Lästerei über den Chef unter Umständen kein Kündigungsgrund

arbeitsrechtHöchstrichterliche Urteile können nicht nur wegweisend, sondern zuweilen auch höchst unterhaltsam sein. So erlaubt eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 2 AZR 534/08) einen ungewöhnlichen Blick hinter die Kulissen der Sparkassenversicherung Sachsen.
Eine von drei Organisationsleiterinnen soll sich laut ihren Kolleginnen über ihren Vorgesetzten „ehrverletzend und herabwürdigend“ geäußert haben. Laut Urteilstext habe sie behauptet, dass ihr Bezirksleiter sich einer Bandscheibenoperation unterzog, weil er „dringend eine Pause gebraucht hätte, da er in mehrere Machenschaften verwickelt sei“.
In einem weiteren Gespräch soll die Führungskraft erklärt haben, dem Vorgesetzten wäre bereits gekündigt, weil gegen ihn ein Strafverfahren laufe. Diese Aussagen bestätigten zwei Kolleginnen per eidesstattlicher Versicherung. Die Organisationsleitern soll demnach auch erklärt haben, dass der Versicherer unmittelbar vor der Übernahme stehe und eine Leitungsposition gestrichen werden sollte.
Obwohl die mitteilsame Mitarbeiterin alles abstritt und sich angeblich nur über die „Diskrepanz zwischen den Zielvorgaben und den Garantieprovisionen“ ausgelassen hatte, folgte die fristlose außerordentliche Kündigung. Grund: Der Betriebsfrieden sei gestört.
Die Richter des BAG erklärten die Kündigung für unwirksam. Es komme auf die Umstände der Äußerung an, in diesem Falle ein „vertrauliches Gespräch unter Arbeitskollegen“. Arbeitnehmer dürften in dieser Situation davon ausgehen, dass der Inhalt nicht nach außen getragen werde.
Quelle: Hagen, Jens: “Der kalte Krieg im Büro“. In: Handesblatt. Stand: 2. Oktober 2013. http://www.handelsblatt.com/finanzen/recht-steuern/arbeitsrecht/arbeitsrecht-der-kalte-krieg-im-buero/8868160.html (abgerufen am 15. Oktober 2013)

 

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