlagen

§ 34d Gewerbeordnung (GewO): Dieser Paragraf regelt die Anforderungen und Pflichten für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater. Das sind Personen, die gewerbsmäßig Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge vermitteln oder darüber beraten. Sie benötigen eine Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer, welche ihnen erteilt wird, wenn sie die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen und sich jährlich weiterbilden

§ 34f GewO: Dieser Paragraf regelt die Zulassungsvoraussetzungen für Finanzanlagenvermittler. Das ist jemand, der gewerblich bestimmte Finanzprodukte vermittelt oder darüber berät. Dazu gehören Anteile an offenen oder geschlossenen Investmentvermögen (wie Fonds) und andere Arten von Vermögensanlagen. Diese müssen die notwendige Erlaubnis, Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen, um ihre Dienstleistungen anzubieten.

§ 34h GewO: Dieser Paragraf regelt die Anforderungen und Pflichten für Honorar-Finanzanlagenberater. Das ist jemand, der gewerbsmäßig Anlageberatung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG zu Finanzanlagen im Sinne des § 34f Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 GewO erbringen möchte, ohne von einem Produktgeber abhängig zu sein oder Zuwendungen von ihm zu erhalten. Er benötigt eine staatliche Erlaubnis der zuständigen Behörde, welche inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden sein kann.

Wertpapierhandelsgesetz (WpHG): Dieses Gesetz enthält Vorschriften zur Anlageberatung und zur Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten von Wertpapierdienstleistungsunternehmen.

Kreditwesengesetz (KWG): Dieses Gesetz regelt unter anderem die Aufsicht über Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute.

Verpflichtungen von Finanzberatern und -vermittlern

Beratungs- und Dokumentationspflichten, § 61 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Der Finanzberater (in diesem Fall Versicherungsvermittler) muss die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden erfragen und berücksichtigen. Er muss eine angemessene Beratung auf Basis der Informationen des Kunden durchführen und die Beratung muss dokumentiert und dem Kunden eine schriftliche Begründung für jeden Vorschlag gegeben werden.

Informationspflichten, § 13 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV): Gewerbetreibende müssen Anleger vor Abschluss eines Geschäfts umfassend und in verständlicher Form über Risiken, Kosten und Nebenkosten informieren.


Rechtsanwalt Hermann Kaufmann steht für eine umfassende Beratung zum Thema Prospekthaftung und Vertreterhaftung als Anwalt zur Verfügung: Nehmen Sie gerne Kontakt auf!

Schadensersatzansprüche bei Vertreterhaftung

§ 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung): Dieser Paragraf regelt die Haftung für Schäden, die durch die Verletzung einer Pflicht aus einem Schuldverhältnis (z.B. Beratungsvertrag) entstehen.

§ 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung): Dieser Paragraph kommt meistens dann zum Einsatz, wenn sich der Kunde/Anleger nicht an seinen Vertragspartner wenden möchte, sondern an einen Vertriebsmitarbeiter eines Finanzberatungsunternehmen, Mitarbeiter von Banken oder vertraglich gebundene Vermittler. Dieser Paragraf setzt nämlich keinen Beratungsvertrag voraus.
Es gibt weitere spezialgesetzliche Schadensersatzansprüche, die sich zum Beispiel auf aufsichtsrechtliche Vorschriften (z.B. des WpHG oder das KWG) stützen.

Typische Szenarien

Fehlerhafte Anlageberatung: Wenn ein Finanzberater eine Anlage empfiehlt, die nicht den Bedürfnissen oder dem Risikoprofil des Kunden entspricht.

Interessenkonflikte: Wenn der Berater eigene Interessen über die des Kunden stellt, z.B. durch den Verkauf von Produkten, die höhere Provisionen bieten, aber für den Kunden nicht geeignet sind.
Fehlinformationen: Bereitstellung unrichtiger oder irreführender Informationen über Anlageprodukte.

Wichtige Voraussetzungen

Der Kunde muss nachweisen können, dass eine Pflichtverletzung seitens des Beraters vorliegt (z.B. Verstoß gegen die Beratungspflichten nach dem VVG oder WpHG)

Es muss ein kausaler Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem entstandenen Schaden bestehen.
Ansprüche müssen innerhalb der gesetzlichen Fristen geltend gemacht werden.

Praktische Tipps für Anleger

Verständnis der Beratungsgrundlage

Verstehen Sie die Rolle und die Verantwortlichkeiten des jeweiligen Beraters. Unterschiedliche Beratertypen haben unterschiedliche Interessen, Verpflichtungen und Vergütungsstrukturen.

Transparenz und Offenlegung

Achten Sie darauf, dass der Berater alle Gebühren, Provisionen und mögliche Interessenkonflikte offenlegt. Dies ist besonders wichtig bei Produkten, die eine Prospekthaftung beinhalten.

Dokumentation und Prospekte

Lesen Sie alle Dokumente, insbesondere Prospekte, sorgfältig durch. Prospekte enthalten wichtige Informationen über Anlageprodukte, einschließlich Risiken, Gebühren und die Historie des Produkts.

Risikobewusstsein

Verstehen Sie das Risiko, das mit verschiedenen Anlageprodukten verbunden ist. Höhere Renditen gehen oft mit höheren Risiken einher. Holen Sie sich eine zweite Meinung ein, besonders bei großen oder komplexen finanziellen Entscheidungen. Seien Sie skeptisch gegenüber Versprechungen und garantierten Renditen oder risikofreien Anlagen; diese sind oft irreführend.

Suchen Sie einen Anwalt, der Ihnen bei einer Falschberatung oder einer Prospekthaftung hilft?

Bei Fragen zu Ihren finanziellen Angelegenheiten kann das Team der Kanzlei Kaufmann Sie durch rechtliche Beratung, Vertragsprüfung, Unterstützung bei Streitigkeiten, Compliance-Überwachung und Steuerberatung helfen, um sicherzustellen, dass Ihre Anlageentscheidung geschützt und im Einklang mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften stehen.

Schreiben Sie uns gerne eine Mail oder rufen Sie uns in unserer Kanzlei an: 04202 / 638370 oder schreiben Sie uns per E-Mail eine Nachricht an: info@rechtsanwaltkaufmann.de 

Die enthaltenen Informationen in diesen Artikel dienen allgemeinen Informationszwecken und beziehen sich nicht auf die spezielle Situation einer Person. Sie stellen keine rechtliche Beratung dar. Im konkreten Einzelfall kann der vorliegende Inhalt keine individuelle Beratung durch fachkundige Personen ersetzen.

Eine individuelle Beratung mit einem Rechtsanwalt wird empfohlen, um Ihre spezifische Situation zu bewerten und eine maßgeschneiderte Vorgehensweise zu entwickeln.


Fragen und Antworten zum Thema „Prospekthaftung“:

  • Was ist die Prospekthaftung?

    Die Prospekthaftung bezieht sich auf die rechtliche Verantwortung der Herausgeber von Wertpapierprospekten für die Richtigkeit und Vollständigkeit der darin enthaltenen Informationen. Ein Prospekt ist ein Dokument, das potenziellen Investoren wichtige Informationen über ein Wertpapier, wie Aktien oder Anleihen, bereitstellt. Die Prospekthaftung soll sicherstellen, dass Investoren auf der Grundlage von zuverlässigen und vollständigen Informationen Entscheidungen treffen können.

  • Was ist mit der Vertreterhaftung im Finanzsektor gemeint?

    Die Vertreterhaftung im Finanzsektor bezieht sich auf die rechtliche Verantwortung von Finanzberatern oder -vertretern für Schäden, die durch ihre Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit entstehen. Dies umfasst Beratungsfehler, Fehlinformationen, Nichtbeachtung von Kundeninteressen oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften.

  • Wer fällt alles unter der Vertreterhaftung?

    Der Begriff des Finanzberaters ist weit zu verstehen und umfasst neben den gebundenen Ein-Firmenvermittlern (§ 84 Handelsgesetzbuch – HGB) auch unabhängige oder freie Finanzberater (Makler, § 93 HGB). 
    Unterschieden wird zwischen Anlageberater, Honorar-Anlageberater, Finanzanlagenberater, Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater, Versicherungsvermittler, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler, Versicherungsberater, Rentenberater und Immobiliardarlehenvermittler. Für alle diese Berufe ist eine staatliche Zulassung notwendig.


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Quellen zum Thema „Prospekthaftung“:


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