Ein Eigentümer ließ in seinem Haus durch einen Handwerker Reparaturarbeiten am Dach durchführen. Bei Ausführung der Arbeiten entstanden Glutnester, die letztlich zu einem Brand führten, wegen dem das Haus trotz herbeigerufener Feuerwehr letztlich abbrannte. Infolge des Brandes unter Löscharbeiten kam es zu Schäden am Nachbarhaus. Der Nachbar möchte nun seine Schäden ersetzt haben.
Folgt man dem BGH kommt ein Anspruch aus Gemäß § 906 Abs. 2 S. 2 BGB in Betracht. Ein Grundstückseigentümer schuldet hiernach unter bestimmten Voraussetzungen seinem Nachbarn Ersatz für die erlittenen Nachteile nach den Grundsätzen Störerhaftung.
Erste Voraussetzung ist, dass es im Rahmen von Bauarbeiten auf dem Grundstück oder am Haus zu rechtswidrigen Einwirkungen auf das Nachbargrundstück gekommen ist, die zu Nachteilen führen, die sich als so schwerwiegend herausstellen, dass das es dem Nachbarn unzumutbar ist, diese ausgleichslos hinzunehmen. Ein Brand, der auf das Nachbarhaus übergreift, oder Löscharbeiten, die auf das Nachbarhaus einwirken, sind regelmäßige rechtswidrige Einwirkungen. Dadurch entstandene Nachteile in Gestalt von Schäden muss der Nachbar im Regelfall nicht ersatzlos hinnehmen. Erforderlich ist allerdings, dass dem Nachteil aus tatsächlichen Gründen – wie es zum Beispiel bei einem Brand der Fall ist – nicht möglich ist, den Eintritt des Nachteils bzw. die Einwirkung auf sein Grundstück durch Besitzschutz-, Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüchen abzuwehren. Als zusätzliche Voraussetzung ist es erforderlich, dass der Eigentümer des schädigenden Grundstücks ein so genannter „Störer“ ist. Ein Störer ist der, wenn er einen Handwerker beauftragt, durch dessen Handlungen der Nachbar zumindest mittelbar schwere Nachteile erleidet. Der Handwerker wurde nämlich alleine aufgrund des Willens des Eigentümers tätig und hat den Weisungen des Bauherren Folge zu leisten. Nur der Eigentümer kann damit die Handlungen des Handwerkers beeinflussen. Ob dem Eigentümer ein Verschulden zukommt, ist für die Einstandspflicht unerheblich. Ein Anspruch des Nachbarn scheidet allerdings aus, wenn es sich bei dem erlittenen Nachteil um die Verwirklichung eines allgemeinen Risikos handelt. Dies ist zum Beispiel bei einem Blitzschlag der Fall, da der Ort des Einschlags alleine vom Zufall abhängt.
Sollten Sie sich in der Situation des Bauherrn oder des Nachbarn wiederfinden und vor der Frage stehen, wer für den entstanden Nachteil (z.B. Brandschäden) haften soll bzw. ob sich ein Haftungsanspruch in Ihrem konkreten Fall abwehren lässt, erweist es sich als sinnvoll, den Zustand des Nachbargrundstücks vor und nach dem Eintritt des Nachteils feststellen zu lassen. Herr Rechtsanwalt Kaufmann steht Ihnen mit seiner jahrelangen Expertise im Baurecht für eine Beratung und auch die Eröffnung des Rechtsweges zur Seite. Schreiben Sie uns eine Nachricht oder rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter.