Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Urlaubsanspruch verfällt nicht automatisch

arbeitsrecht

Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten rechtzeitig auf noch bestehende Urlaubstage hinweisen.

Das höchste deutsche Arbeitsgericht hat am 19.02.2019 entschieden, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres erlischt, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch nicht genommen hat.

Der Verfall des Urlaubsanspruchs ist in § 7 des Bundesurlaubsgesetzes geregelt. Danach muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.

Dies galt nach bisheriger Rechtsprechung selbst für den Fall, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig aber erfolglos aufgefordert hatte, ihm Urlaub zu gewähren. Diese Rechtsprechung ist nun weiterentwickelt worden. Mit der Weiterentwicklung sind die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union umgesetzt worden. § 7 Abs. 1 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) sieht vor, dass der Arbeitgeber die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen hat. Diese Vorschrift zwingt den Arbeitgeber aber nicht dazu, dem Arbeitnehmer von sich aus Urlaub zu gewähren. Er hat aber dafür Sorge zu tragen, dass der Urlaubsanspruch im laufenden Jahr genommen wird. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Arbeitgeber angehalten, konkret und transparent dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Urlaub zu nehmen, indem er ihn, wenn nötig, schriftlich auffordert, dies auch zu tun. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer klar und deutlich und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraumes verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt.

Bei der richtlinienkonformen Auslegung des § 7 BurlG kann der Verfall von Urlaub daher nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen. Er muss ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen haben, dass der Urlaub sonst mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt.

Sollten Sie also davon betroffen sein, dass Ihr Resturlaub aus 2018 verfallen ist, obwohl sie nicht von Ihrem Arbeitgeber ausdrücklich auf den Verfall hingewiesen worden sind, dann wenden Sie sich gern an uns. Wir setzen Ihre Ansprüche gegen Ihren Arbeitgeber durch.

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