Grundstückskäufe erfordern ein Grundstückskaufvertrag zwischen dem Grundstücksveräußerer und dem Grundstückserwerber. Dazu muss der Grundstückskaufvertrag gem. § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB notariell Beurkundet werden. Eine notarielle Beurkundung stellt eine gesetzliche Formerfordernis dar, welche der Rechtssicherheit im Rechtsverkehr dient. Bei einer notariellen Beurkundung werden die Verträge bzw. Urkunden von einem Notar in einer Niederschrift abgefasst und den Beteiligten vorgelesen. Diese müssten dann die Niederschrift genehmigen. Anschließend wird die Niederschrift in Anwesenheit des Notars und eigenhändig von den Beteiligten unterzeichnet.
Besteht zwischen einem Grundstückskaufvertrag und weiteren Verträgen (wie z.B. einem städtebaulichen Durchführungsvertrag) eine rechtliche Einheit und sollten diese Verträge miteinander stehen und fallen, müssten diese ebenfalls notariell beurkundet werden. Selbst wenn der mit dem Grundstückskaufvertrag verbundene Vertrag für sich genommen nicht beurkundungsbedürftig wäre.
So entschied das Oberlandesgericht Köln in seiner Entscheidung vom 16. Mai 2019 (Az. 19 U 207/18), dass ein städtebaulicher Durchführungsvertrag (Ein Vertrag, welches den Käufer verpflichtet eine Bebauung im Sinne des abgemachten Vorhabens vorzunehmen.) mitbeurkundet werden muss, da dieser zugleich eine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Grundstückskauf war.
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