Standard Life Lebens- und Rentenversicherungsverträge wegen Brexit nicht mehr sicher

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Empfehlung: Verträge jetzt prüfen lassen und dann widersprechen statt kündigen. Denn Widerspruch bringt mehr Geld als Kündigung!

Die britische Versicherungsgruppe Standard Life beabsichtigt, aufgrund des bevorstehenden Brexits, tausende Lebensversicherungsverträge in eine irische Tochtergesellschaft zu transferieren. Damit aber entfällt der bisherige Insolvenzschutz des britischen Entschädigungsfonds. Dieser würde bei einer Zahlungsunfähigkeit der Standard Life einspringen. Mit dem Wechsel der Verträge nach Irland verlieren die Versicherungsnehmer ihren Anspruch auf den Schutz dieses Entschädigungsfonds. Denn in Irland existiert laut Standard Life kein vergleichbarer Insolvenzschutz.

Es lohnt sich daher darüber nachzudenken, den Vertrag mit der Standard Life zu kündigen. Noch lukrativer als eine Kündigung, bei der der Versicherte lediglich den Rückkaufwert erhält, ist jedoch ein Widerspruch des Vertrages.

Erfahrungen zeigen, dass ungefähr 50 – 60 % der abgeschlossenen Lebens- und Rentenversicherungsverträge fehlerhaft über die Möglichkeit des Widerspruchsrechts informieren. Dies hat zur Folge, dass auch heute noch ein Widerspruchsrecht besteht.

Dies gilt vor allem für Verträge, die in dem Zeitraum vom 29. Juli 1994 bis zum 31.12.2007 abgeschlossen worden sind. Da gab es nämlich die Besonderheit, dass ein Vertrag auch dann als abgeschlossen galt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer den Versicherungsschein, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation erst übersandte, nachdem der Kunde den Antrag gestellt hatte. Der Kunde hatte dann ein Widerspruchsrecht von 14 Tagen – bei Lebensversicherungen betrug die Widerspruchszeit ab dem 08.12.2004 sogar 30 Tage. Sie begann jedoch erst, wenn dem Versicherten die Vertragsunterlagen vollständig vorlagen und er bei Aushändigung des Versicherungsscheines schriftlich und deutlich über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden war.

Typische Fehler sind:

– in der Widerspruchsbelehrung steht nicht, dass es ausreichend ist, den Widerspruch innerhalb der 30-Tage-Frist (14 Tage bei Verträgen mit Abschlussdatum vor dem 08.12. 2004) abzusenden.

– sofern der Vertrag 2002 oder später abgeschlossen wurde, muss in der Widerspruchsbelehrung ausdrücklich auf die Textform, nicht auf die Schriftform bei einem Widerspruch hingewiesen werden

– die Widerspruchsbelehrung muss sich deutlich vom übrigen Text abheben und darf nicht ohne Hervorhebung in den Versicherungsbedingungen stehen (BGH, Urteil vom 24.02.2016 – IV ZR 512/14)

Der Vorteil des Widerspruchs gegenüber einer Kündigung ist, dass Sie mehr Geld erzielen. Bei der Kündigung erhalten Sie lediglich den von der Versicherung angebotenen Rückkaufswert. Der Rückkaufswert liegt aber meistens deutlich unter den eingezahlten Beiträgen, weil die Versicherung die oftmals hohen Abschluss- und Vertriebskosten von dem Vertragsguthaben abzieht. Bei der Rückabwicklung durch den Widerspruch muss die

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Versicherung dagegen alle eingezahlten Beiträge zurückzahlen – eben auch die Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten. Dazu kommt eine Verzinsung, die zwischen 3 und 7 Prozent pro Jahr ausmacht und von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich ist. Das Einzige, was die Versicherungsgesellschaft behalten darf, ist ein

Bruchteil der Prämien, der auf den Berufsunfähigkeitsrisiko entfällt.

Ein Beispiel…

[table]

[tr][td]Eingezahlte Beiträge:[/td] [td]13.446,91 Euro[/td][/tr]

[tr][td]Rückkaufswert bei Kündigung:  [/td] [td]14.201,00 Euro[/td][/tr]

[tr][td]Rückabwicklung durch Widerspruch: [/td] [td]17.401,00 Euro[/td][/tr]

[tr][td]Ihr Vorteil:[/td] [td]+ 3.200,00 Euro[/td][/tr]

[/table]

Lassen Sie Ihren Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag von uns überprüfen. Wir sagen Ihnen, ob ein Widerspruch heute noch möglich ist und helfen Ihnen dabei, aus dem Lebens- oder Rentenvertrag bares Geld herauszuholen.

Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gern. Unsere Kontaktdaten sind: Fachanwalt Hermann Kaufmann, Otto-Lilienthal-Str. 16, 28199 Bremen, Telefon: 0421 5975330, e- mail: info@rechtsanwaltkaufmann.de

 

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