Thomas Lloyd Fonds verzögert Auszahlung – Schadensersatz fordern | URTEIL 2021

Thomas Lloyd Fonds verzögert Auszahlung Schadensersatz fordern und einklagen
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Thomas Lloyd – Gericht spricht Anleger Schadensersatzanspruch zu

IAnleger fürchten um ihre Investition in Thomas Lloyd Fonds. Gericht bestätigt Rückzahlungsanspruch und Schadensersatz.

Eine Investition in geschlossene Immobilienfonds kann mitunter sehr risikobehaftet sein. Neben einer langfristigen Bindung des investierten Kapitals, kann auch der Gewinnertrag stark von den Prognosen abweichen. Zudem sind die laufenden Kosten für den Anleger oftmals schwer zu überblicken. Im schlimmsten Fall kann ein Totalverlust der gesamten Einlage drohen. Als abschreckendes Beispiel können die Investments der Thomas Lloyd Group angeführt werden, von denen sich einige inzwischen auf der jährlich erscheinenden „Warnliste Geldanlage“ der Stiftung Warentest wiederfinden.

Anleger hat Erfolg vor dem Landgericht Verden

In einem Prozess vor dem Landgericht Verden (Urteil vom 17.07.2020 – Az. 2 O 259/19) stritt ein Anleger, der in zwei verschiedene Fonds der Thomas Lloyd Group investiert hatte, um die Auszahlung seiner Einlagesumme. Nach der Kündigung der ersten Fondsbeteiligung hatte der Kläger vergeblich die Rückgewähr dieser Einlage gefordert. Zwischenzeitlich war den Anlegern mitgeteilt worden, dass die beiden Fondsgesellschaften der Thomas Lloyd Group mit einem britischen Unternehmen verschmolzen worden sind. Die Genussscheininhaber, wie auch der Kläger, erhielten ein Schreiben, in denen ihnen mitgeteilt wurde, dass sie aufgrund der Umstrukturierung nun zu Aktionären der britischen Gesellschaft geworden seien.

Der Kläger, der bereits zum 31.12.2017 eine der beiden Fondsbeteiligungen gekündigt hatte, sollte sich nun dazu äußern, ob er an seiner Kündigung festhalten oder diese zurückziehen wolle. Im Falle des Festhaltens an der Kündigung würde er aufgrund der Auseinandersetzung der Altgesellschaft keine Auszahlung erhalten. Im Fall der Rücknahme der Kündigung würde seine Fondseinlage in Aktien an der neuen Gesellschaft aufgehen. Zunächst zog der Kläger seine Kündigung zurück.

Mit anwaltlichem Schreiben erklärte er später die außerordentliche fristlose Kündigung bezüglich der zweiten Fondsbeteiligung und forderte sowohl die Rückzahlung des Auseinandersetzungsguthabens als auch die Rückzahlung der Einlagesumme aus der zeitweise gekündigten ersten Fondsbeteiligung. Die Richter entschieden das Verfahren zugunsten des Anlegers.

Rückgewährschuldverhältnis und Schadensersatzanspruch gegen Thomas Lloyd

Das Gericht bejahte ein Rückgewährschuldverhältnis bezüglich der ersten Beteiligung, welches mit der wirksamen Kündigung zum 31.12.2017 entstanden sei. Dem stehe weder die Verschmelzung mit der britischen Holding noch die Umwandlung der Genussrechtsbeteiligung in Stammaktien entgegen, da diese erst ein Jahr nach der Kündigung am 31.12.2018 erfolgten. Auch aufgrund der Erklärung der Rücknahme der Kündigung seitens des Klägers sei diese nicht unwirksam geworden. Mit der Kündigung sei das bisherige Schuldverhältnis beendet und stattdessen ein neues Rückgewährschuldverhältnis entstanden. Das beendete Schuldverhältnis könne nicht „durch den einseitigen „Antrag“ einer Vertragspartei auf den weiteren Bestand“ wieder aufleben. 

Zusätzlich stehe dem Kläger bezüglich der zweiten Fondsbeteiligung ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB in der Höhe des Rückzahlungsbetrages zu, da die Rückzahlung infolge der Verschmelzung der Fondsgesellschaft mit der britischen Holding und der Umwandlung der Anteile in Stammaktien  unmöglich im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB geworden sei. Da das britische Recht keine Genussrechte kenne, existierten die ehemaligen Genussrechte des Klägers an der Beklagten als britische Limited nicht mehr. Die Umwandlung der Genussrechte in Stammaktien stelle einen wichtigen Grund dar, der eine Fortführung des Vertrages unzumutbar machten und den Kläger daher zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigten. Die Umwandlung war ohne dessen Zustimmung erfolgt.

Zudem war sie aufgrund des nunmehr fehlenden Anspruchs auf Kündigung und Auszahlung für ihn nachteilig. Die Anteile ließen sich nun nur noch durch Verkauf oder Rückgabe verwerten, was aufgrund des herabgesetzten Wertes, ihrer fehlenden Börsennotierung praktisch nicht möglich ist. Zudem trage der Kläger als Anteilseigner einer britischen Limited nach dem Brexit ein ungewolltes Risiko.

Was bedeutet das Urteil für Anleger der Thomas Lloyd Group?

Die Thomas Lloyd Group zieht vermehrt durch die negative Entwicklung ihrer Infrastrukturfonds sowie dem Ausbleiben von Gewinnausschüttungen besorgte Aufmerksamkeit ihrer Anleger auf sich. Liegt der Grund dafür in der Umstrukturierung der Fondsgesellschaft oder der Umwandlung der Beteiligungsrechte, können Anleger sich unter anderem nach dem Urteil des LG Verden auf ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berufen und auf diese Weise eine Rückzahlung ihrer Beteiligung fordern. So lässt sich ein befürchteter Totalverlust der Einlage abwenden.

Generell ist ein Anleger, bevor er investiert, umfassend und verständlich in Hinblick auf alle Risiken des Anlageobjektes zu beraten. Dabei werden Fondsberater ihren Informations- und Aufklärungspflichten nicht immer gerecht. Liegt eine fehlerhafte Aufklärung vor, hat der Anleger gegebenenfalls auch die Möglichkeit, seine Fondsbeteiligung zu widerrufen. 

Das oben dargestellte Urteil zeigt, dass die Chancen gut stehen, eine Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung bei der Thomas Lloyd Group zu erreichen.

Benötigen Sie Hilfe bei der Rückzahlung einer Fondsbeteiligung?

Falls Sie den Verlust ihrer Einlage befürchten oder im Rahmen der Auszahlung ihrer Gewinnbeteiligung auf Unsicherheiten stoßen, wenden Sie sich an unsere Kanzlei. Als erfahrener Rechtsanwalt des Bank- und Kapitalmarktrechts berät Hermann Kaufmann Sie in der Durchsetzung Ihrer Rechte. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin zum Ermitteln der Erfolgsaussichten und um ein mögliches Vorgehen zu erarbeiten.

Kontaktieren Sie gern unsere Kanzlei unter 04202 / 6 38 37 0 oder schreiben Sie uns per E-Mail: info@rechtsanwaltkaufmann.de 

Dieser Artikel dient lediglich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle anwaltliche Beratung!


Wann darf ich außerordentlich, fristlos meinen Fond kündigen?

Die außerordentliche Kündigung bedarf eines wichtigen Grundes, welcher die Fortführung des Vertrages unzumutbar macht. Im Falle einer nicht genehmigten Umwandlung von Genussrechten in wert mindere Aktienanteile, kann ein solcher Grund vorliegen.

Was sind Genussrechte?

Ein Genussrecht, gewährt dem Inhaber Anteile an dem Gewinn einer bestimmten Unternehmung. Im Rahmen geschlossener Immobilienfonds handelt es sich dabei beispielsweise um die Mieteinnahmen eines Hotelprojektes.

Was kann ich tun, wenn Gewinnausschüttungen unter den Prognosen oder sogar gänzlich ausbleiben?

Im Zweifel wenden Sie sich an einen spezialisierten Anwalt. Anhand der individuellen Situation lässt sich ermitteln, welche Möglichkeiten bestehen, um sich aus dem Investment zu lösen.

Quellen

ThomasLloyd Fonds ⚠️ Wie steht es 2021 um Ihre Anlage? (cdr-legal.de)

Thomas Lloyd Anlegergemeinschaft | AdvoAdvice Anwälte

ThomasLloyd Group: Infrastrukturfonds und Genussrechte – ROTTER RECHTSANWÄLTE für umfassende Prüfung mandatiert – Aktuelles – Rotter Rechtsanwälte (rrlaw.de)

Grauer Kapitalmarkt: Anleger der ThomasLloyd-Gruppe fühlen sich in die Irre geführt (handelsblatt.com)

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