Bei einem Sturz über eine Stufe in einem öffentlichen Gebäude könnten Sie ein Anrecht auf Schmerzensgeld haben, und zwar dann, wenn die Stufe nach geltenden Sicherheitsvorschriften nicht ausreichend gekennzeichnet wurde.
Dies ist in einem Einkaufszentrum zum Beispiel der Fall, wenn der Weg durch eine Stufe unterbrochen wird. Grundsätzlich sind solche Stufen durch Schrägrampen zu überwinden, die den Abstieg erleichtern. Ist eine solche nicht vorhanden, muss die Stufe gekennzeichnet werden, zum Beispiel durch ein entsprechendes Hinweisschild. Wurde dies nicht getan, sind die Sicherheitsvorschriften nicht erfüllt. Folglich haben Sie das Recht auf Schmerzensgeld. Jedoch müssen Sie damit rechnen, dass Ihnen ein eventuelles Mitverschulden angerechnet wird, wenn ein sorgfältiger Mensch die Gefahrenstelle rechtzeitig hätte erkennen können. Dies ist der Fall, wenn man die Wegunterbrechung schon von weitem erkennbar ist und nicht durch etwaige Hindernisse bedeckt ist. Solche Hindernisse können Bänke, Sträucher oder Statuen sein. Beim Mitverschulden ist auch das Alter des Verletzten zu beachten, ist dieser durch sein alter eingeschränkt, egal ob alt oder jung, wird das Mitverschulden ebenfalls zugunsten des Verletzten berechnet.
Sie glauben Ihnen steht Schmerzensgeld zu, da sie über eine schlecht oder gar nicht gekennzeichnet Stufe gefallen sind und möchten Ihre Möglichkeiten aufgezeigt bekommen, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Hermann Kaufmann für die Beratung zur Seite und kann Ihnen den Rechtsweg eröffnen.
Quelle: OLG Schleswig, Urteil vom 16.08.2019 – 11 U 87/16