Müssen die Mehrkosten trotz einer Kostenobergrenze gezahlt werden?

baurecht

Ist ein Werkvertrag zwischen dem Auftraggeber und einem Architekten geschlossen worden so ist es üblich, dass dieser eine Vereinbarung zwischen den Parteien enthält, welcher eine Kostenobergrenze für das Projekt vorsieht oder zumindest eine Kostenvorstellung des Auftraggebers enthält. Regelmäßig kommt es in dem Bauprojekt dann dazu, dass die Kosten, über die im Architektenvertrag hingewiesenen kosten hinaus geht. So besteht die Frage, ob der Architekt dem Auftraggeber etwaige Mehrkosten ersetzten muss.

 

Grundsätzlich gilt, dass das eine Vereinbarung des Kostenrahmens oder der Kostenobergrenze eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellt. Damit eine Vereinbarung über den Kostenrahmen oder die Kostenobergrenze vorliegt, muss sich über diese im Vertrag geeinigt werden und Bestandteil desselben werden. Unter Umständen reicht es dann auch, dass der Auftraggeber nur seine Kostenvorstellung nennt und diesen Teil des Vertrages werden, damit eine Solche Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt. Der Architekt ist dann in der Pflicht das Werk – also die Planung – frei von Sachmängeln zu übergeben. Dieses ist nicht der Fall, wenn das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit vorweist. Unter die Beschaffenheit fallen hiernach alle Eigenschaften des Werks und auch die der äußeren Umstände. Das heißt, dass auch, die Kostengrenze Teil der Beschaffenheit der Planung und des Vertrages wird.

 

Sollten es der Fall sein, dass die von Ihnen mit dem Architekten vereinbarte Kostenobergrenze nicht eingehalten wurde, so besteht für Sie als Auftraggeber die Möglichkeit einen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten geltend zu machen und die Mehrkosten von dem Architekten zurück zu verlangen. Die Höhe des Anspruchs besteht sogleich aus der Differenz des Vermögens ohne Mangel und dem Vermögen mit Mangel, also im Endeffekt aus den Mehrkosten, die entstanden sind.

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