
Inhaltsverzeichnis
- 1 Homeoffice Gewohnheitsrecht: Zurück ins Büro? So regeln Sie Homeoffice (richtig) im Arbeitsvertrag
- 1.1 Arbeitsort, Arbeitsvertrag, Arbeitsrecht: Die Grundlagen mit juristischem Tiefgang
- 1.2 Wenn Bayern Feiertag hat und Hamburg nicht – was beim Homeoffice rechtlich gilt
- 1.3 Von Jogginghose zu Jeans: Wie Sie Ihre Mitarbeitenden fürs Büro begeistern
- 1.4 Homeoffice Gewohnheitsrecht: Klare Regeln, motivierende Argumente
- 1.5 Fragen und Antworten zum Thema Homeoffice Gewohnheitsrecht:
- 2 Mehr zum Thema Arbeitsrecht:
- 3 Quellen für Homeoffice Gewohnheitsrecht:
Homeoffice Gewohnheitsrecht: Zurück ins Büro? So regeln Sie Homeoffice (richtig) im Arbeitsvertrag
Warum Arbeitgeber nicht auf das Gewohnheitsrecht vertrauen sollten – und wie man seine Leute wieder fürs Büro begeistert
Seit der Pandemie hat sich das Homeoffice fest in die Arbeitswelt geschlichen – in Jogginghose, mit Katze auf dem Schoß und dem Kaffee direkt neben dem Laptop. Doch spätestens seit dem Ende der gesetzlichen Homeoffice-Pflicht im Juni 2021 stellen sich viele Arbeitgeber die Frage:
Wie kriege ich meine Belegschaft wieder zurück ins Büro?
Und noch wichtiger:
Wie regele ich das sauber arbeitsvertraglich – ohne spätere böse Überraschungen durch betriebliche Übungen oder vermeintliches Homeoffice Gewohnheitsrecht?
Arbeitsort, Arbeitsvertrag, Arbeitsrecht: Die Grundlagen mit juristischem Tiefgang
Zunächst die wichtigste Erkenntnis: Es gibt kein gesetzliches Recht auf Homeoffice. Was in den Niederlanden längst per Gesetz geregelt ist, bleibt in Deutschland Wunschdenken – der Referentenentwurf aus dem Bundesarbeitsministerium ruht seit Jahren auf unbestimmte Zeit. Stattdessen gilt: Wer von zu Hause arbeiten will, muss sich mit seinem Arbeitgeber einig werden – am besten schriftlich.
Rechtsgrundlage für den Einsatzort ist zunächst § 106 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO). Danach darf der Arbeitgeber im Rahmen seines sogenannten „Direktionsrechts“ festlegen, an welchem Ort die Arbeitsleistung zu erbringen ist. Das bedeutet: Wenn im Vertrag nichts anderes geregelt ist, darf der Chef grundsätzlich sagen, ob der Mitarbeitende im Büro oder – mit Zustimmung – im Homeoffice arbeiten soll.
Doch ganz so einfach ist es nicht. Denn nach dem Nachweisgesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 NachwG) muss der Arbeitsort im Arbeitsvertrag konkret benannt werden. Steht dort zum Beispiel nur „Einsatzort: Hamburg“, ist das Homeoffice in Bayern damit ausgeschlossen – es sei denn, der Vertrag enthält eine sogenannte Versetzungsklausel, die auch andere Orte erlaubt.
Ein Beispiel aus der Praxis: Eine Mitarbeiterin arbeitet seit zwei Jahren regelmäßig von zu Hause aus, weil es der Arbeitgeber während der Corona-Zeit „zunächst so erlaubt“ hat. Im Arbeitsvertrag steht jedoch nur: „Einsatzort ist die Betriebsstätte in Bremen“. Wenn der Arbeitgeber sie nun wieder täglich im Büro sehen will, darf er das – sofern keine individuelle oder kollektive Vereinbarung das Homeoffice dauerhaft zulässt. Aber: Wenn die regelmäßige Arbeit zu Hause über längere Zeit kommentarlos geduldet wurde, könnte sich ein Anspruch auf Homeoffice durch sogenannte betriebliche Übung (Homeoffice Gewohnheitsrecht) bilden – und genau das möchten Arbeitgeber in der Regel vermeiden. Die Lösung: Klare, schriftliche Homeoffice-Klauseln im Arbeitsvertrag – mit Regelungen zu Häufigkeit, Erreichbarkeit, technischer Ausstattung und Widerrufsmöglichkeiten. Alternativ kann auch eine Betriebsvereinbarung geschlossen werden. Hier gilt allerdings: Der Betriebsrat darf bei der Frage „wie mobil gearbeitet wird“ mitbestimmen – nicht bei der Frage „ob“ (§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG).
Wenn Bayern Feiertag hat und Hamburg nicht – was beim Homeoffice rechtlich gilt
Homeoffice klingt erst einmal einfach: Laptop aufklappen, WLAN an – fertig. Doch juristisch betrachtet ist die Sache komplexer. Es gibt drei gängige Begriffe, die häufig synonym verwendet werden, aber unterschiedliche rechtliche Anforderungen haben:
- Telearbeit liegt vor, wenn zu Hause ein fester Arbeitsplatz mit Bildschirm, Schreibtisch, ergonomischem Stuhl und allem Drum und Dran eingerichtet ist – und das mit Zustimmung des Arbeitgebers. Hier gelten die strengen Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung.
- Mobiles Arbeiten meint: Arbeiten von überall – aus dem Café, dem Zug oder auch mal vom Ferienhaus an der Ostsee. Hier hat der Arbeitgeber keine Einwirkungsmöglichkeit auf den Arbeitsort, muss aber dennoch sicherstellen, dass etwa Datenschutz und Arbeitszeit eingehalten werden.
- Homeoffice ist der umgangssprachliche Sammelbegriff, der irgendwo zwischen Telearbeit und mobilem Arbeiten liegt. Für juristische Klarheit sollte deshalb stets genau bezeichnet werden, was konkret gemeint ist.
Arbeitsschutz: Auch im Homeoffice gilt, dass der Arbeitgeber für den Schutz der Gesundheit verantwortlich bleibt. Das heißt: Bildschirm, Sitzhöhe, Beleuchtung und Belastung müssen stimmen – auch wenn der Schreibtisch daheim zwischen Wäscheständer und Hochbett steht. In der Praxis hilft hier eine Checkliste oder ein standardisierter Fragebogen.
Arbeitszeitregelung: Nur weil man von zu Hause arbeitet, gelten nicht automatisch andere Zeiten. Die Arbeitszeitgesetze – inklusive Pausenregelung und täglicher Höchstarbeitszeit von zehn Stunden – müssen auch im Wohnzimmer eingehalten werden. Vertrauensarbeitszeit darf nicht zur Selbstaufgabe führen.
Datenschutz: Wer sensible Kundendaten oder interne Dokumente mit nach Hause nimmt, muss sicherstellen, dass Familienmitglieder nicht mitlesen können – weder auf Papier noch am Bildschirm. Arbeitgeber sind verpflichtet, Sicherheitsstandards zu definieren und z.B. verschlüsselte Verbindungen oder VPN-Zugänge bereitzustellen.
Unfallversicherungsschutz: Wer im Homeoffice vom Schreibtisch zur Kaffeemaschine geht und dabei stolpert, ist in der Regel versichert – sofern der Weg arbeitsbezogen war. Der Gang zur Haustür, um den Paketboten zu begrüßen, fällt dagegen unter die private Lebensführung – und damit aus dem Versicherungsschutz.
Und noch ein Schmankerl: Feiertage richten sich nach dem tatsächlichen Arbeitsort. Wer also im Homeoffice in Bayern arbeitet, hat am 15. August frei (Mariä Himmelfahrt), während die Kolleginnen in Hamburg normal arbeiten. Auch deshalb ist eine klare Homeoffice-Regelung so wichtig.
Rechtsanwalt Hermann Kaufmann steht für eine umfassende Beratung zum Thema „Homeoffice Gewohnheitsrecht“ und gibt Ihnen Hilfestellungen beim Arbeitsrecht.
Von Jogginghose zu Jeans: Wie Sie Ihre Mitarbeitenden fürs Büro begeistern
Jetzt zum Elefanten im Raum: Wie gelingt es, Mitarbeitende wieder fürs Büro zu gewinnen – ohne Druck, aber mit Wirkung?
Eine Möglichkeit ist es, auf den sozialen Aspekt des Arbeitslebens zu setzen. Während Videokonferenzen durchaus effizient sein können, ersetzen sie nicht das persönliche Gespräch an der Kaffeemaschine, spontane Ideen am Flipchart oder das Gefühl, wirklich Teil eines Teams zu sein. Im Büro entstehen häufig ungeplante Begegnungen, kreative Impulse und ein Gemeinschaftsgefühl, das sich digital nur schwer abbilden lässt.
Auch gesundheitlich kann der Arbeitsplatz punkten. Viele Unternehmen bieten ergonomische Ausstattung, Lichtkonzepte und Rückzugsmöglichkeiten, die zu Hause schlicht nicht verfügbar sind. Und wer im Homeoffice zwischen Esstisch, Kinderspielplatz und Haustier pendelt, weiß: Konzentration ist oft Glückssache.
Emotionale Argumente dürfen ebenso wenig fehlen: Ein liebevoll gestaltetes Büro, kleine Teamveranstaltungen, Wertschätzung durch Führungskräfte – all das schafft Bindung. Präsenz wird dann nicht mehr als Kontrolle erlebt, sondern als Einladung zur echten Zusammenarbeit. Und natürlich lassen sich auch finanzielle Anreize setzen. Zuschüsse zum ÖPNV, eine gute Kantine oder eine Kaffee-Flatrate sind keine Zaubermittel, aber sie zeigen: Der Arbeitgeber denkt mit. Wenn das Büro wieder als Ort des Mehrwerts wahrgenommen wird – sozial, gesundheitlich und emotional – kommt auch die Lust auf die Jeans zurück.
Rechtsanwalt Hermann Kaufmann steht für eine umfassende Beratung zum Thema „Homeoffice Gewohnheitsrecht“ zur Verfügung: Nehmen Sie gerne Kontakt auf!
Homeoffice Gewohnheitsrecht: Klare Regeln, motivierende Argumente
Homeoffice ist gekommen, um zu bleiben – aber nicht als Selbstläufer. Wer es dauerhaft und rechtssicher gestalten will, braucht klare arbeitsvertragliche Regelungen. Und wer seine Mitarbeitenden wieder fürs Büro begeistern möchte, sollte auf überzeugende Argumente setzen statt auf Druck.
Wir unterstützen Sie dabei – sowohl bei der rechtssicheren Gestaltung von Homeoffice-Klauseln als auch bei der Entwicklung einer klugen Rückkehrstrategie.
📞 Tel.: 04202 / 638370
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Bei manchen Angelegenheiten ist es besser, einen Rechtsanwalt als Spezialisten einzuschalten – setzen Sie auf erfahrene Experten beim Thema Arbeitsrecht an Ihrer Seite!
Benötigen Sie eine Beratung zum Thema „Homeoffice Gewohnheitsrecht“ oder haben Sie Fragen zum Arbeitsrecht?
Dann lassen Sie sich gerne von unseren spezialisierten Anwälten beraten.
Die enthaltenen Informationen in diesem Artikel dienen allgemeinen Informationszwecken und beziehen sich nicht auf die spezielle Situation einer Person. Sie stellen keine rechtliche Beratung dar. Im konkreten Einzelfall kann der vorliegende Inhalt keine individuelle Beratung durch fachkundige Personen ersetzen.
Eine individuelle Beratung mit einem Rechtsanwalt wird empfohlen, um Ihre spezifische Situation zu bewerten und eine maßgeschneiderte Vorgehensweise zu entwickeln.
Fragen und Antworten zum Thema Homeoffice Gewohnheitsrecht:
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Hat ein Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice?
Nein. Es gibt derzeit keine gesetzliche Pflicht oder einen Anspruch auf Homeoffice. Das muss ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.
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Was ist der Unterschied zwischen Homeoffice, Telearbeit und mobilem Arbeiten?
Telearbeit ist gesetzlich definiert und meint fest eingerichtete Arbeitsplätze zu Hause. Mobiles Arbeiten ist ortsunabhängig, Homeoffice ist ein Sammelbegriff ohne feste gesetzliche Definition.
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Kann ich Mitarbeitende einfach wieder ins Büro zurückholen?
Grundsätzlich ja – sofern im Arbeitsvertrag kein dauerhafter Anspruch auf Homeoffice eingeräumt wurde. Fehlt eine klare Regelung, kann das Direktionsrecht (§ 106 GewO) ausgeübt werden.
Mehr zum Thema Arbeitsrecht:
Quellen für Homeoffice Gewohnheitsrecht:
- https://www.tk.de/firmenkunden/service/fachthemen/newsletter-bestellen/arbeitsort-im-arbeitsvertrag-regeln-2111206?tkcm=ab
- https://www.barmer.de/firmenkunden/gesund-arbeiten/gesundheitswissen-arbeitgeber/arbeit-digitalisierung/homeoffice-arbeitsvertrag-1298984
- https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/homeoffice-was-beim-arbeiten-von-zuhause-zu-beachten-ist_76_301172.html
- § 106 GewO: https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__106.html
- § 2 NachwG: https://www.gesetze-im-internet.de/nachwg/__2.html
- § 269 BGB: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__269.html
- § 87 BetrVG: https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html
- § 2 ArbStättV: https://www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004/__2.html