Widerrufsbelehrung der Kreissparkasse Verden genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen

bankrecht

Das Landgericht Verden hat in einem von der Kanzlei Kaufmann erwirkten Urteil vom 24.07.2015 (4 O 363/14) festgestellt, dass die Angabe lediglich einer Postfachadresse in der Widerrufsbelehrung eines Darlehensvertrages nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Der Darlehensvertrag konnte allein deshalb wirksam widerrufen werden.

Der von uns vertretene Kläger schloss im Jahr 2009 mit der Kreissparkasse Verden einen Verbraucherdarlehensvertrag. Nachdem er im Juli 2014 seine Willenserklärung gegenüber der Kreissparkasse Verden widerrief, und sich dabei auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung stützte, hatte sich das Landgericht Verden im Folgenden mit der Frage zu befassen, ob die Widerrufsbelehrung der Kreissparkasse Verden im konkreten Fall ordnungsgemäß war. Das war gerade nicht der Fall, weil die Kreissparkasse Verden entgegen den bis Juni 2010 geltenden Anforderungen des Gesetzes (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB i. V. m. § 14 Abs. 1 S. 4 BGB InfoV) lediglich eine Postfachadresse und nicht eine ladungsfähige Anschrift in der Widerrufsbelehrung aufführte. Dem Erfordernis einer ladungsfähigen Anschrift genügt die Angabe einer bloßen Postfachanschrift nicht. Denn unter einer ladungsfähigen Anschrift ist die Hausanschrift, also diejenige Anschrift, unter der eine Person tatsächlich wohnt oder ihren Geschäftssitz hat, und somit zu erreichen ist, zu verstehen.

Diese nunmehr gerichtlich bestätigte Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung der Kreissparkasse Verden (nur eine von vielen Fehlermöglichkeiten) hat zur Folge, dass ein Darlehensnehmer sich im laufenden Vertrag oder bereits nach Ablösung eines Darlehens (gegen Vorfälligkeitsentgelt) wirksam durch Widerruf von dem Vertrag lösen kann. Bankkunden, denen ebenfalls lediglich eine Postfachanschrift als Adressatenangabe in ihrer Widerrufsbelehrung mitgeteilt worden ist, können folglich noch Jahre nach Vertragsschluss den ursprünglichen Darlehensvertrag wirksam im Ganzen Widerrufen.

Folge: Der Darlehensvertrag wird rückabgewickelt. Dies hat vor allem folgende Vorteile:

  • Die Bank muss ihrerseits Zinsen auf die vom Verbraucher geleisteten Raten bezahlen.
  • Eine Vorfälligkeitsentschädigung entfällt und eine wirtschaftlich günstige Umschuldung in der aktuellen Niedrigzinsphase wird möglich

Lag der vereinbarte Vertragszins (wie fast immer) höher als die sogenannte marktübliche Verzinsung, muss die Bank die Zinsdifferenz erstatten.

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