Wird ein Mietvertrag wirksam gekündigt und danach mündlich unter abweichenden Bedingungen fortgesetzt, so müssen die Änderungen innerhalb eines Jahres schriftlich festgehalten werden, da sonst die Schriftform, die vom Gesetzgeber (§ 550 BGB) vorgeschrieben ist, nicht gewahrt wird. Wenn diese Jahresfrist nicht eingehalten wurde, ist der Vertrag ungültig (Formunwirksamkeit). Dies hätte zur Folge, dass beide Parteien fristlos vom Mietvertrag zurücktreten können.
Mündliche Abweichungen können dabei die Änderung der Miete oder die Laufzeit des Mietvertrages, aber auch komplexere Änderungen wie z.B. ein Mieterwechsel sein. Zu beachten ist nur, ob die Abweichung eine so große Relevanz beinhaltet, die es rechtfertigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Dabei wird zwischen wesentlichen und unwesentlichen Vertragsbestandteilen unterschieden. Ein solcher unwesentlicher Vertragsbestandteil ist z.B. ein neu angefertigter Grundriss der Wohnung. Dieser muss nicht zwingend in den Vertrag mit aufgenommen werden. Dagegen wäre ein sehr wesentlicher Bestandteil die Änderung des Zahlungszeitraums von Quartalszahlungen auf monatliche Zahlungen.
Man muss mündlich geschlossene Mietverträge und Abweichungen also nicht hinnehmen. Möchten Sie sich über Ihre Möglichkeiten bei mündlich geschlossenen Vereinbarungen informieren oder rechtliche Schritte gegen Ihren Vermieter einleiten, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Hermann Kaufmann für die Beratung zur Seite und kann Ihnen den Rechtsweg eröffnen.