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Mit Urteil vom 18. Juli 2023 (Az. 4 CN 3.22) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) den § 13b BauGB faktisch gekippt. Die Vorschrift ermöglichte es Gemeinden, Wohngebiete am Ortsrand im beschleunigten Verfahren und ohne vollständige Umweltprüfung auszuweisen. Genau diese Ausnahme verstößt nach Auffassung des Gerichts gegen europäisches Umweltrecht.
Die Entscheidung hat erhebliche Folgen für zahlreiche Bebauungspläne und Bauprojekte in ganz Deutschland.
Inhaltsverzeichnis
Warum war § 13b BauGB problematisch?
§ 13b BauGB sollte die Schaffung von Wohnraum beschleunigen. Gemeinden konnten dadurch bestimmte Flächen im Außenbereich einfacher zu Bauland entwickeln.
Das Problem:
Auf eine strategische Umweltprüfung wurde regelmäßig verzichtet.
Nach Ansicht des BVerwG verstößt dies gegen die europäische SUP-Richtlinie. Denn Bebauungen im Außenbereich können erhebliche Auswirkungen auf Umwelt, Natur und Landschaft haben.
§ 13b BauGB wurde aufgehoben
Wichtig ist:
§ 13b BauGB wurde zum 01.01.2024 formell aufgehoben.
Neue Bebauungsplanverfahren können daher nicht mehr auf diese Vorschrift gestützt werden.
Die Übergangsregelung: § 215a BauGB
Als Reaktion auf das Urteil führte der Gesetzgeber § 215a BauGB ein. Die Vorschrift sollte laufende oder bereits abgeschlossene Verfahren „reparieren“.
Gemeinden mussten hierfür zumindest eine Vorprüfung möglicher Umweltauswirkungen durchführen. Ergaben sich erhebliche Auswirkungen, war eine vollständige Umweltprüfung erforderlich.
Entscheidend dabei:
Die Übergangsregelung war zeitlich befristet. Verfahren mussten grundsätzlich bis zum 31.12.2024 abgeschlossen werden. Diese Frist ist inzwischen abgelaufen.
Was bedeutet das für bestehende Bebauungspläne?
Ob ältere Bebauungspläne weiterhin wirksam sind, hängt heute stark vom Einzelfall ab.
Relevant sind insbesondere:
- mögliche Verfahrensfehler,
- die ordnungsgemäße Bekanntmachung,
- sowie die Frage, ob Umweltprüfungen hätten durchgeführt werden müssen.
Gerade laufende Projekte sollten daher rechtlich überprüft werden.
Der neue „Bau-Turbo“ nach § 246e BauGB
Seit dem 30.10.2025 gilt zusätzlich der neue § 246e BauGB. Die Vorschrift soll den Wohnungsbau erneut beschleunigen und ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen Abweichungen vom Bauplanungsrecht, teilweise auch im Außenbereich.
Der Gesetzgeber versucht damit, den Wohnungsbau zu fördern, ohne erneut gegen europäische Umweltvorgaben zu verstoßen.
Fragen zu Ihrem Bebauungsplan?
Sind Sie von einem Bebauungsplan nach § 13b BauGB betroffen oder bestehen Unsicherheiten bei einem laufenden Bauprojekt?
Wir prüfen für Sie die Rechtslage und mögliche Handlungsoptionen.
Telefon: 04202 638370
E-Mail: info@rechtsanwaltkaufmann.de
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Quellen
- Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.07.2023 – 4 CN 3.22
https://www.bverwg.de/180723U4CN3.22.0 - Baugesetzbuch (BauGB) – offizieller Gesetzestext
https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/ - § 215a BauGB
https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__215a.html - § 215 BauGB
https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__215.html - § 246e BauGB
https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__246e.html - Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (BGBl. 2023 I Nr. 394)
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/394/VO.html - Richtlinie 2001/42/EG (SUP-Richtlinie)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32001L0042 - Deutscher Städte- und Gemeindebund – Stadtentwicklung und Bauen
https://www.dstgb.de/themen/stadtentwicklung-und-bauen/ - GÖRG – Bau-Turbo im Bauplanungsrecht (§ 246e BauGB)
https://www.goerg.de/de/insights/veroeffentlichungen/2025-11-05/bau-turbo-im-bauplanungsrecht



