Pfändungsschutz für Erbbauzinsen

allgemein

Pfändbar im Insolvenzverfahren ist grundsätzlich das gesamte Vermögen des Schuldners, dass er zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens besaß. Auch pfändbar ist das Vermögen, welches er während des Verfahrens erlangt.

 

Viele die sich in einem Insolvenzverfahren befinden haben Grundstücke geerbt, die auch mit Erbbaurechten belastet sind. Das Erbbaurecht beinhaltet dann meistens die Zahlung eines regelmäßigen Erbbauzinses gegenüber dem Inhaber des Erbbaurechts. Diese Zahlungen aus dem Erbbaurecht sind unpfändbar und fallen nicht in die Zwangsvollstreckung. Der insolventen Person muss in jedem Fall so viel Geld aus sonstigen Einkünften belassen werden, wie ihr bestehen würde, wenn sie Einkommen aus einem laufenden Arbeits- oder Dienstlohn generiert. Diese Einkünfte müssen selbst erzielt werden. Sonstige Einkünfte – also kein Arbeitslohn – können gepfändet werden.

 

Einkünfte sind aber auch dann eigenständig erwirtschaftet, soweit die mit Erbbaurechten belasteten Grundstücke vor der Insolvenzeröffnung vererbt wurden. Die dadurch entstehenden Erbbauzinsen, die erhalten werden, fallen somit nicht in eine Zwangsvollstreckung. Grundsätzlich ist es daher möglich, dass sämtliche Arten von Einkünften, sofern diese selbst erzielt sind, Pfändungsschutz erlangen können. Diese Einnahmen müssen zur Unterhaltssicherung der insolventen Person genutzt werden und somit eine Einkunftsquelle sein. Für das selbstständige erzielen von Einkünften reicht daher das Besitzen von Rechten wie zum Beispiel Erbbaurechten, wodurch Einkommen geschaffen wird.

 

Sollten Sie sich daher über die Möglichkeiten zum Pfändungsschutz von Vermögenswerten oder Einkünften informieren wollen oder die Pfändung von Erbbauzinsen oder anderen sonstigen Einkünften abwenden wollen so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Hermann Kaufmann für die Beratung zur Seite und kann ihnen den Rechtsweg gegen eine Pfändung ebnen.

 

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