Haben Sie ihre Rechnungen nummeriert? Ausnahmen von der Hinzuschätzung von Umsatz durch das Finanzamt

 gesellschaftsrecht

Sie sind Unternehmer und hoffen, die Rechnungen Ihres Betriebes korrekt angelegt zu haben. Haben Sie ein fortlaufendes Nummernsystem eingeführt oder setzen sich Ihre Rechnungsnummern bei jeder Rechnung anders zusammen?

 

Das Finanzgericht Köln entschied, dass es keine gesetzlich normierte Pflicht gäbe, die ausschließlich ein System vorschreibe, in welchem fortlaufende Nummern zu verwenden seien. Auch die Rechtsprechung sehe keine entsprechende Verpflichtung zu der Verwendung eines einzigen spezifischen Systems.

 

Allerdings, so das Gericht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung, müssen innerhalb des jeweils verwendeten Systems und der erstellten Rechnungen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung beachtet und die erstellten Rechnungen vollständig, geordnet und lückenfrei den Finanzbehörden zur Verfügung gestellt werden. Ergäben sich innerhalb des verwendeten Systems Unklarheiten und Unvollständigkeiten, also würde der sich fortsetzende Zusammenhang der Rechnungen für den prüfenden Außenstehenden fehlen, so ergäbe sich eine Berechtigung der Finanzbehörden, die Lücken durch Hinzuschätzungen zu schließen.

 

Das Resultat des Kölner Urteiles ist daher, dass der Unternehmer nicht an ein bestimmtes Rechnungssystem mit fortlaufender Nummerierung gebunden ist. Dass aber innerhalb des von ihm verwendeten Systems eine nachvollziehbare Reihenfolge und Ordnung herrschen müsse, die es dem Prüfer erlaubt, zu erkennen, welche Rechnung auf welche folgt und ob Rechnungen fehlen oder Lücken vorhanden sind. Sind solche Lücken vorhanden, so ist das Finanzamt berechtigt, für diese Steuerschätzungen vorzunehmen.

 

Also, prüfen Sie ihr System auf Fortsetzungsfähigkeit und unterwerfen Sie die Rechnungsführung einem auch für Außenstehende nachvollziehbaren Ordnungssystem, bevor ein böses Erwachen durch die prüfenden Finanzbehörden erfolgt.

 

siehe Finanzgericht Köln, Urteil vom 07.12.2017, Az. 15 K 1122/16; BFH, Beschuss vom 07.02.2017, Az. X B 79/16, BFH/NV 2017, 774; FG Hamburg, Beschluss vom 01.08.2016, Az. 2 V 115/16

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