Ungerechtfertigter Geldwäscheverdacht

Bei der Geldwäsche gemäß § 261 StGB handelt es sich um einen Straftatbestand, der in besonders schweren Fällen sogar mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert wird. Ziel dieser Regelung ist, das Einschleusen von Vermögensgegenständen aus organisierter Kriminalität und verwandten Kriminalitätsformen in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf zum Zwecke der Tarnung zu unterbinden.

Doch was ist zu tun, wenn einem selbst ungerechtfertigt vorgeworfen wird, diese Straftat begangen zu haben?

Stirbt ein naher Verwandter, so kommt es oft dazu, dass Menschen große Geldsummen vererbt bekommen und diese dann innerhalb kurzer Zeit mehrere Male jeweils bar einzahlen wollen. Sowas ist bei ihnen vorher nie vorgekommen. Folglich kommt es häufiger zu einer Geldwäscheverdachtsanzeige der Bank. Diese meldet sich bei der Staatsanwaltschaft, welche dann die Ermittlungen aufnimmt. Es kommt beispielsweise dazu, dass eine Hausdurchsuchung durchgeführt wird. Bei der Auswertung diverser persönlicher Eigentümer, wie zum Beispiel des Mobiltelefons, kann es dazu kommen, dass die Staatsanwaltschaft ausreichend Beweise für eine Anklage sammelt. Den Betroffenen werden häufig illegale Tätigkeiten wie Korruption, Bestechung, Raub, Erpressung, Drogenhandel, Waffenhandel oder Steuerhinterziehung vorgeworfen.

Für den Fall, dass Sie sich in dieser Situation befinden, sollten Sie den Ermittlungsbehörden nicht ohne anwaltlichen Beistand gegenübertreten. Herr Rechtsanwalt Kaufmann steht Ihnen mit seiner jahrelangen Expertise im Wirtschaftsstrafrecht für eine Beratung zur Seite und kann Ihnen den Rechtsweg ebnen. Schreiben Sie uns eine Nachricht oder rufen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

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