Mietrecht Gewerbe: Gewerbe Mietkaution, Mieter Selbstauskunft Gewerbe, Kündigung sowie Tipps für 2025

Gewerbe Mietkaution - Mieter Selbstauskunft Gewerbe und Mietrecht Gewerbe
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Mietrecht Gewerbe: Gewerbemietverträge, Kündigung und was Sie hierbei beachten müssen

Gewerbemietverträge bieten Vermietern und Mietern eine gewisse Vertragsfreiheit. Sie unterliegen eigenen rechtlichen Rahmenbedingungen, die es zu verstehen und zu beachten gilt.

Gewerbemietverträge regeln die Nutzung von Räumlichkeiten für gewerbliche Zwecke. Sie sind für Unternehmen und Gewerbetreibende unverzichtbar und dienen dazu, die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien festzulegen.
Gewerbemietverträge unterliegen den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dabei gelten zwar grundlegende Regelungen wie im Wohnmietrecht, jedoch bestehen auch spezifische Unterschiede. Im Gegensatz zum Wohnraummietrecht bieten Gewerbemietverträge mehr Spielraum für vertragliche Regelungen. Dies umfasst unter anderem die Festlegung der Miethöhe, der Kaution sowie der Nebenkostenabrechnung.

Wichtige Regelungen zur Miete eines Gewerbes, Mietkaution und ihre Verzinsungspflicht

Soweit die beiden Parteien sich nicht einigen können, kann bei der Geschäftsraummiete eine Mietanpassung mithilfe der „Änderungskündigung“ bei unbefristeten Verträgen erfolgen.
Staffelmietverträge sind aufgrund der Vertragsfreiheit bei Gewerberaummietverträgen, die nicht unter § 578 Abs. 3 BGB fallen, grundsätzlich zulässig. Zu diesen Vereinbarungen kann auch ein Mietnachlass zählen, der zeitlich gestaffelt ist. Im Gegensatz zur Wohnraummiete sind prozentuale Erhöhungen der Grundmiete nicht unzulässig. Ebenso zulässig ist eine Indexmiete im Anschluss an eine Staffelmietvereinbarung.


Die Höhe der (Gewerbe) Mietkaution kann von den Parteien (bis zur Grenze des § 138 BGB frei vereinbart werden), denn für Gewerberaummietverhältnisse ist § 551 BGB nicht anwendbar. Die genaue Festlegung der Kaution ist vom Einzelfall und Faktoren, wie möglichen Kündigungsfolgeschäden, abhängig. Ebenso steht dem Gewerbemieter kein Recht auf Ratenzahlung zu. Einzelheiten über die Erbringung der Kaution vor Übergabe oder die Abhängigkeit der Übergabe von der Erbringung der Kaution kann von den Parteien festgelegt werden.


Ob eine Verzinsungspflicht der Kaution besteht, können die Parteien im Einzelfall vereinbaren. Die Parteien können mithin regeln, ob eine vertragliche Regelung über eine Verzinsung oder ein Verzinsungsausschluss festgelegt werden soll. Sollten diesbezüglich keine ausdrücklichen Regelungen bestehen, ergibt sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine Verzinsungspflicht zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz. Sollte dies nicht erfolgt sein, könnten Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter in Höhe der nicht erwirtschafteten Zinsen bestehen.

Nebenkosten bei der Geschäftsraummiete und  Vereinbarungen einer Umsatzsteuer

Zunächst muss einmal festgestellt werden, was unter Nebenkosten fällt, da dieser Begriff im Rahmen gesetzlicher Regelungen nicht definiert ist und die Kennzeichnung des Umfangs unscharf ist. Vor allem ist der Begriff der Nebenkosten nicht identisch mit dem der Betriebskosten. Diese sind in der Betriebskostenverordnung genau aufgeschlüsselt. Neben den Betriebskosten bei der Geschäftsraummiete können auch die sonstigen Nebenkosten auf den Mieter umgelegt werden. Allerdings müssen trotz breiterem Gestaltungsspielraum die vom Mieter zu tragenden Kosten genauso hinreichend bezeichnet werden wie im Wohnraummietrecht.


Nur kraft einer Vereinbarung kann der Mieter verpflichtet werden, eine Umsatzsteuer auf die Miete zu zahlen. Diese Regelung ist auch formularvertraglich zulässig, hier ist jedoch erforderlich, dass der Mieter zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Die Kündigung im Mietrecht: Gewerberaummiete

Die ordentliche Kündigung eines Gewerbemietvertrags erfolgt gemäß § 580a BGB. Dabei beträgt die Kündigungsfrist in der Regel sechs Monate zum Quartalsende. Wenn z. B. am 6. Februar gekündigt wird, endet das Mietverhältnis nicht etwa am 6. August, sondern am 30. September.


Eine fristlose Kündigung darf nicht beliebig gestellt werden. Der Kündigende bedarf eines berechtigten Interesses an einer sofortigen Vertragsbeendigung. Die Vertragsfortführung darf ihm nicht zumutbar sein. Im Grundsatz ist vor einer Kündigung wegen einer Vertragsverletzung eine Abmahnung notwendig. Wichtige Gründe i.S.d § 543 Abs. 1 BGB stellen etwa die erhebliche Gefährdung der Gesundheit und die Störung des Hausfriedens gem. § 569 BGB dar.


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Eine individuelle Beratung mit einem Rechtsanwalt wird empfohlen, um Ihre spezifische Situation zu bewerten und eine maßgeschneiderte Vorgehensweise zu entwickeln.


Fragen und Antworten zum Thema Mietrecht Gewerbe:

  • Welche Unterlagen sollten bei einer Mieterselbstauskunft für Gewerbemietverträge vorhanden sein?

    Bei der Mieterselbstauskunft für Gewerbemietverträge können folgende Unterlagen benötigt werden: Aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung (ggf. Jahresabschluss) genauer gesagt Bestätigung vom Steuerberater über monatliches Einkommen, Kopie der Gewerbeanmeldung, Kopie des Personalausweises, Vorvermieterauskunft, Auszug aus dem Handelsregister, Businessplan (bei Neugründung)

  • Welche Kündigungsfrist gilt im Mietrecht für Gewerberaum?

    Gemäß § 580a BGB beträgt die Kündigungsfrist für Gewerberäume sechs Monate zum Quartalsende, auszusprechen bis zum dritten Werktag des ersten der sechs (oder mehr) Monate.

  • Kann eine Verzinsung der Kaution im Gewerbemietvertrag vereinbart werden?

    Ja, die Parteien können im Mietvertrag eine Verzinsung der 
    (bei einem Gewerbe) Mietkaution vereinbaren, es sei denn, es wurden keine spezifischen Regelungen getroffen, dann gelten üblicherweise die für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssätze.


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Quellen zu Mietrecht Gewerbe:

  • https://www.mietrecht.com/gewerbemietvertrag/
  • Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 16. Aufl. 2024, BGB § 557a Rn. 9
  • Schmidt-Futterer/Flatow, 16. Aufl. 2024, BGB § 551 Rn. 101)
  • Schmidt-Futterer/Streyl, 16. Aufl. 2024, BGB § 543 Rn. 245, 246
  • Blank/Börstinghaus/Siegmund/Börstinghaus, 7. Aufl. 2023, BGB § 535 Rn. 524-526


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