Architekten müssen mehrere Sanierungswege ausarbeiten

Rechtsanwalt Kaufmann Architektenrecht-Baurecht Sanierungswege

Architekten haben ein weites Tätigkeitsfeld. Unter anderem entwerfen Sie Bauwerke und städtebauliche Anlagen. Sie planen und überwachen die Ausführung des Baus und berücksichtigen dabei gestalterische, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Aspekte. Außerdem können Sie Sanierungskonzepte für bereits bestehende Bauwerke erstellen.

Verpflichtungen für Architekten

Bezüglich der Planung einer Sanierung ergeben sich für den Architekten bestimmte Verpflichtungen. So entschied das Landgericht Flensburg in seinem Urteil vom 7. Februar 2020 (Az.: 2 O 14/17), dass ein Architekt, der beim Bauen im Bestand (Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden) mit der Vorplanung beauftragt ist, neben einem Sanierungskonzept auch weitere Alternativen aufzeigen und dem Bauherrn die damit verbundenen Vor- und Nachteile erklären muss.

Fallbeispiel für Sanierungen

In diesem Fall wurde ein Architekt mit der Sanierung eines Daches beauftragt. In seiner Planung sah er jedoch für die im Gebäude gegebene Entwässerungssituation keine Veränderung vor. Dies hätte er, aufgrund drohender technischer Nachteile im Falle einer Beibehaltung der Entwässerung, erwägen müssen.

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Falls Sie sich als Architekt/-in oder als Bauherr/-in in solch einer Situation wiederfinden, dann rufen Sie uns gerne in unserer Kanzlei unter der Nummer 04202 / 6 38 37 0 an oder schreiben Sie uns eine Nachricht. Wir überprüfen, welche Rechte Ihnen als Architekt/-in bzw. als Bauherr/-in zustehen und welche Verpflichtungen Ihren Vertragspartner treffen. Gegebenenfalls kann Herr Rechtsanwalt Hermann Kaufmann den Rechtsweg für Sie eröffnen


Was sind die Pflichten bei einem Sanierungskonzept für einen Architekten?

Das Landgericht Flensburg entschied in seinem Urteil vom 7. Februar 2020 (Az.: 2 O 14/17), dass Architekten, die beim Bauen im Bestand, das sind Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden (u. a. Instandsetzung, Umbau, Erweiterungsbau), mit der Vorplanung beauftragt sind, neben einem Sanierungskonzept auch weitere Alternativen aufzeigen und dem Bauherrn die damit verbundenen Vor- und Nachteile erklären müssen. 

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