bankrecht

Eine für das Darlehen einer Aktiengesellschaft bürgende, mittellose Ehefrau kann sich auch dann auf die Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages berufen, wenn sie selbst nicht Aktionärin der AG ist. Der Entscheidung des OLG Koblenz liegt die Klage einer Leasinggesellschaft zugrunde, die einer AG ein Betriebsmitteldarlehen gegeben hatte, welches sie dann kündigte. Neben dem mit 50 % beteiligten Hauptaktionär, dem Ehemann, bürgte die Ehefrau für die Darlehensrückzahlung. Sie wurde nun von der Leasinggesellschaft auf Rückzahlung in Anspruch genommen. Zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme hatte sie ihren seinerzeitigen 20%igen Aktienanteil bereits weiter veräußert. Sie war jedoch noch Mitglied des Verwaltungsrates der AG. Nach Ansicht des OLB Koblenz ist aufgrund der Mittellosigkeit der Ehefrau davon auszugehen, dass sie bei der Eingehung der Bürgschaftsverpflichtung gem. § 138 BGB krass überfordert gewesen sei. Deshalb sei der Bürgschaftsvertrag sittenwidrig. Es bestehe die tatsächliche Vermutung, dass sich die Ehefrau bei der Übernahme der Bürgschaftsverpflichtung allein von der emotionalen Verbundenheit zu ihrem Ehemann habe leiten lassen. Dies habe die klagende Gesellschaft in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt. Für das Gericht war es hierfür bereits ausreichend, dass die Gesellschaft davon abgesehen hatte, sich über die maßgeblichen finanziellen Umstände der Ehefrau zu informieren. Der zur Widerlegung der Vermutung erforderliche Nachweis eines eigenen persönlichen oder wirtschaftlichen Interesses der Ehefrau ist der Gesellschaft nicht gelungen. Nicht ausreichend ist, dass sie noch Mitglied des Verwaltungsrates der AG war. Diese hatte überwiegend nur eine beratende oder beaufsichtigende Funktion. Die Revision gegen das Urteil ist nicht zugelassen worden. OLG Koblenz 6 U 1553/06

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