Ihre Entscheidung zum Schadensersatz

Ihr Baurecht – Ihre Entscheidung zum Schadensersatz trotz Kehrtwende des Bundesgerichtshofes

BGH, Urteil vom 21.06.2018, Az. VII ZR 173/16 folgend auf BGH, Urteil vom 22.02.2018, VII ZR 46/17

Der Bundesgerichtshof hat entschieden: keine fiktive Abrechnung mehr, dafür aber Zahlung eines Vorschusses oder sofortige Beseitigung der Baumängel.

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung bekanntgegeben, dass es für den Bauherren nunmehr keinen fiktiven Schadensersatz mehr gibt. Rückwirkend bis zum Jahre 2002 kann der Bauherr nicht mehr die hypothetisch angefallenen Mangelbeseitigungskosten verlangen.

Vielmehr tritt an diese Stelle ein Wahlrecht.

Dieses Wahlrecht besagt, dass er entweder für die vorzunehmende Mangelbeseitigung einen Vorschuss der tatsächlich anfallenden Kosten beanspruchen kann. Oder er lässt den Mangel sofort selbst beheben und klagt diese angefallenen Kosten ein. Oder, insbesondere im Falle des Verkaufes des Objektes, kann er die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert des Bauobjektes und dem hypothetischen Wert ohne Baumängel geltend machen bzw. den konkreten Mindererlös ersetzt verlangen.

Der BGH hatte bereits zu Beginn des Jahres entschieden, dass, entgegen der bisherigen Rechtsprechung, keine fiktiven Reparaturkosten bei Baumängeln mehr zu beanspruchen sind. Er begründete dies damit, dass die Geltendmachung fiktiver Kosten oft zu einer Übervorteilung des Bauherren führen würde, da mehr abgerechnet würde, als die konkrete Schadensbehebung kosten würde. Dieses sei nicht der Sinn der gesetzlichen Vorschriften. Denn diese sollten den Schaden wiedergutmachen, der durch die Mängel, also die Schlechtausführung des Werkes entstanden ist. Sie sollten nicht zu einer ungebührlichen Bereicherung des Geschädigten führen.

Zudem habe der Bauherr noch keinen Schaden an seinem Vermögen erlitten. Dieser trete erst mit der Vornahme von für die Beseitigung der Baumängel notwendigen Ausgaben ein. Das Gesetz sehe aber vor, dass der erlittene Vermögensschaden auszugleichen sei und nicht etwaige hypothetische Größen ersetzt werden sollen.

Somit hat der Bundesgerichtshof eine Kehrwende der bisherigen Rechtsprechung eingeleitet und diese nunmehr bestätigt.

Der BGH sieht diese Rechtsprechungsänderung aufgrund der Besonderheiten des Werkvertragsrechtes als geboten an. Die bisher mögliche Abrechnung fiktiver Reparaturkosten im Falle eines durch einen Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeuges bleibt jedoch bestehen.

Für Bauvorhaben ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Bauherr entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zunächst die Nachbesserung verlangen muss, der Auftragnehmer also zunächst erwarten darf, sein mangelhaftes Werk korrigieren zu können.

Diese Nachbesserung kann nur unter strengen gesetzlichen Vorgaben entfallen. Erst nachdem diese Nachbesserung nicht erfolgreich war oder diese abgelehnt wurde kann der Bauherr dann Schadensersatz gegenüber dem Bauunternehmer verlangen.

Der BGH hat damit eine neu Ära in der Rechtsprechung des Bauvertragsrechtes eingeläutet, deren Sinnhaltigkeit aber abzuwarten bleibt. Denn nicht jeder verfügt über hinreichende Geldsummen, die er für die Reparatur bereitstellen kann und so wird der Bauherr auf den umständlichen Weg des Einklagens der Vorschüsse verwiesen.

In dieser Lage kann Ihnen Herr Rechtsanwalt Kaufmann den Rechtsweg für den Vorschuss oder Schadensersatz gerade bei hohen Bauschäden ebnen. Sie können Ihn direkt unter der Nummer 0421/5975330 kontaktieren.

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