Bitcoin & Handelsplattformen – Risiken und Ansprüche

bankrecht

Grundsätzlich unterliegt der Betrieb einer Bitcoin-Handelsplattform – den sogenannten Bitcoin Exchanges – der Erlaubnispflicht und Regulierung der BaFin, soweit die gehandelte Kryptowährung selbst gewerblich als Ware gehandelt wird. Daraus folgt, dass die Regulierungstatbestände des Kreditwesengesetzes (KWG) und des  Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes (ZAG) anwendbar sein könnten. Es sind verschiedenen Aufbauten der Handelsplattformen denkbar, welche einer Lizenz bedürfen.

So kommt im Betrieb der Handelsplattform zunächst der erlaubnispflichtiger Eigenhandel und Anlage- bzw. Abschlussvermittlung in Frage. Letzteres kann auch erlaubnisfrei sein, wenn die Handelsplattform ihr Geschäft als vertraglich gebundener Vermittler für Rechnung und unter der Haftung eines Kreditinstituts wahrnimmt. Der Unternehmer kann durch seine Handelsplattform auch Finanzkommissionsgeschäfte betreiben, soweit die Plattform im eigenen Namen als Verkäufer und Käufer von Bitcoins oder anderen Kryptowährungen auftritt und die wirtschaftlichen erzielten Ergebnisse des Handels die Kunden des Unternehmers trifft und die Plattform so im Namen der Kunden handelt. Zuletzt kann durch den Bitcoin Exchange ein multilaterale Handelssysteme betrieben werden. In diesem Fall bringt die Plattform mittels einer Software automatisch Käufer und Verkäufer eines Bitcoin-Geschäfts zusammen, wodurch kein Entscheidungsspielraum der Parteien besteht, ob der Kauf oder Verkauf mit einem bestimmten Vertragspartner abgeschlossen werden soll. Vielmehr  geht es lediglich um den Kauf/Verkauf an sich und nicht um die Transaktion mit einem bestimmten Vertragspartner.

 

Risiken der Handelsplattformen

In Anlehnung an die generellen Risiken, die mit dem Bitcoingeschäft einhergehen, gelten diese auch für das Handeln mit den Bitcoins auf Handelsplattformen, da es eben diese sind, die oftmals in Betrügerischer Absicht agieren und Schneeballsystemen und ähnlichem ähneln, wodurch der Kunde nicht einschätzen kann, ob sein Geld dort wirklich sicher angelegt ist. Daher muss bei der Auswahl der Handelsplattform besonders vorsichtig vorgegangen werden. Es zeigt sich nämlich, dass die Handelsplattformen unter anderem die Kursanzeigen manipulieren, Gewinne und eingezahltes Geld nicht auszahlen und auch oftmals keine Lizenz für den Betrieb der Plattform vorweisen können, wodurch die Geschäfte nicht getätigt werden dürfen.

 

Folge einer fehlenden BaFin-Lizenz – Ihre Ansprüche

Die im KWG definierten Bank- und Finanzdienstleistungen unterliegen der Erlaubnispflicht der BaFin, wodurch Anbieter solcher Dienstleistung eine Erlaubnis der BaFin haben müssen. Dieses gilt in ähnlichem Umfang auch für das Anbieten von Zahlungsdiensten im Sinne des ZAG. Wer diese erforderliche Erlaubnis nicht vorweisen kann, macht sich strafbar und die Plattform bzw. das Geschäft wird in den meisten durch Behörden geschlossen.

Am relevantesten sind die zivilrechtlichen Konsequenzen, da der Unternehmer bzw. Betreiber der Handelsplattform, der keine nötige BaFin-Lizenz vorweisen kann, seinen Kunden gegenüber in jedem Fall haftet, da eben diese Lizenz nicht vorliegt. Daraus folgt, dass der Unternehmer der Plattform allein durch die fehlenden Lizenz, gegenüber seinen Kunden, die einen Schaden erlitten haben, haftet. Es liegt eine grobe Pflichtverletzung bzw. Verletzung gesetzlicher Regelungen vor, die die Haftung für den Schaden begründet. Regelmäßig tritt auch eine persönliche Haftung der verantwortlichen Person ein, sodass der Betreiber trotz einer möglichen haftungsbeschränkten Rechtsform des Unternehmens gegenüber den Kunden haftet. Gleiches gilt auch wenn keine Kryptowährung, sondern „normale“ Finanzprodukte gehandelt werden.

 

Sollte Sie ungerechtfertigte Verluste durch z.B. Kursmanipulation im mit binären Optionen erlitten haben oder anderweitige Probleme mit ihrem Anbieter haben, so kann Ihnen Herr Rechtsanwalt Kaufmann den Rechtsweg für den Schadensersatz, die Erstattung von Einzahlungen oder Auszahlung von Gewinnen ebnen. Sie können Ihn direkt unter der Nummer 0421/5975330 kontaktieren.

Hinweis: Derzeitige nicht gem. § 32 KWG nicht zugelassene Institute sind unter anderem:

69Brokers; Moneeda AG (Extauri); Gestion Cheptel; Capital Investment Management AG;
Johnson Capital PTE Ltd.; Crypto Code; IK Partners Ltd.; Morris Processing Ltd.; FiNMAX; Bitcoin TradeRobot; Infinity App Club; Top Algo Trade; Bitcoin Evolution; Bitcoin Revolution; Digitroniq; Bitcoin Victory; The Trader (robotrader-app.co); Platincoin; Polarstern Capital; Coin LTD (coin-adm.com)

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