Unwirksamkeit des Anlagevertrags und Risikoklauseln

bankrecht

 

In den Anlageverträgen der meisten Banken und Sparkassen finden sich fast immer Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wieder, die eine Bestätigung der Kenntnisnahme der Risiken des Finanzproduktes darlegen. Trotz genereller Pflicht zur Risikoaufklärung findet diese daraufhin ganz oder teilweise nicht statt, da die Kunden durch ihre Unterschrift den Informationen zugstimmt haben und sie daher auch zur Kenntnisgenommen haben. In den meisten Verträgen findet sich eine ähnliche Klause wie diese wieder.

 

„Empfangsbestätigung/weitere Erklärungen und Hinweise: Ich habe das Beteiligungsprospekt inklusive aller Anlagen erhalten und seinen Inhalt, insbesondere den in Kapitel 12 über die Risiken der Beteiligung in dem Verkaufsprospekts vollinhaltlich zur Kenntnis genommen und stimme dem Inhalt der Verträge ausdrücklich zu.“

 

Der Anlageberater ist generell zur Durchführung einer anlage- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Dabei muss er, den Wissenstand, das Anlageziel und die Risikobereitschaft, die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden berücksichtigen. Dabei muss der Anlageberater den Anleger auf die alle wesentlichen Risiken und Eigenschaften hinzuweisen, die für eine Entscheidung über die Anlage von zentraler Bedeutung sind. Diese Informationen können durch das Bereitstellen eines Prospektes offengelegt werden. Der Prospekt, der das Risiko beschreibt muss rechtzeitig vor dem eigentlichen Vertragsschluss verfügbar sein, damit der Kunde über das Risiko belehrt werden kann. Das Wertpapierprospekt wird vom Kunden, trotz einer unterschriebener Kenntnisnahme, oftmals nicht rechtzeitig empfangen, wodurch er die enthaltenen Informationen nicht rechtzeitig zur Kenntnis nehmen konnte. Die Bank beruft sich dann immer wieder auf diese oben genannte Klausel.

 

Abereine solche vorformulierte Bestätigung des Anlegers im Vertrag, die aussagt, dass alle Hinweise zu den Risiken zur Kenntnis genommen wurden und ihnen zugestimmt wird ist unwirksamBanken und Sparkassen können sich nicht auf eine solche Klausel berufen. Der Berater muss gleichwohl über die Risiken der Anlage informieren.

 

Eine derartige Klausel führt im Einzelfall dazu, dass keine Kenntnisnahme des Risikos erfolgen konnte und somit nicht pflichtgemäß durch den Anlageberater beraten wurde. Hierdurch entsteht eine fehlerhafte Anlageberatung. Im Ergebnis schließt diese Klausel den Anspruch auf Schadensersatz nicht aus, weshalb ein Anspruch auf Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung besteht. Sollten daher Verluste im Anlagegeschäft aufgetreten sein, die aus einer fehlenden oder fehlerhaften Risikoaufklärung entstanden sind, kann ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen

 

Sollte Sie sich in dieser oder einer anderen Lagen wiederfinden und einen Verlust durch eine fehlerhafte Anlageberatung erlitten haben, so kann Ihnen Herr Rechtsanwalt Hermann Kaufmann den Rechtsweg für den Schadensersatz ebnen. Sie können Ihn direkt unter der Nummer 0421/5975330 kontaktieren.

 

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