Gesetzgeber will die Insolvenzanfechtung reformieren

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Ziel der Insolvenzanfechtung ist es, vorsätzliche Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen, welche die Gläubiger eines Insolvenzschuldners benachteiligen. Auf diesem Wege soll vermieden werden, dass (noch lange) vor einer Insolvenz Vermögenswerte einer Person (absichtlich) an Dritte (bspw. Familienangehörige) gehen und im späteren Insolvenzfall der finanziellen Befriedigung von anderen Gläubigern (bspw. Geschäftspartnern) nicht mehr zur Verfügung stehen. Insbesondere für vorsätzlich nachteilige Rechtshandlungen hat der Gesetzgeber in § 133 InsO dem Insolvenzverwalter ein scharfes Schwert an die Hand gegeben. Hiernach können vorsätzliche Vermögensverschiebungen zu Lasten der Gläubiger bis zu 10 Jahre vor dem Insolvenzantrag angefochten werden und den Begünstigten noch lange nach der Vermögensverschiebung „kalt erwischen“. Die bisherige lange Anfechtungsfrist von 10 Jahren führt im Einzelfall auch deshalb zu einer großen Rechtsunsicherheit, weil für den Betroffenen (also denjenigen, der einen Vermögenswert erhalten hat) ein längst abgeschlossener und vergessener Sachverhalt durch den Insolvenzverwalter wieder auf die Tagesordnung gerufen werden kann indem er die damalige Zuwendung wegen vorsätzlicher Benachteiligung anficht. So sieht sich der Betroffene plötzlich einer Forderung des Insolvenzverwalters ausgesetzt, auf die er sich wirtschaftlich nicht vorbereitet hat und nicht vorbereiten konnte.

Ein Gesetzesentwurf des Bundesjustizministeriums soll hier Änderungen treffen (Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz). Vorgesehen sind zwei zentrale Änderungen:

– Für die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO soll künftig eine deutlich verkürzte Anfechtungsfrist von 4 (anstatt bislang 10 vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens) Jahren gelten.

– Mit einer ergänzenden Umschreibung („unangemessen“) soll in § 133 Abs. 1 InsO dort, wo bisher eine Benachteiligung der Gläubiger als Voraussetzung gilt, in Zukunft eine „unangemessene Benachteiligung“ notwendig sein.

Beide dieser gesetzgeberisch vorgesehenen Neuerungen bieten im Einzelfall größere Verteidigungsmöglichkeiten des Betroffenen gegen den Insolvenzverwalter im Falle einer Insolvenzanfechtung.

 

Sollte der jetzige Gesetzesentwurf in die Tat umgesetzt werden, wird dies einerseits zu Lasten von benachteiligten Gläubigern gehen. Spiegelbildlich eröffnen sich aber für den Betroffenen der Insolvenzanfechtung größere Möglichkeiten, aus dieser misslichen Situation heraus zu kommen ohne Vermögenswerte nachträglich an den Insolvenzverwalter herausgeben zu müssen.

 

(Tipp: Unabhängig davon, ob der bisherige Gesetzesentwurf umgesetzt wird, sollten Betroffene im Falle einer gegen sie gerichteten Insolvenzanfechtung rechtlichen Rat einholen. In vielen Fällen liegen nämlich die besonderen subjektiven Voraussetzungen (insbesondere Vorsatz) einer Insolvenzanfechtung im Einzelfall nicht vor.)

 

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