Pfusch am Bau – Wer haftet für Baumängel? | Baurecht 2021

Pfusch am Bau Wer haftet für Baumängel Rechtsanwalt für Baurecht
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Pfusch am Bau – wer haftet?

Pfusch am Bau macht sich oftmals erst nach mehreren Jahren erkennbar. Es kann sehr lange dauern, bis Schäden, die aus Baumängeln, wie zum Beispiel perforierten Luftdichtigkeitsbahnen im Dachbereich, durchnässtem Dämmmaterial oder nicht Wärme schützenden Fassaden resultieren, entstehen. Dies hat häufig zur Folge, dass die Betroffenen dazu gezwungen sind, eine Totalsanierung vorzunehmen. In solchen Fällen stellt sich dann die Frage, wer für diese Schäden verantwortlich ist.

Was sind die Pflichten eines Architekten?

Bei der Frage, wer für die Baumängel haftet, kommen besonders die beteiligten Architekten in Betracht. Diese sind sowohl für die Ausführungsplanung als auch für die Bauüberwachung zuständig. Dabei werden ihnen sehr hohe Anforderungen gestellt. 

Es wird unter anderem von ihnen verlangt, dass sie vieles mangelfrei erbringen und sich mit der Materialbeschaffenheit auskennen. Darunter fallen auch die unterschiedlichen Reaktionen sowie die Beanspruchungsqualitäten der Materialien. 

Darüber hinaus sind Architekten dazu verpflichtet, alles möglichst genau zu erklären, sodass der Plan ordnungsgemäß umgesetzt werden kann. 

Wichtige Einzelheiten müssten die Architekten in einer Detailplanung darstellen.

Haftet der Architekt für Baumängel?

Eine solche hohe Verantwortung seitens der Architekten löst regelmäßig die Haftung für die Baumängel aus. Planungsfehler oder eine fehlende Planung stellen im rechtlichen Sinne einen Mangel dar. Der am Hausbau beteiligte Architekt muss beweisen, dass die Ausführungen gegenüber dem Unternehmen zielführend, sach- und fachgerecht erfolgt sind. 

Fraglich ist, wo die Grenze der Haftung des Architekten im Verhältnis zu der des Bauleiters zu setzen ist. Eine detaillierte Ausführung der Feuchtigkeitsisolierung oder Wärmedämmung spielt in Hinsicht auf die Haftung eine große Rolle, da hier geklärt werden muss, in wessen Verantwortungsbereich diese fallen. Entsprechend verhält es sich mit Materialübergängen, Anschlussbereichen, sowie Materialverträglichkeiten. 

Für vermeintliche Selbstverständlichkeiten bei der Realisierung ist der Architekt aufgrund seiner Pflicht der Bauüberwachung verantwortlich.

Die Haftung des Architekten entfällt, sobald die hohen Anforderungen tatsächlich erfüllt werden und die Überwachungstätigkeit nachgewiesen werden kann.

Gibt es aktuelle Beispiele, in denen der Architekt für Baumängel haftet?

Bei dem Thema handelt es sich um keinen Einzelfall. 

Das Oberlandesgericht Hamm entschied am 28.01.2021 über einen Fall, in dem die Architektin von ihrem Auftraggeber die Zahlung des ausstehenden Honorars forderte. Durch Baumängel aufgrund einer mangelhaft ausgeführten Überwachungsleistung sowie Planungsfehlern konnte vorliegend aufgerechnet werden.

Ein weiteres Beispiel stellt die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 09.07.2019 dar. Hier wurde über eine vermeintliche Selbstverständlichkeit entschieden. Auch in diesem Fall musste der Architekt die Haftung übernehmen, da er seine Überwachungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllte.

Benötigen Sie Hilfe bei der Eröffnung des Rechtswegs bei Baumängeln?

Falls Sie sich in einer ähnlichen Situation wiederfinden sollten und wissen wollen, wer für die Baumängel haftet, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Kaufmann für eine Beratung und auch die Eröffnung des Rechtsweges zur Seite. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, wir helfen Ihnen gerne weiter.


Was sind die Pflichten eines Architekten?

Architekten sind sowohl für die Ausführungsplanung als auch für die Bauüberwachung zuständig. Dabei werden ihnen sehr hohe Anforderungen gestellt.
Es wird unter anderem von ihnen verlangt, dass sie vieles mangelfrei erbringen und sich mit der Materialbeschaffenheit auskennen. Darunter fallen auch die unterschiedlichen Reaktionen sowie die Beanspruchungsqualitäten der Materialien.
Darüber hinaus sind Architekten dazu verpflichtet, alles möglichst genau zu erklären, sodass der Plan ordnungsgemäß umgesetzt werden kann.
Wichtige Einzelheiten müssten die Architekten in einer Detailplanung darstellen.

Haftet der Architekt für Baumängel?

Die hohe Verantwortung seitens der Architekten löst regelmäßig die Haftung für die Baumängel aus. Planungsfehler oder eine fehlende Planung stellen im rechtlichen Sinne einen Mangel dar. Der am Hausbau beteiligte Architekt muss beweisen, dass die Ausführungen gegenüber dem Unternehmen zielführend, sach- und fachgerecht erfolgt sind. 
Fraglich ist, wo die Grenze der Haftung des Architekten im Verhältnis zu der des Bauleiters zu setzen ist. Eine detaillierte Ausführung der Feuchtigkeitsisolierung oder Wärmedämmung spielt in Hinsicht auf die Haftung eine große Rolle, da hier geklärt werden muss, in wessen Verantwortungsbereich diese fallen. Entsprechend verhält es sich mit Materialübergängen, Anschlussbereichen, sowie Materialverträglichkeiten. 
Für vermeintliche Selbstverständlichkeiten bei der Realisierung ist der Architekt aufgrund seiner Pflicht der Bauüberwachung verantwortlich.
Die Haftung des Architekten entfällt, sobald die hohen Anforderungen tatsächlich erfüllt werden und die Überwachungstätigkeit nachgewiesen werden kann.

Gibt es aktuelle Beispiele, in denen der Architekt für Baumängel haftet?

Bei dem Thema handelt es sich um keinen Einzelfall. 
Das Oberlandesgericht Hamm entschied am 28.01.2021 über einen Fall, indem die Architektin von ihrem Auftraggeber die Zahlung des ausstehenden Honorars forderte. Durch Baumängel aufgrund einer mangelhaft ausgeführten Überwachungsleistung sowie Planungsfehlern konnte vorliegend aufgerechnet werden.
Ein weiteres Beispiel stellt die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 09.07.2019 dar. Hier wurde über eine vermeintliche Selbstverständlichkeit entschieden. Auch in diesem Fall musste der Architekt die Haftung übernehmen, da er seine Überwachungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllte.

Quellen

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