Bremer Landesbank knickt bei Darlehenswiderruf ein

gesellschaftsrecht

Die Bremer Landesbank akzeptiert auf unser Tätigwerden hin den Widerruf eines Darlehensvertrages aus dem Jahr 2010 wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung. Die Bremer Landesbank, wie auch viele Sparkassen und Kreissparkassen, verwendeten noch in den Jahren 2010, 2011 und 2012 für Kreditverträge eine bestimmte Art von Musterwiderrufsbelehrungen, die mit dem gesetzlichen Deutlichkeitsgebot nicht vereinbar sind.

In diesem von der Kanzlei Kaufmann betreuten Fall, in dem unsere Mandantin mit der Bremer Landesbank im September 2010 Kreditverträge zur Hausfinanzierung abschloss und diese im Jahr 2015 widerrief, knickte die Bremer Landesbank auf unser Tätigwerden wegen der fehlerhaften Widerrufsbelehrung sofort ein. Die von der Bremer Landesbank auch in den Kreditverträgen unserer Mandantin verwendete Widerrufsbelehrung sieht ein Ankreuzmodell (auch sog. Checkboxmodell oder Baukastensystem) als Belehrungstext vor. Diese Belehrungsform ist aber ungenügend!

So entschied jüngst der Bankensenat des OLG München (Urteil vom 21.05.2015 – 17 U 334/15), dass das sog. Ankreuzmodel den Darlehensnehmer nicht ausreichend deutlich über sein Widerrufsrecht belehrt. Dieses Ankreuzformular ist gerade nicht für den konkreten Einzelfall vorgesehen, sondern sieht eine Vielzahl von möglichen Vertragsgestaltungen vor. Eine solche Gestaltung ist jedoch mit den gesetzlichen Anforderungen, die Widerrufsbelehrung für den Kunden in hervorgehobener und deutlicher Form zu gestalten, nicht vereinbar.

Das Urteil des OLG München vom 21.05.2015 war bei seiner Entscheidung der Ansicht, dass die Widerrufsbelehrungen Form des sog. Ankreuzmodells bereits nicht dem optischen Deutlichkeitsgebot entsprechen, weil die Widerrufsbelehrung nicht in hervorgehobener und deutlicher Form gestaltet ist. Das Druckbild ist schlicht ungenügend. Damit liegt nun auch hinsichtlich der sogenannten Check-Box-Belehrung (also des Ankreuzmodells) eine obergerichtliche Entscheidung zu Gunsten der Verbraucher vor.

 

In dem Fall unserer Mandantin gegen die Bremer Landesbank dürfe zum „Einknicken“ der Bank zusätzlich der Umstand geführt haben, dass sie neben dem fehlerhaften Belehrungsmuster (Ankreuzmodell) zudem die Angabe des Widerrufsadressaten (Adresse der Bank) versäumt hatte. Über den Widerruf kam unsre Mandantin trotz Zinsbindung bis 2020 aus ihren Kreditverträgen raus. Diese Möglichkeit haben auch eine Vielzahl von Verbrauchern, denen bei Vertragsschluss eine solche fehlerhafte Widerrufsbelehrung erteilt worden ist.

Insbesondere Verbraucher, die Darlehensverträge oder Immobiliendarlehensverträge bei der Bremer Landesbank, Sparkassen oder Kreissparkassen aber auch bei anderen Banken abgeschlossen haben, sollten aus diesem Grund die Widerrufsmöglichkeit ihres Darlehensvertrages fachanwaltlich prüfen lassen.

 

Folge: der Vertrag ist jederzeit, auch Jahre nach dem Vertragsschluss, widerrufbar. Der Darlehensvertrag wird dann rückabgewickelt. Dies hat für den Bankkunden vor allem folgende Vorteile:

  • Die Bank muss ihrerseits Zinsen auf die vom Verbraucher geleisteten Raten bezahlen.
  • Eine Vorfälligkeitsentschädigung entfällt und eine wirtschaftlich günstige Umschuldung in der aktuellen Niedrigzinsphase wird möglich.

Lag der vereinbarte Vertragszins (wie fast immer) höher als die sogenannte marktübliche Verzinsung, muss die Bank die Zinsdifferenz erstatten.

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