Zinsberechnung in langfristigen Sparverträgen

bankrecht

Derzeit beschweren sich viele Kunden der Sparkassen und weiterer Banken über eine fehlerhafte Zinsberechnung in ihren langfristigen Sparverträgen. Es geht hier um die Prämiensparverträge der Sparkassen und privater Banken, die in den 90er und 2000er Jahren besonders beliebt bei den Kunden gewesen sind. Diese enthalten eine Grund- oder Basisverzinsung und darüber hinaus noch eine jährliche Prämie zusätzlich zu der Basisverzinsung. Je länger der Vertrag, desto höher ist die von Beginn an festgelegte Prämie. Die Basisverzinsung ist variable und entspricht etwa dem generellen Zinsniveau.Diese Grundverzinsung wird auf Grundlage eines Referenzzinses für jeden einzelnen Sparvertrag individuell berechnet.

 

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshof dürfen die Banken den Basiszins bei variabel verzinsten Sparplänen mit Prämiennicht mehr beliebigverändern. Der Basiszins muss mit Zins­erhöhungen und -senkungen des allgemeinen Zinsniveaus einhergehen und einem unabhängigen Referenzzins zugrunde liegen. Hierdurch ist es nicht möglich die Rendite durch eine Absenkung des Grund­zinses zu drücken, da der Basiszins nur den Verlauf des allgemeinenZins­marktes widerspiegeln. Der Basiszins muss in seiner Berechnung auch für den Sparer nachvollziehbar sein.

 

Bei der Begutachtung solcher Verträge durch die Verbraucherschutzzentrale stellte sich in nahezu allen Fällen heraus, dass die Verträge große Ungereimtheiten in der Ermittlung und Berechnung der Basisverzinsung und der Bonusbeträge vorweisen. So haben verschiedene Geldinstitute unterschiedliche Referenzzinssätze genutzt, die den vom BGH aufgestellten Vorgaben nicht entsprechen und auch Fehler in der Berechnung der Zinsen gemacht, sodass die Einlagen weniger gut Verzinst werden, als sie es eigentlich hätten müssen.

 

Bei stichprobenartigen rechnerischen Überprüfungen der Verbraucherschutzbehörde stellte sich heraus, dass Summen im drei- bis fünfstelligen pro Sparvertrag den Kunden zustehen. Durchschnittlich stehen dem Sparer etwa 3.000 € zu, die nicht als Verzinsung ausgezahlt wurden. Daneben Kündigen die Banken und Sparkassen aufgrund des Niedrigzinsniveaus auch viele Sparverträge bzw. Prämiensparverträge, wenn sie nicht von dem genannten Problem betroffen sind, da diese, im Gegensatz zur Anfangszeit, nun nicht mehr lukrativ für die Geldinstitute sind.

 

Handeln sie daher nicht voreilig, wenn ihnen eine Kündigung des Prämiensparvertrags zugeht, sie feststellen, dass ihr Sparvertrag zu gering verzinst wurde oder möglicherweise sogar beides geschieht. So sollte sind nach Zugang der Kündigung in keinem Fall die Spareinlage voreilig auflösen und bei einem Verdacht auf eine zu geringe Verzinsung diese unbedingt nachprüfen. Lassen sie ihren Sparvertrag unbedingt überprüfen und sollte Sie ungerechtfertigte Verluste durch fehlerhafte Basiszinsberechnung erlitten haben oder ihr Sparvertrag durch das Geldinstitut gekündigt worden sein, so kann Ihnen Herr Rechtsanwalt Kaufmann den Rechtsweg für den Schadensersatz und gegen die Kündigung ebnen. Sie können Ihn direkt unter der Nummer 0421/5975330 kontaktieren.

 

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