Nachtclubbetreiber muss trotz Schließungsanordnung Miete zahlen – Gewerbe Miete in Corona

Nachtclubbetreiber muss trotz Corona Miete zahlen - Gewerbe Miete in Covid-19
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Müssen Gewerbetreibende trotz Corona Miete zahlen?

Die zu Beginn des Jahres 2020 weltweit ausgebrochene Corona-Pandemie hat zum Schutz des Lebens und der Gesundheit viele neue Regelungen sowie Restriktionen zur Folge. Diese haben ganz besonders die Gewerbetreibenden, und damit unter anderem Nachtclubbetreiber in der Ausführung ihrer Tätigkeit eingeschränkt. Müssen diese trotz der Einschränkungen Miete zahlen?

Mit welchen Konsequenzen müssen die Gewerbetreibenden zu Zeiten der Corona-Pandemie rechnen?

Ähnlich wie die Beschäftigten im Bereich des Einzelhandels (für mehr Informationen zum Einzelhandel siehe: https://rechtsanwaltkaufmann.de/baurecht-immobilienrecht-mietrecht/corona-die-schliessung-eines-einzelhandelsgeschafts), mussten auch die Gewerbetreibenden infolge der Corona-Pandemie eine bedrohliche Schließungsanordnung auf sich nehmen. Diese führte unter anderem dazu, dass das Mietobjekt eingeschränkt oder sogar gar nicht mehr genutzt werden konnte.

Gibt es aktuelle Fälle zu dem Thema Corona Schließung von Gewerbe?

In einem Urteil vom 6. Mai 2021 entschied das Landgericht Frankfurt über einen Fall, in dem der Betreiber eines Nachtclubs trotz der coronabedingten Schließung weiterhin zur Zahlung der Gewerberaummiete verpflichtet war. Da die behördliche Schließung des Nachtclubs in keinem unmittelbaren Zusammenhang zu dem Mietobjekt selbst steht, kann im vorliegenden Fall nicht von einem Mangel ausgegangen werden.

Wie soll man in solchen Fällen vorgehen?

In einem solchen Fall kommt eine ausnahmsweise Anpassung der Miete aufgrund der Störung der Geschäftsgrundlage nur im Einzelfall in Betracht. Diese würde die Klärung des wechselseitigen Vorbringens der Parteien über die Gesamtumstände voraussetzen. In einem Urkundenverfahren, in dem grundsätzlich nur Urkunden als Beweismittel zulässig sind, sei dies jedoch nicht möglich. 

Weitere Vorgehensweisen für die Gewerbetreibenden stellen die unterschiedlichen Überbrückungshilfen dar (für mehr Informationen zu den Überbrückungshilfen siehe: https://rechtsanwaltkaufmann.de/allgemeinrecht/uebersicht-aller-ueberbrueckungshilfen-fuer-unternehmen-und-selbststaendige). 

Hierbei kommt besonders die Überbrückungshilfe III in Betracht. Bei dieser werden Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen unterstützt, sobald sie aufgrund der Corona-Pandemie mindestens 30 % Umsatzeinbußen zwischen November 2020 und Juni 2021 zu verzeichnen haben. 

Da die Antragsfrist am 31. August 2021 endete, kann hier unter Umständen eine Stundung beantragt werden.

Mittels einer Stundung wird die Fälligkeit einer Zahlung auf einen Zeitpunkt in der Zukunft verschoben. Sie kann dann beantragt werden, wenn ein Schuldner einer Zahlung nicht fristgerecht nachkommen kann.

Sind Sie von einem Brauchen Sie Hilfe in Bezug auf die ungerechtfertigte Zahlung der Miete?

Sollten Sie sich als Gewerbetreibender in einer ähnlichen Situation wiederfinden und vor der Frage stehen, ob die Zahlung der Miete zu Zeiten der coronabedingten Schließung gerechtfertigt war, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Kaufmann für eine Beratung und auch die Eröffnung des Rechtsweges zur Seite. Schreiben Sie uns eine Nachricht oder rufen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne weiter.


Mit welchen Konsequenzen müssen die Gewerbetreibenden zu Zeiten der Corona-Pandemie rechnen?

Ähnlich wie die Beschäftigten im Bereich des Einzelhandels (für mehr Informationen zum Einzelhandel siehe: https://rechtsanwaltkaufmann.de/baurecht-immobilienrecht-mietrecht/corona-die-schliessung-eines-einzelhandelsgeschafts), mussten auch die Gewerbetreibenden infolge der Corona-Pandemie eine bedrohliche Schließungsanordnung auf sich nehmen. Diese führte unter anderem dazu, dass das Mietobjekt eingeschränkt oder sogar gar nicht mehr genutzt werden konnte.

Gibt es aktuelle Fälle zu dem Thema Miete zahlen als Gewerbe in Corona?

In einem Urteil vom 6. Mai 2021 entschied das Landgericht Frankfurt über einen Fall, in dem der Betreiber eines Nachtclubs trotz der coronabedingten Schließung weiterhin zur Zahlung der Gewerberaummiete verpflichtet war. Da die behördliche Schließung des Nachtclubs in keinem unmittelbaren Zusammenhang zu dem Mietobjekt selbst steht, kann im vorliegenden Fall nicht von einem Mangel ausgegangen werden.

Wie soll man vorgehen, wenn man als Nachtclubbetreiber Miete zahlen muss bei Schließungsanordnung?

In einem solchen Fall kommt eine ausnahmsweise Anpassung der Miete aufgrund der Störung der Geschäftsgrundlage nur im Einzelfall in Betracht. Diese würde die Klärung des wechselseitigen Vorbringens der Parteien über die Gesamtumstände voraussetzen. In einem Urkundenverfahren, in dem grundsätzlich nur Urkunden als Beweismittel zulässig sind, sei dies jedoch nicht möglich. 

Weitere Vorgehensweisen für die Gewerbetreibenden stellen die unterschiedlichen Überbrückungshilfen dar (für mehr Informationen zu den Überbrückungshilfen siehe: https://rechtsanwaltkaufmann.de/allgemeinrecht/uebersicht-aller-ueberbrueckungshilfen-fuer-unternehmen-und-selbststaendige). 
Hierbei kommt besonders die Überbrückungshilfe III in Betracht. Bei dieser werden Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen unterstützt, sobald sie aufgrund der Corona-Pandemie mindestens 30 % Umsatzeinbußen zwischen November 2020 und Juni 2021 zu verzeichnen haben. 

Da die Antragsfrist am 31. August 2021 endete, kann hier unter Umständen eine Stundung beantragt werden.
Mittels einer Stundung wird die Fälligkeit einer Zahlung auf einen Zeitpunkt in der Zukunft verschoben. Sie kann dann beantragt werden, wenn ein Schuldner einer Zahlung nicht fristgerecht nachkommen kann.

Quellen

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